ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 01/12/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.26 - FREECOM / DANGAARD) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 365 vom 18/12/1999 S. 0002 - 0002 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 01/12/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.26 - FREECOM / DANGAARD) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, 01.12.1999 SG (99) D/9679 To the Notifying Parties Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft :
Fall Nr. COMP/JV.26 - FreeCom./.Dangaard Holding Anmeldung vom 28. Oktober 1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 28. Oktober 1999 ist bei der Kommission eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) eingegangen. Der Anmeldung zufolge bringen die Unternehmen BHS Holding GmbH & CoKG (eine Schwestergesellschaft der METRO Holding AG) und debitel AG (von der Swisscom AG kontrolliert) jeweils ihre Geschäftsanteile an der FreeCom GmbH, und die Unternehmen Fleggaard Holding AS und Fleggaard Partner AS jeweils ihre Aktien an der Dangaard Holding AS in das neu zu errichtende Gemeinschaftsunternehmen namens Dangaard Telekom Holding AS (nachfolgend das Gemeinschaftsunternehmen) ein und übernehmen somit im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen.
2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. Die Parteien 3. Die BHS Holding GmbH & CoKG (nachfolgend BHS) ist eine Beteiligunsgesellschaft, die in den Bereichen Electronic Commerce, Direkt-Marketing, Venture Capital und Neue Medien investiert. An der BHS bestehen im wesentlichen die gleichen Beteiligungsverhältnisse wie an der METRO Holding AG. Die METRO Holding AG (nachfolgend METRO) beteiligt sich an Unternehmen, die sich direkt oder indirekt mit der Erzeugung von oder dem Handel (Einzelhandel und Großhandel) mit Konsumgütern und Gebrauchsartikeln aller Art sowie mit der Erbringung von Dienstleistungen befassen..
4. Debitel AG (nachfolgend debitel) ist ein netzunabhängiger Service Provider im Bereich der Mobilfunktelekommunikation. Gegenstand der debitel ist die Erbringung von Leistungen für Dritte auf dem Gebiet der Sprachkommunikation und auf dem Gebiet der Datenübertragung. Weiters vertreibt debitel Endgeräte für die Telekommunikation und erbringt Mehrwertdienste, d.h. die Beratung, den Einbau von Telekommunikationsanlagen und die Erbringung weiterer Serviceleistungen, die mit den vorgenannten Tätigkeiten zusammenhängen. Debitel ist eine 74% Tochtergesellschaft der Swisscom AG. Swisscom AG (nachfolgend Swisscom) bietet Fernmelde- und Rundfunkdienste an sowie damit zusammenhängende Produkten und Dienstleistungen.
Swisscom ist Mobilfunknetzbetreiber in der Schweiz. 5. Fleggaard Holding AS (nachfolgend Fleggaard Holding) ist ein diversifiziertes Handels- und Dienstleistungsunternehmen. Ihr Unternehmensgegenstand ist vor allem der Großhandel mit Konsumgütern und elektronischen Gebrauchsartikeln wie Mobiltelefonen, Radio- und Fernsehgeräten und -Weisser Ware" (Haushaltsgeräte, Kühlschränke). Unternehmensgegenstand der Fleggaard Partner AS (nachfolgend Fleggaard Partner) ist die Vermögensverwaltung, insbesondere die Verwaltung und das Management von Beteiligungsgesellschaften. II. Der Zusammenschluß 6.
Das Gemeinschaftsunternehmen hat, gleich den bisher getrennt operierenden Unternehmen FreeCom und Dangaard, den Großhandel mit frei beweglichen Kommunikationsmitteln wie Mobiltelefonen, Autotelefonen und Zubehör sowie die entsprechenden, damit in Zusammenhang stehenden Leistungen (Mehrwertdienste oder Valü added services) wie die Logistik, den Kundendienst und den Reparaturservice zum Unternehmensgegenstand. Das Gemeinschaftsunternehmen wird alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellen. Gemeinsame Kontrolle 7. An dem Gemeinschaftsunternehmen werden BHS und debitel zu 48% und Fleggaard Holding und Fleggaard Partner zu 52% beteiligt sein.
Die vier am Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Unternehmen üben gemeinsame Kontrolle aus. Beschlußfassungen in der Generalversammlung des Gemeinschafts-unternehmens werden gemäß Stimmbindungsverträgen einstimmig gefasst. Es ist vorgesehen, daß das Board of Directors des Gemeinschaftsunternehmens aus vier Mitgliedern besteht, wobei jedes Mitglied von einem der als Gesellschafter beteiligten Unternehmen gestellt wird. Beschlüsse des Boards werden einstimmig gefasst. Der einstimmigen Beschlußfassung sind somit unter anderem Entscheidungen hinsichtlich der Geschäftsausrichtung, des Geschäftsplans, des Budgets und der Organbestellung (CEO und CFO) vorbehalten.
III. Gemeinschaftsweite Bedeutung 8. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [1]. Fleggaard Holding, BHS, METRO, debitel haben einen gemein-schaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR, erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat der angemeldete Zusammenschluß daher gemeinschaftsweite Bedeutung. Er stellt keinen Kooperationsfall gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens dar. [1] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl.
C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. IV. Die relevanten Produktmärkte Sachlich relevante Märkte 9. Nach Angaben der anmeldenden Parteien sind hinsichtlich des Zusammenschlusses der Großhandel mit Mobilfunktelefonen und vergleichbaren Endgeräten (wie Autotelefonen) und Zubehör sowie die Erbringung weiterer damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen, sogenannter Valü added services (Hotline-Service, Reparaturservice und ähnliche Dienstleistungen) die sachlich relevanten Produktmärkte.
Es ist dies eine Marktabgrenzung, der die von der Kommission anläßlich der gegenständlichen Anmeldung befragten Unternehmen gefolgt sind. 10. Die Kommission hat allerdings ähnliche Mehrwertdienste im Fall Ingram/Macrotron [2], der primär den Großhandel mit Computer Hard- und Software betraf, nicht als einen separaten Markt angesehen. Zweifellos gibt es einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen der Großhandelstätigkeit und den Mehrwertdiensten, der zum Beispiel im Falle der After sales services schon aus der Bezeichnung dieses Teilbereichs der Mehrwertdienste erhellt. Es ist eben dieser Zusammenhang, der bedingt, daß Großhändler im allgemeinen auch im Bereich der Mehrwertdienste tätig sind. [2] Entscheidung der Kommission vom 17.
Juli 1998, Fall IV/M.1232 11. Andererseits gibt es laut den Angaben der Parteien unabhängige Unternehmen, die Mehrwertdienste anbieten, ohne gleichzeitig als Großhändler aufzutreten. Auch wenn blosse Dienstleistungsunternehmen in diesem Bereich nicht den Regelfall darstellen, so scheint ein separater, sachlich relevanter Markt für Mehrwertdienste auch insoweit zu bestehen, als sich die Funktionalität mobiler Telekommunikationsendgeräte von den dazugehörigen Mehrwertdiensten unterscheidet und diese zwei Produkte untereinander nicht austauschbar sind. 12. Letztlich kann die präzise Marktabgrenzung aber offen bleiben, da die obengenannten, alternativen Definitionen nichts an der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ändern.
Räumlich relevanter Markt 13. Die anmeldenden Parteien sind der Ansicht, daß ein einheitlicher Großhandelsmarkt existiert, der die EU, den EWR und die Schweiz miteinschließt. Sie führen dazu aus, daß heute angebotene Mobilfunkgeräte einheitlichen technischen Standards entsprechen und auch sonst keine nennenswerten regulatorischen oder anderen Zugangshindernisse bestehen. 14. Ungeachtet der Tatsache, daß mit dem gegenständlichen Zusammenschluß ein europaweit tätiges Unternehmen entsteht, ist festzuhalten, daß viele Großhändler in dem betroffenen Bereich noch immer auf nationaler Ebene operieren.
Zu dieser Angebotsstruktur mag auch beitragen, daß, insbesondere für die Erbringung von Mehrwertdiensten, nicht nur Sprachbarrieren, sondern oft auch die lokale Präsenz der Großhändler eine Rolle spielen. 15. Die Kommission hat angesichts ähnlicher Erwägungen betreffend den Großhandelsmarkt mit Computer Hardware- und Software Produkten in ihrer Entscheidung im Fall Tech Data/Computer 2000 [3] zur Annahme von national-, bzw. regional strukturierten Märkten geneigt, letztlich aber eine endgültige Abgrenzung des räumlichen Marktes offen lassen können, da auch bei einer engen Marktabgrenzung die Transaktion keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt hat. [3] Entscheidung der Kommission vom 3.
Juni 1998, Fall IV/M.1179 16. Auch im vorliegenden Fall erscheint eine definitive Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes entbehrlich, da die mögliche Existenz nationaler Märkte nicht zur Folge hat, daß der Zusammenschluß den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt behindert. V. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt 17. Nach den Feststellungen der Kommission sind die am Zusammenschluß beteiligten Parteien durch Dangaard und FreeCom auf denselben Produktmärkten tätig. Allerdings kommt es, vorausgesetzt daß in räumlicher Hinsicht nationale Märkte existieren, mit der Ausnahme Deutschlands durch den Zusammenschluß (und der Schweiz) zu keinen Marktanteilsadditionen, da FreeCom und Dangaard ihre Tätigkeit in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ausüben.
In Deutschland kommt es zu einer Marktanteilsaddition, aufgrund derer der Marktanteil des Gemeinschaftsunternehmen im Großhandelsbereich [