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Richtlinie 1999/8/EG der Kommission vom 18. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

CELEX
31999L0008
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1999-02-18
In force since
1999-03-18
Status
In force

Text

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Richtlinie 1999/8/EG der Kommission vom 18. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut Amtsblatt Nr. L 050 vom 26/02/1999 S. 0026 - 0026 RICHTLINIE 1999/8/EG DER KOMMISSION vom 18. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (2), insbesondere auf Artikel 21a, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten können die in Anhang II vorgeschriebene Keimfähigkeit bei Saatgut von Triticale, das zum Inverkehrbringen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet bestimmt ist, auf 80 v. H. herabsetzen. Diese Möglichkeit wird es gemäß vorgenannter Richtlinie ab 1. Februar 2000 nicht mehr geben. Nach den wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen erscheint es schwierig, in bestimmten Regionen der Gemeinschaft Saatgut von Triticale zu erzeugen, das die in Anhang II vorgeschriebene Keimfähigkeit besitzt. In Anbetracht der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse ist es angebracht, die vorgeschriebene Keimfähigkeit der reinen Körner auf 80 v.

H. herabzusetzen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II Nummer 2 Teil A der Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert: Bei Triticosecale wird die Zahl "85" in Spalte 2 durch die Zahl "80" ersetzt. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Februar 2000 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. Februar 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. 125 vom 11.

7. 1966, S. 2039/66. (2) ABl. L 25 vom 1. 2. 1999, S. 27.

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