1999/189/GASP: Gemeinsame Aktion vom 9. März 1999 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Wiederaufbau funktionierender Polizeikräfte in Albanien Amtsblatt Nr. L 063 vom 12/03/1999 S. 0001 - 0002 GEMEINSAME AKTION vom 9. März 1999 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Wiederaufbau funktionierender Polizeikräfte in Albanien (1999/189/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.3 und Artikel J.11 Absatz 2, aufgrund der allgemeinen Leitlinien des Europäischen Rates vom 16./17.
Juni 1997, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat am 2. Juli 1997 einen Gemeinsamen Standpunkt betreffend Albanien festgelegt, mit dem insbesondere der demokratische Prozeß und die Rückkehr zu politischer Stabilität und interner Sicherheit in Albanien gefördert werden soll. In diesem Gemeinsamen Standpunkt hat die Union bereits ihre Bereitschaft bekundet, im Rahmen des multinationalen Polizeiberaterstabs der Westeuropäischen Union (WEU) zum Wiederaufbau funktionierender Polizeikräfte in Albanien beizutragen. Die Europäische Gemeinschaft unterstützt die albanische Polizei in Zusammenarbeit mit der WEU insbesondere bei der Ausstattung und Wiederinstandsetzung von Gebäuden der Polizei.
Die Europäische Gemeinschaft unterstützt die albanischen Behörden in Zusammenarbeit mit dem Europarat auch im Justizbereich, einschließlich des Gefängniswesens. Es bedarf einer zusätzlichen Unterstützung für die albanische Regierung, damit diese ihren Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nachkommen kann - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 (1) Die Europäische Union trägt zum Wiederaufbau funktionierender Polizeikräfte in Albanien bei, indem sie gewährleistet, daß - Ausbildungs- und Beratungsmaßnahmen für die Polizei, einschließlich einer direkten Unterstützung durch Beraterstäbe, durchgeführt werden, - das Ministerium für öffentliche Ordnung und gegebenenfalls andere Ministerien eine entsprechende Beratung erhalten.
Die Ausbildungsmaßnahmen nach Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich werden von bis zu 160 Ausbildern durchgeführt und erfolgen unter Teilnahme von bis zu 3 000 albanischen Polizeioffizieren. (2) Die Europäische Union wird andere Optionen weiterverfolgen, damit das in Absatz 1 festgelegte Ziel weitestgehend erreicht wird. Artikel 2 (1) Ein Betrag von bis zu 2,1 Mio. EUR zur Deckung der aufgrund der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion erforderlichen operativen Ausgaben geht zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften. (2) Die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.
Artikel 3 (1) Im Hinblick auf die größtmögliche Wirksamkeit der gesamten Unterstützung sorgt der Vorsitz für die Kohärenz zwischen der Unterstützung der Europäischen Union auf der Grundlage dieser Gemeinsamen Aktion und der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage bilateraler Programme zum Wiederaufbau funktionierender Polizeikräfte in Albanien geleisteten Unterstützung. (2) Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, weiterhin auf die Erreichung der Ziele und Prioritäten dieser gemeinsamen Aktion - gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen - hinzuwirken. Artikel 4 Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tage ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 5 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 9. März 1999. Im Namen des Rates Der Präsident W. RIESTER