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99/634/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. September 1999 zur Änderung der Entscheidung 94/652/EG zur Festlegung der Liste der Aufgaben und der Aufgabenzuteilung im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2705) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31999D0634
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-09-09
In force since
1999-09-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

99/634/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. September 1999 zur Änderung der Entscheidung 94/652/EG zur Festlegung der Liste der Aufgaben und der Aufgabenzuteilung im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2705) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 249 vom 22/09/1999 S. 0032 - 0034 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. September 1999 zur Änderung der Entscheidung 94/652/EG zur Festlegung der Liste der Aufgaben und der Aufgabenzuteilung im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2705) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/634/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25.

Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen(1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 94/458/EG der Kommission(2) legt die Regeln für die verwaltungsmäßige Organisation der Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen fest. (2) In der Entscheidung 94/652/EG der Kommission(3) ist die Festlegung der Aufgaben und die Verteilung dieser Aufgaben im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit an die Mitgliedstaaten vorgenommen worden.

Artikel 3 der Richtlinie 93/5/EWG sieht mindestens alle sechs Monate eine Aktualisierung der Liste der Festlegung und der Verteilung der Aufgaben vor. (3) Die Liste der Aufgaben muß im Hinblick auf den öffentlichen Gesundheitsschutz in der Gemeinschaft und die Anforderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Lebensmittelbereich festgelegt und aktualisiert werden. (4) Die Aufgaben müssen unter Berücksichtigung des in den Mitgliedstaaten vorhandenen Fachwissens und der verfügbaren Mittel verteilt werden, insbesondere auf die an der wissenschaftlichen Zusammenarbeit teilnehmenden Einrichtungen.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 94/652/EG mit der Liste der Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen und deren Zuteilung an die Mitgliedstaaten wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. September 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl.

L 52 vom 4.3.1993, S. 18. (2) ABl. L 189 vom 23.7.1994, S. 84. (3) ABl. L 253 vom 29.9.1994, S. 29. ANHANG Liste der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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