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1999/235/JI: Gemeinsamer Standpunkt vom 29. März 1999 vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - über das geplante Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die organisierte Kriminalität

CELEX
31999F0235
Document type
COMPOS
Sector
Legislation
Date of document
1999-03-29
In force since
1999-03-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/235/JI: Gemeinsamer Standpunkt vom 29. März 1999 vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - über das geplante Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die organisierte Kriminalität Amtsblatt Nr. L 087 vom 31/03/1999 S. 0001 - 0002 GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 29. März 1999 vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - über das geplane Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die organisierte Kriminalität (1999/235/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 und Artikel K.5, eingedenk der Bedeutung der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit für die Verhütung und Bekämpfung aller schwerwiegenden Formen des internationalen Verbrechens gemäß Artikel K.1 des Vertrags, in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten die Bekämpfung der organisierten Kriminalität als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten, in der Erwägung, daß der Europäische Rat in Amsterdam den Aktionsplan der Hochrangigen Gruppe "Organisierte Kriminalität" gebilligt hat, der umfangreiche Vorschläge für eine verstärkte Bekämpfung der organisierten Kriminalität enthält, unter Berücksichtigung der Maßnahmen, die die Europäische Union zur Durchführung dieses Aktionsplans und insbesondere der am 21.

Dezember 1998 angenommenen Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) bereits angenommen hat bzw. derzeit vorbereitet oder binnen kurzem annimmt, in der Erwägung, daß Vorkehrungen für die Ausarbeitung und die Aushandlung eines Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität getroffen worden sind, in der Erwägung, daß der Rat in seinen Schlußfolgerungen vom 5. Oktober 1998 den Vorsitz aufgefordert hat, gemäß Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union einen oder mehrere Gemeinsame Standpunkte in bezug auf den Entwurf des Übereinkommens der Vereinten Nationen und dazugehörige Protokolle vorzuschlagen, in dem Wunsch, zu den Verhandlungen über das geplante Übereinkommen einen möglichst umfangreichen Beitrag zu leisten und Unvereinbarkeiten zwischen dem geplanten Übereinkommen und den in der Union ausgearbeiteten Rechtsakten zu vermeiden - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Ausarbeitung des geplanten Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und etwaiger Protokolle. Die Mitgliedstaaten befürworten die Aufnahme von Bestimmungen in den Übereinkommensentwurf, die die wirksame Prävention, Verfolgung und Aufdeckung der organisierten Kriminalität in größtmöglichem Umfang erleichtern. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Bestimmungen des Übereinkommensentwurfs über die Verpflichtung, bestimmte Handlungen zum Straftatbestand zu erheben, insbesondere mit den Artikeln 1 und 2 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI vereinbar sind.

(3) Die übrigen Bestimmungen des Übereinkommensentwurfs sollten in möglichst umfassender Weise auf die Aktivitäten krimineller Vereinigungen und auf die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung dieser Vereinigungen anwendbar sein. Grundsätzlich sollten sich die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommensentwurfs auf die Tätigkeiten von Personen beziehen, die gemeinschaftlich in der Absicht handeln, schwere Straftaten zu begehen, und die kriminellen Vereinigungen angehören, welche eine Organisationsstruktur aufweisen und für einen bestimmten Zeitraum errichtet werden bzw. errichtet worden sind.

Sie sollten nicht auf Gruppen beschränkt sein, die eine hochentwickelte Struktur oder dauerhaften Bestand haben, wie mafiaähnliche Organisationen; die Vereinigungen müssen nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Funktionen für ihre Teilnehmer haben oder sich durch gleichbleibende Mitgliedschaft auszeichnen. (4) Die Bestimmungen des Übereinkommensentwurfs über internationale Zusammenarbeit sollten angemessene Garantien zum Schutz der Menschenrechte enthalten und diese Zusammenarbeit erleichtern. Sie sollten für Fälle gelten, in denen der ersuchte Staat aufgrund der Tatsache, daß die Ermittlungen sich noch im Anfangsstadium befinden, nicht mit Sicherheit feststellen kann, daß eine bestimmte Straftat mit der organisierten Kriminalität in Verbindung steht.

Außerdem könnte es sinnvoll sein, bestimmte Kriterien für das Aufzeigen von Verbindungen zur organisierten Kriminalität im einzelnen festzulegen. (5) Im Hinblick auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche sollte das Übereinkommen sich auf einen breiten Katalog von Straftaten erstrecken und insbesondere den 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force nicht widersprechen. (6) Alle Bestimmungen des Übereinkommensentwurfs, die sich auf die Erträge aus Straftaten beziehen, sollten der vom Rat am 3. Dezember 1998 angenommenen Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tastwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (2) nicht widersprechen.

(7) Die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommensentwurfs könnten sich gegebenenfalls an das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen anlehnen. Außerdem sollten sie das Übereinkommen des Europarates von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in vollem Umfang berücksichtigen. Artikel 2 Bei den Verhandlungen über das geplante Übereinkommen der Vereinten Nationen und etwaige Protokolle stimmen die Mitgliedstaaten auf Initiative des Vorsitzes ihre Positionen, soweit dies durchführbar ist, aufeinander ab und bemühen sich, in allen Fragen, die sich erheblich auf die Interessen der Union auswirken, einvernehmliche Standpunkte zu finden.

Die Kommission ist an diesen Arbeiten in vollem Umfang beteiligt. Erforderlichenfalls ist unter Berücksichtigung des Verhandlungsstands zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen notwendig sind. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Bestimmungen des geplanten Übereinkommens der Vereinten Nationen sowie etwaige Protokolle den zwischen ihnen ausgearbeiteten Rechtsakten nicht widersprechen. Artikel 4 Der Rat bemüht sich, erforderlichenfalls zu weiteren Gemeinsamen Standpunkten in bezug auf den Übereinkommensentwurf und insbesondere auf etwaige Protokolle zu gelangen. Artikel 5 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 1999. Im Namen des Rates Der Präsident F. MÜNTEFERING (1) ABl. L 351 vom 29. 12. 1998, S. 1. (2) ABl. L 333 vom 9. 12. 1998, S. 1.

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