1999/533/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juli 1999 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) Amtsblatt Nr. L 204 vom 04/08/1999 S. 0001 - 0002 GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES vom 29. Juli 1999 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) (1999/533/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, IN DER ERWAEGUNG, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 50/245 vom 10.
September 1996 alle Staaten aufgerufen hat, den CTBT so bald wie möglich zu unterzeichnen und seine Vertragsparteien zu werden, UNTER HINWEIS AUF Artikel XIV Absatz 2 des Vertrags, dem zufolge auf Ersuchen der Mehrheit der Staaten, die bereits ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben, eine Konferenz einberufen werden kann; diese Konferenz untersucht, in welchem Umfang die in Artikel XIV Absatz 1 festgelegte Vorschrift bisher erfuellt wurde; sie prüft und beschließt im Konsens, welche Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden können, um den Ratifikationsprozeß zur Erleichterung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags zu beschleunigen - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:
Artikel 1 Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts ist es, einen Beitrag zum baldigen Inkrafttreten des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) zu leisten; dieses Inkrafttreten ist ein wichtiger Schritt im Hinblick auf eine Förderung der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Kernwaffenabrüstung, durch die das internationale Vertrauen, die Stabilität und der Frieden gestärkt werden. Artikel 2 Die Europäische Union wird insbesondere zu einem erfolgreichen Abschluß der im Oktober 1999 in Wien geplanten ersten Konferenz nach Artikel XIV des CTBT beitragen und eine Beschleunigung des Prozesses zur Ratifikation des CTBT anstreben, um das baldige Inkrafttreten des CTBT zu erleichtern.
Zu diesem Zweck unterstützt die Europäische Union a) die Einberufung der Konferenz auf politischer Ebene; b) die Einberufung weiterer Konferenzen nach Artikel XIV des CTBT bis zum Inkrafttreten des CTBT; c) die Teilnahme möglichst aller Staaten, die den CTBT ratifiziert oder unterzeichnet haben, sowie der Staaten, die ihn noch nicht unterzeichnet haben; d) die Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen an der Konferenz; e) Maßnahmen, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden können, damit der Ratifikationsprozeß beschleunigt und so ein baldiges Inkrafttreten des CTBT erleichtert wird; f) eine Abschlußerklärung der Konferenz, mit der den Bemühungen um eine Beschleunigung des Ratifikationsprozesses und um das baldige Inkrafttreten des CTBT die erforderliche politische Unterstützung gegeben würde; g) die Suche nach Möglichkeiten, die Länder in ihrem nationalen Ratifikations- und Durchführungsprozeß zu unterstützen, darunter der Austausch von Informationen über die Einrichtung innerstaatlicher Behörden und über die Annahme innerstaatlicher Durchführungsvorschriften.
Artikel 3 Die Europäische Union unterstützt weiterhin die Bemühungen der Vorbereitungskommission der CTBT-Organisation um den rechtzeitigen und wirksamen und im Einklang mit dem CTBT stehenden Aufbau des Systems zur Verifikation der Einhaltung des CTBT. Artikel 4 Die Europäische Union fordert alle Staaten, insbesondere die Staaten auf der Liste jener 44 Staaten, deren Ratifikation für das Inkrafttreten des CTBT unerläßlich ist, auf, den CTBT unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren, soweit sie dies noch nicht getan haben. Artikel 5 Der Rat wird die Durchführung dieses Gemeinsamen Standpunkts überprüfen, um etwaige weitere Maßnahmen zu ermitteln, die zu treffen sind, um ein baldiges Inkrafttreten des CTBT zu erleichtern.
Artikel 6 Dieser Gemeinsame Standpunkt tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 7 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel den 29. Juli 1999. Im Namen des Rates Der Präsident S. HASSI