Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 über die Ausarbeitung des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen Amtsblatt Nr. C 091 vom 31/03/1999 S. 0001 - 0001 RECHTSAKT DES RATES vom 12. März 1999 über die Ausarbeitung des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen (1999/C 91/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c), in der Erwägung, daß es im Interesse einer Einheitlichkeit der bestehenden Rechtsakte für die Zusammenarbeit im Zollwesen und der verstärkten Bekämpfung der organisierten Kriminalität notwendig ist, den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen zu erweitern und die Kategorie "amtliches Kennzeichen des Transportmittels" in die Datenkategorien aufzunehmen, AUFGRUND seines Beschlusses, daß die Ausarbeitung des im Anhang enthaltenen Protokolls, das am heutigen Tag von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Union unterzeichnet wird, abgeschlossen ist, EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, das Protokoll gemäß ihren verfassungsrechtlichen Voraussetzungen anzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 12. März 1999. Im Namen des Rates Der Präsident O. SCHILY