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Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates

CELEX
31999L0067
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1999-06-28
In force since
1999-06-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates Amtsblatt Nr. L 164 vom 30/06/1999 S. 0078 - 0078 RICHTLINIE 1999/67/EG DER KOMMISSION vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auzf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20.

Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission(2) wurde die Tabelle gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/9/EG(4), über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten festgelegt, die insbesondere die Bedingungen hinsichtlich der Qualität (Gesundheit, Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung oder Art, gegebenenfalls der Sorte, und im Fall von Saatgut Keimfähigkeit) und des vom Versorger erstellten Etiketts oder sonstigen Dokuments mit den für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Anbauers notwendigen Angaben umfaßt.

(2) Die Richtlinie 91/682/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 1999 aufgehoben und durch die Richtlinie 98/56/EG ersetzt. (3) Eingie Bestimmungen der Richtlinie 93/49/EWG wurden in die Richtlinie 98/56/EG einbezogen, und weitere Bestimmungen gingen in die Richtlinie 1999/66/EG der Kommission(5) ein. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 98/56/EG kann die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen für eine bestimmte Gattung oder Art eine Tabelle mit zusätzlichen Bedingungen hinsichtlich der Qualität aufstellen, der Vermehrungsmaterial beim Inverkehrbringen entsprechen muß. Zu diesem Zweck überprüft die Kommission derzeit die Richtlinie 93/49/EWG, wobei sie die in den obengenannten Bestimmungen festgesetzten Kriterien zugrunde legt.

Es ist nun angebracht, die überholten Bestimmungen der Richtlinie 93/49/EWG zu streichen. (4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 93/49/EWG wird wie folgt geändert: 1. Folgende Bestimmungen werden mit Wirkung vom 1. Juli 1999 gestrichen: - Artikel 1, - Artikel 2, - Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, - Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4, - Artikel 5. 2. Folgende Bestimmungen werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 gestrichen: - Artikel 6.

Artikel 2 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Juni 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16. (2) ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9. (3) ABl. L 376 vom 31.10.1991, S. 21. (4) ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 75. (5) Siehe Seite 76 dieses Amtsblatts.

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