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1999/604/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. September 1999 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/273/GASP zu einem Boykott der Lieferung und des Verkaufs von Erdöl und Erdölerzeugnissen an die Bundesrepublik Jugoslawien sowie des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien

CELEX
31999E0604
Document type
COMPOS
Sector
Legislation
Date of document
1999-09-03
In force since
1999-09-03
End of validity
2000-10-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/604/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. September 1999 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/273/GASP zu einem Boykott der Lieferung und des Verkaufs von Erdöl und Erdölerzeugnissen an die Bundesrepublik Jugoslawien sowie des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien Amtsblatt Nr. L 236 vom 07/09/1999 S. 0001 - 0001 GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES vom 3. September 1999 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/273/GASP zu einem Boykott der Lieferung und des Verkaufs von Erdöl und Erdölerzeugnissen an die Bundesrepublik Jugoslawien sowie des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (1999/604/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 23. April 1999 den Gemeinsamen Standpunkt 1999/273/GASP zu einem Boykott der Lieferung und des Verkaufs von Erdöl und Erdölerzeugnissen an die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ)(1) und am 10. Mai 1999 den Gemeinsamen Standpunkt 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien(2) festgelegt. (2) Am 19. Juli 1999 bekräftigte der Rat seine Unterstützung für die demokratisch gewählte Regierung von Präsident Djukanovic in Montenegro und für das politische und wirtschaftliche Reformprogramm der Republik Montenegro und wies darauf hin, daß das Kosovo und Montenegro rasch vom Ölembargo und anderen Sanktionen ausgenommen werden müssen.

(3) Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/273/GASP und Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP sollten entsprechend geändert werden. (4) Die Europäische Union hält es für wichtig, daß sich die assoziierten ost- und mitteleuropäischen Länder, Zypern, Malta und die EFTA-Länder diesem Gemeinsamen Standpunkt anschließen, damit er größtmögliche Wirkung erhält. (5) Die Gemeinschaft muß rasch tätig werden, um die nachstehend genannten Maßnahmen durchzuführen - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN: Artikel 1 An Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/273/GASP wird folgender Absatz angefügt: "(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt, unbeschadet der Anwendbarkeit dieses Artikels auf das übrige Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, nicht für die Lieferung und den Verkauf von Erdöl und Erdölerzeugnissen an die Provinz Kosovo oder die Republik Montenegro, soweit Tätigkeiten betroffen sind, die in oder von Montenegro oder dem Kosovo durchgeführt werden." Artikel 2 An Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP wird folgender Absatz angefügt: "Das vorgenannte Verbot gilt, unsbeschadet der Anwendbarkeit dieses Artikels auf das übrige Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, nicht für Flüge zwischen der Gemeinschaft und der Republik Montenegro oder der Provinz Kosovo, die von nichtjugoslawischen Luftfrachtführern und montenegrinischen Luftverkehrsgesellschaften zu gewerblichen oder privaten Zwecken betrieben werden." Artikel 3 Der Vorsitz wird die assoziierten ost- und mitteleuropäischen Länder, Zypern, Malta und die EFTA-Mitglieder ersuchen, sich diesem Gemeinsamen Standpunkt anzuschließen.

Artikel 4 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 5 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 3. September 1999. Im Namen des Rates Der Präsident T. HALONEN (1) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 1. (2) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 1.

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