Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 1999/54/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

CELEX
31999L0054
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1999-05-26
In force since
1999-06-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 1999/54/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut Amtsblatt Nr. L 142 vom 05/06/1999 S. 0030 - 0031 RICHTLINIE 1999/54/EG DER KOMMISSION vom 26. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/8/EG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1b und Artikel 21b, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die obengenannte Richtlinie enthält Bestimmungen über die Einbeziehung von selbstbestäubenden Sorten von Triticale in ihren Geltungsbereich und ermächtigt die Kommission, die erforderlichen Änderungen der Definitionen in Artikel 2 Absatz 1 zu genehmigen. Wegen der zunehmenden Bedeutung von Hybriden selbstbestäubender Sorten von Triticale in der Gemeinschaft sollten sie in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen und die Definitionen der Begriffe "Basissaatgut" und "Zertifiziertes Saatgut" entsprechend geändert werden. (2) Die obengenannte Richtlinie enthält keine Bestimmungen über die Anforderungen, die der Feldbestand und das Saatgut von Hybriden von Avena sativa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta sowie von selbstbestäubenden Sorten von Triticosecale erfuellen müssen.

Diese Anforderungen können in die entsprechend geänderten Anlagen I und II der Richtlinie 66/402/EWG aufgenommen werden. Wegen der zunehmenden Bedeutung dieser Hybridsorten in der Gemeinschaft sind die Voraussetzungen festzulegen, die der Feldbestand und das Saatgut dieser Sorten erfuellen müssen, insbesondere, wenn das Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt worden ist. (3) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert: 1. Der einleitende Satz von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Ca erhält folgende Fassung: "Basissaatgut (Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Roggen, Weichweizen, Hartweizen, Spelz und selbstbestäubenden Sorten von Triticale): Samen". 2. Der einleitende Satz von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E erhält folgende Fassung: "Zertifiziertes Saatgut (Kanariengras, andere als Hybridsorten, Roggen, Sorghum, Sudangras, Mais und Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Weichweizen, Hartweizen, Spelz und selbstbestäubenden Sorten von Triticale): Samen". 3. In Anlage I Nummer 3 erhalten der erste und zweite Satz folgende Fassung: "Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, bei Inzuchtlinien, ausreichend echt und rein hinsichtlich der die Inzuchtlinie kennzeichnenden Merkmale.

Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten diese Bestimmungen auch für die Merkmale der Erbkomponenten einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration." 4. In Anlage I wird folgende Nummer 3b eingefügt: "3b. Bestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Weizen, Hartweizen, Spelz und selbstbestäubenden Sorten von Triticale a) Der Bestand genügt folgenden Normen hinsichtlich des Abstands zu benachbarten Pollenquellen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können: - Der Mindestabstand der weiblichen Komponente beträgt 25 m von jeder anderen Sorte derselben Art, ausgenommen Feldbestände der männlichen Komponente. - Dieser Abstand muß nicht eingehalten werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist. b) Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Erbkomponenten.

Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt, so muß der Bestand folgenden Normen und sonstigen Anforderungen genügen: i) Die Sortenreinheit muß mindestens folgenden Prozentsatz erreichen: - Hafer, Gerste, Reis, Weichweizen, Hartweizen und Spelz: 99,7, - selbstbestäubendes Triticale: 99,0. ii) Die Mindesthybridität muß 95 % betragen. Der Hybriditätsgrad muß mittels international üblicher Methoden, soweit vorhanden, beurteilt werden. In den Fällen, in denen die Hybridität bei der Saatgutprüfung vor der Zertifizierung bestimmt wird, kann auf die Bestimmung der Hybridität bei der Feldbesichtigung verzichtet werden." 5.

In Anlage II Nummer 1 erhalten der erste und zweite Satz folgende Fassung: "Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, bei Inzuchtlinien, ausreichend echt und rein hinsichtlich der die Inzuchtlinie kennzeichnenden Merkmale. Bei Saatgut von Hybridsorten gelten diese Bestimmungen auch für die Merkmale der Erbkomponenten." 6. Im Titel der Anlage II Abschnitt 1 Buchstabe Aa) werden nach dem Wort "Triticosecale" die Worte "andere als Hybridsorten" eingefügt. 7. Nach Anlage II Abschnitt 1 Buchstabe Aa) wird folgender Buchstabe eingefügt: "Ab) Hybriden von Hafer, Gerste, Reis, Weichweizen, Hartweizen, Spelz und selbstbestäubenden Sorten von Triticale Die Sortenreinheit des Saatguts der Kategorie 'Zertifiziertes Saatgut' muß mindestens 90 % betragen.

Sie wird amtlich mittels eines angemessenen Anteils der Proben nachgeprüft." Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 2000 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. (2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 26. Mai 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (2) ABl. L 50 vom 26.2.1999, S. 26.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions