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99/596/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2476)

CELEX
31999D0596
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-07-28
In force since
1999-08-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

99/596/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2476) Amtsblatt Nr. L 226 vom 27/08/1999 S. 0026 - 0042 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2476) (1999/596/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, nach Anhörung des Fonds-Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bevor die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses eine finanzielle Berichtigung festsetzt, die Gegenstand des mit der Entscheidung 94/442/EWG der Kommission(3) eingeführten Schlichtungsverfahrens sein kann, muß der betroffene Mitgliedstaat, falls dies verlangt wird, die Möglichkeit haben, das genannte Verfahren in Anspruch zu nehmen.

In diesem Fall muß die Kommission den Bericht der Schlichtungsstelle prüfen, bevor sie über den Rechnungsabschluß entscheidet. Die für dieses Verfahren vorgesehenen Fristen waren zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung 1999/187/EG der Kommission(4) noch nicht in allen Berichtigungsfällen abgelaufen. Die letztgenannte Entscheidung läßt daher die entsprechenden, von den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 1995 gemeldeten Ausgaben unberücksichtigt. Da inzwischen die betreffenden Schlichtungsverfahren für die Mehrzahl der Berichtigungsfälle beendet sind, sollten die zugehörigen Rechnungen mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen werden.

Ausgaben, für die das Schlichtungsverfahren noch nicht beendet ist, werden einem späteren Rechnungsabschluß unterliegen. (2) Die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich als Unterstützung der Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen gemeldeten Ausgaben in Höhe von 45316257 BEF, 224526603,99 DKK, 240025381,10 DEM, 978809128 GRD, 32880545592 ESP, 2895278255,52 FRF, 639231,75 IEP, 299570865085 ITL, 14402947 LUF, 789273,12 NLG, 3388841516 PTE und 84710673,60 GBP sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, weil die Schlußzahlungen für Ölsaaten erst 1996 erfolgt sind und die Ergebnisse der EAGFL-Untersuchungen alle Ausgaben für die Ernte von 1995 und nicht nur die 1995 gezahlten Vorschüsse betreffen.

Daher wurden diese Beträge zu den von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlusses 1995 gemeldeten Ausgaben hinzugerechnet und werden diesmal abgeschlossen. (3) Die von Deutschland gemeldeten Ausgaben in Höhe von 271964 DEM für die Erhebung von Gebühren zur Verwaltung der Kulturpflanzenregelung in Schleswig-Holstein für das EAGFL-Haushaltsjahr 1994 und von 637350 DEM für das EAGFL-Haushaltsjahr 1995 und die von Griechenland gemeldeten Ausgaben in Höhe von 93542717 GRD für den 3,6%igen Abzug von den Beihilfen für forstwirtschaftliche Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da hierfür noch weitere Untersuchungen erforderlich sind.

Daher wurden diese Beträge zu den von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlusses 1995 gemeldeten Ausgaben hinzugerechnet und werden diesmal abgeschlossen. (4) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden die finanziellen Folgen, die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen der Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind, nicht von der Gemeinschaft getragen. Einige dieser finanziellen Folgen sollten in diese Entscheidung einbezogen werden. (5) Diese Entscheidung greift etwaigen anderen finanziellen Folgen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß in bezug auf staatliche Beihilfen oder Verstöße zu ziehen sind, für die Verfahren gemäß den Artikeln 88 und 226 EG-Vertrag anhängig sind oder die nach dem 31.

Mai 1999 abgeschlossen wurden. (6) Sie greift ferner etwaigen finanziellen Folgen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß durch die Kommission zu ziehen sind im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laufenden Untersuchungen, Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 oder Urteilen des Gerichtshofs in zum 31. Mai 1999 noch anhängigen Rechtssachen, die den Gegenstand dieser Entscheidung berühren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 1999/187/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2 Die sich nach den jeweiligen Punkten 3 des Anhangs ergebenden und gemäß dieser Entscheidung zu berücksichtigenden zusätzlichen Beträge von 31687323,61 DEM, 11707199802 GRD, 5792163779 ESP, - 358317,98 IEP, 67653347160 ITL, 24764,50 NLG, und 416388719 PTE sind Teil der für den Monat September 1999 zu verbuchenden Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(5). Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S.

13. (2) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1. (3) ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45. (4) ABl. L 61 vom 10.3.1999, S. 37. (5) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5. ANHANG BELGIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> DÄNEMARK >PLATZ FÜR EINE TABELLE> DEUTSCHLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRIECHENLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> SPANIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IRLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ITALIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> LUXEMBURG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NIEDERLANDE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ÖSTERREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PORTUGAL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FINNLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> SCHWEDEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VEREINIGTES KÖNIGREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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