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Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates

CELEX
31999L0066
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1999-06-28
In force since
1999-07-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates Amtsblatt Nr. L 164 vom 30/06/1999 S. 0076 - 0077 RICHTLINIE 1999/66/EG DER KOMMISSION vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20.

Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Etikett oder sonstige Dokument muß die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Anbauers notwendigen Angaben enthalten. (2) Ist das Vermehrungsmaterial mit einem Pflanzenpaß im Rahmen des gemeinschaftlichen Pflanzengesundheitssystems versehen, so kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen als das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gelten. (3) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Mit dieser Richtlinie werden die Anforderungen an das Etikett oder sonstige Dokument gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/56/EG festgelegt, das der Versorger von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen erstellt. Artikel 2 (1) Das von dem Versorger erstellte Etikett oder Dokument gemäß Artikel 1 muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt sein. Es muß Rubriken für folgende Angaben aufweisen: i) "EG-Qualität", ii) Code des EG-Mitgliedstaats, iii) Name der zuständigen amtlichen Stelle oder Angabe ihres Kenncodes, iv) Registriernummer, v) individuelle Serien-, Wochen- oder Partienummer, vi) botanischer Name, vii) gegebenenfalls Sortenname; im Fall von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung, viii) gegebenenfalls Bezeichnung der Pflanzengruppe, ix) Menge, x) bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/56/EG Angabe des Usprungslandes.

(2) Ist das Vermehrungsmaterial nach Maßgabe der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission(2) mit einem Pflanzenpaß versehen, so kann dieser als das in Absatz 1 genannte Etikett oder Dokument des Versorgers gelten. Die Angabe "E-Qualität", die Bezeichnung der zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 98/56/EG und gegebenenfalls ein Hinweis auf die Sorte, Unterlage oder Pflanzengruppe müssen jedoch in jedem Fall erscheinen. Bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/56/EG ist außerdem das Ursprungsland anzugeben. Diese Angaben können auf demselben Pflanzenpaß, jedoch deutlich abgesetzt, eingetragen werden.

Artikel 3 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Juni 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16. (2) ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

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