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Seqlense EUR-Lex

1999/63/EG: Empfehlung der Kommission vom 13. Januar 1999 zu Sammlermünzen, Medaillen und Marken (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen SEK(1999) 24/2)

CELEX
31999H0063
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1999-01-13
In force since
1999-01-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/63/EG: Empfehlung der Kommission vom 13. Januar 1999 zu Sammlermünzen, Medaillen und Marken (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen SEK(1999) 24/2) Amtsblatt Nr. L 020 vom 27/01/1999 S. 0061 - 0062 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 13. Januar 1999 zu Sammlermünzen, Medaillen und Marken (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen SEK(1999) 24/2) (1999/63/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ab 1. Januar 1999 wird der Euro zur Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

In der Übergangszeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 wird der Euro nur als Buchgeld existieren. Euro-Banknoten und -Münzen werden ab 1. Januar 2002 eingeführt. Nach ihrer Einführung im Jahr 2002 werden die Euro-Banknoten und -Münzen im gesamten Euro-Gebiet umlaufen. (2) Um den Übergang zum Euro zu erleichtern, muß Verwirrung bei den Bürgern vermieden werden. In der dreijährigen Übergangszeit werden die Menschen noch nicht an die neuen Euro-Münzen und -Banknoten gewöhnt und daher leichter irrezuführen und zu täuschen sein. Der Euro sollte in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen geschützt werden.

(3) Um die Verwechslungsgefahr in der Übergangszeit zu vermindern, ist es wünschenswert, im Gebiet der Europäischen Union alle Euro-Sammlermünzen sowie Medaillen und Marken, die die Worte "Euro" oder "Euro-Cent" oder ein Münzbild tragen, das dem Münzbild der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen entspricht, zu verbieten. (4) Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten während der Übergangszeit keine Euro-Sammlermünzen bzw. die offiziellen Münzanstalten und privaten Emittenten in den Mitgliedstaaten keine Medaillen und Marken der oben beschriebenen Art für den Verkauf oder für kommerzielle Zwecke herausgeben.

Um zu verhindern, daß Medaillen und Marken der oben beschriebenen Art, die von Drittländern herausgegeben werden, im Gebiet der Gemeinschaft in den Umlauf gelangen, sollte sich das Verbot nicht nur auf die Herausgabe, sondern auch auf Verkauf, Herstellung, Lagerung, Import und Verbreitung für den Verkauf oder für kommerzielle Zwecke von Sammlermünzen sowie den besagten Medaillen und Marken erstrecken. (5) Das Verbot von Euro-Sammlermünzen während der Übergangszeit wurde am 23. November vom Rat "Wirtschafts- und Finanzfragen" unterstützt. In einigen Mitgliedstaaten sind in die empfohlene Richtung gehende Rechtsvorschriften zu Medaillen und Marken bereits in Kraft oder werden zur Zeit eingeführt.

(6) Es wäre wünschenswert, daß Drittländer die Bemühungen der Europäischen Union zum Schutz ihrer Bürger vor Verwechslungen und Betrug unterstützen und zu diesem Zwecke, insbesondere während der Übergangszeit, davon absehen, Sammlermünzen, Medaillen und Marken der oben beschriebenen Art herauszugeben - EMPFIEHLT: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Sammlermünzen" sind Gedenkmünzen sowie Münzen aus Gold, Silber und sonstigen Edelmetallen, die die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben, aber nicht für den Umlauf hergestellt werden; b) "Medaillen und Marken" sind runde Metallgegenstände, die wie Münzen aussehen, jedoch kein beschränktes oder unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel sind oder nicht im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften anderer Länder herausgegeben werden; c) "Euro" ist die gesetzliche Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.

974/98 des Rates über die Einführung des Euro; d) "Übergangszeit" ist der Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001. Artikel 2 Empfohlene Vorgehensweisen Während der Übergangszeit werden folgende Vorgehensweisen empfohlen: 1. Die Mitgliedstaaten sollten keine auf Euro lautenden Sammlermünzen herausgeben. Diese Einschränkung sollte auch für Sammlermünzen gelten, die gleichzeitig auf Euro und auf eine nationale Währungseinheit lauten. 2. Verkauf und Herstellung, Herausgabe, Lagerung, Import und Verbreitung für den Verkauf oder für kommerzielle Zwecke von Sammlermünzen, Medaillen und Marken, die die Worte "Euro" oder "Euro-Cent" oder ein Münzbild tragen, das dem Münzbild der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen ähnlich ist oder das für deren künftige Ausprägung bereits offiziell festgelegt ist, sind untersagt.

Artikel 3 Umsetzung durch die Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten sollten sobald wie möglich alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Erlaß zusätzlicher nationaler Rechtsvorschriften, treffen, um die vollständige Umsetzung der empfohlenen Vorgehensweisen während der Übergangszeit sicherzustellen. Artikel 4 Adressaten Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten und alle Wirtschaftsakteure gerichtet, die Medaillen und Marken herausgeben, herstellen, verbreiten, importieren oder verkaufen. Brüssel, den 13. Januar 1999 Für die Kommission Yves-Thibault DE SILGUY Mitglied der Kommission

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