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1999/318/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 10. Mai 1999 - vom Rat aufgrund des Artikels 15 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien

CELEX
31999E0318
Document type
COMPOS
Sector
Legislation
Date of document
1999-05-10
In force since
1999-05-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/318/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 10. Mai 1999 - vom Rat aufgrund des Artikels 15 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien Amtsblatt Nr. L 123 vom 13/05/1999 S. 0001 - 0002 GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 10. Mai 1999 - vom Rat aufgrund des Artikels 15 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (1999/318/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat ist am 8. April 1999 zu dem Schluß gelangt, daß angesichts der extremen und in krimineller Weise unverantwortlichen Politik und der wiederholten Verletzungen der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durch die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) der Einsatz schärfster Maßnahmen - einschließlich militärischer Aktionen - notwendig und gerechtfertigt ist. (2) Am 26. April hat sich der Rat nochmals mit Nachdruck dafür ausgesprochen, daß ein Maximum an Druck auf die Regierung der BRJ ausgeübt wird, damit diese auf die fünf Bedingungen der internationalen Gemeinschaft eingeht.

(3) Der Rat ist übereingekommen, zum 30. April ein Verkaufs- und Lieferverbot für Erdöl und Erdölerzeugnisse zu verhängen und die derzeitige Sanktionsregelung der EU dadurch auszuweiten, daß das Einreiseverbot ausgedehnt wird, das Einfrieren von Guthaben im größeren Umfang erfolgt, die Bereitstellung von Exportfinanzierung durch den Privatsektor über das bestehende Moratorium für staatlich finanzierte Exportkredite hinaus verboten wird, das Verbot von Neuinvestitionen ausgeweitet wird, der Umfang des Verbots für die Ausfuhr von Gerät, das zur internen Repression benutzt werden kann, erweitert und auf Güter, Dienstleistungen, Technologie und Gerät zur Wiederherstellung oder Reparatur von durch die Lufteinsätze beschädigtem Material ausgedehnt wird, die BRJ von der Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen abgehalten wird und alle Flüge zwischen der BRJ und der Europäischen Gemeinschaft verboten werden.

(4) Die Union wird jede Möglichkeit prüfen, Montenegro zu helfen, die Belastungen infolge des Kosovo-Konflikts zu tragen. (5) Die Europäische Union hält es für wichtig, daß sich die mit ihr assoziierten ost- und mitteleuropäischen Länder und Zypern sowie die EFTA-Länder anschließen, damit dieser Gemeinsame Standpunkt größtmögliche Wirkung erhält. (6) Die Gemeinschaft muß tätig werden, um einige der nachstehend genannten Maßnahmen umzusetzen - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT: Artikel 1 (1) Präsident Milosevic, seine Familie, alle Minister und höheren Beamten der Regierung der BRJ und Serbiens sowie dem Regime nahestehende Personen, die mit ihren Tätigkeiten Präsident Milosevic unterstützen, erhalten keine Visa.

(2) Die mit den Gemeinsamen Standpunkten 98/240/GASP(1) und 98/725/GASP(2) festgelegten Visumverbote werden bestätigt. (3) Die in dem Durchführungsbeschluß des Rates aufgeführten Personen wurden als Personen ermittelt, die unter die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 fallen; ihnen wird die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Aktualisierungen der Liste erfordern einen Durchführungsbeschluß des Rates. (4) In außergewöhnlichen Fällen können Ausnahmen gemacht werden, wenn dies wesentlichen Zielen der Union und einer politischen Lösung förderlich wäre. Artikel 2 Das Einfrieren der Auslandsguthaben der Regierungen der BRJ und Serbiens wird auf Personen, die zu Präsident Milosevic in Beziehung stehen, und auf Unternehmen, die von den Regierungen der BRJ und Serbiens kontrolliert werden oder in deren Namen handeln, ausgedehnt.

Artikel 3 Die Bereitstellung von Exportfinanzierung durch den Privatsektor für die Regierung der BRJ, die Regierung der Republik Serbien, eine Gesellschaft, eine Institution, ein Unternehmen oder eine Körperschaft im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Regierungen oder eine in deren Namen handelnde Person wird verboten. Artikel 4 Alle zu gewerblichen oder privaten Zwecken betriebenen Flüge zwischen der BRJ und der Europäischen Gemeinschaft werden untersagt. Artikel 5 In die BRJ werden keine Güter, Dienstleistungen, Technologien oder Geräte ausgeführt, die für die Reparatur von durch Lufteinsätze verursachten Schäden an Material, Infrastruktur oder Geräten geeignet sind und durch die die Regierung der BRJ in die Lage versetzt würde, ihre Politik der internen Repression durchzuführen.

Artikel 6 Der Vorsitz wird die assoziierten ost- und mitteleuropäischen Länder und Zypern sowie die EFTA-Mitglieder bitten, sich diesem Gemeinsamen Standpunkt anzuschließen, damit die genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten. Artikel 7 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft. Artikel 8 Dieser Gemeinsame Standpunkt tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 9 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 1999. Im Namen des Rates Der Präsident H. EICHEL (1) ABl. L 95 vom 27.3.1998, S. 1. (2) ABl. L 345 vom 19.12.1998, S.

1.

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