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1999/615/JI: Beschluß des Rates vom 13. September 1999 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge 4-MTA

CELEX
31999D0615
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1999-09-13
In force since
1999-09-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/615/JI: Beschluß des Rates vom 13. September 1999 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge 4-MTA Amtsblatt Nr. L 244 vom 16/09/1999 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 13. September 1999 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge 4-MTA (1999/615/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf die Gemeinsame Maßnahme 97/396/JI vom 16. Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, auf Initiative der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI wurde von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit 4-MTA (P-Methylthioamphetamin oder 4-Methylthioamphetamin) erstellt. (2) 4-MTA ist ein Amphetamin-Derivat, bei dem im Vergleich zu MDMA (3,4-Methylendioxy-N-Methylamphetamin; in Österreich: -N, a-Dimethyl-3,4-(methylendioxy)-phenethylamin) eine größere Gefahr akuter Wirkungen einschließlich gesundheitlicher Schädigungen und Überdosierung zu bestehen scheint. Die Substanz wird in der Europäischen Union mit mehreren Todesfällen sowie mit nichttödlich verlaufenen Fällen, bei denen eine stationäre Behandlung erforderlich war, in Verbindung gebracht.

(3) 4-MTA wurde in mehreren Mitgliedstaaten als eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit identifiziert und wird derzeit in zwei Mitgliedstaaten überwacht. (4) 4-MTA ist ein wirksamer psychoaktiver Wirkstoff, der gegenwärtig in keinem der Anhänge des UN-Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 aufgeführt ist; die Substanz stellt eine vergleichbar ernste Bedrohung der öffentlichen Gesundheit dar wie die in den Anhängen I oder II jenes Übereinkommens aufgeführten Stoffe und hat keinen erwiesenen therapeutischen Nutzen. (5) In einigen Mitgliedstaaten wurde bei Drogenhändlern neben anderen unerlaubten Drogen auch 4-MTA entdeckt.

(6) Es erscheint geboten, daß die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen ergreifen und strafrechtliche Sanktionen für 4-MTA verhängen, die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des UN-Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 hinsichtlich der in seinen Anhängen I oder II aufgeführten Stoffe nachkommen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen innerstaatlichen Rechts, die erforderlich sind, um 4-MTA (P-Methylthioamphetamin oder 4-Methylthioamphetamin) den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des UN-Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 hinsichtlich der in seinen Anhängen I oder II dieses Übereinkommens aufgeführten Stoffe nachkommen.

Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die in Artikel 1 genannten Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beschlusses. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Brüssel am 13. September 1999. Im Namen des Rates Der Präsident T. HALONEN (1) ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1.

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