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99/510/EG: Beschluß des Rates vom 29. April 1999 über den Abschluß des Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

CELEX
31999D0510
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1999-04-29
In force since
1999-04-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

99/510/EG: Beschluß des Rates vom 29. April 1999 über den Abschluß des Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit Amtsblatt Nr. L 195 vom 28/07/1999 S. 0031 - 0031 BESCHLUSS DES RATES vom 29. April 1999 über den Abschluß des Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (1999/510/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130m in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit seinem Beschluß vom 27. Juni 1994(2) genehmigte der Rat den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. (2) Mit Beschluß vom 24. September 1998 ermächtigte der Rat die Kommission, eine Änderung des genannten Abkommens gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 jenes Abkommens hierfür vorgesehenen Verfahrens hinsichtlich der in Artikel 4 des Abkommens genannte Bereiche der Zusammenarbeit auszuhandeln. (3) Mit Beschluß vom 29. März 1999 genehmigte der Rat die Unterzeichnung des Änderungsabkommens. (4) Das Änderungsabkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST:

Artikel 1 Das Änderungsabkommen betreffend die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien wird genehmigt. Der Wortlaut des Änderungsabkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates unterrichtet nach Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit die andere Vertragspartei darüber, daß die von seiten der Gemeinschaft für das Inkrafttreten des Änderungsabkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Geschehen zu Luxemburg am 29.

April 1999. Im Namen des Rates Der Präsident W. MÜLLER (1) Stellungnahme vom 14. April 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. L 188 vom 22.7.1994, S. 17.

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