Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen Amtsblatt Nr. L 172 vom 08/07/1999 S. 0042 - 0043 RICHTLINIE 1999/68/EG DER KOMMISSION vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20.
Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 93/78/EWG der Kommission(2) enthält Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates(3) geführten Sortenlisten für Zierpflanzen. (2) Die Richtlinie 91/682/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 1999 aufgehoben und durch die Richtlinie 98/56/EG ersetzt. (3) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/56/EG können zusätzliche Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern geführten Sortenlisten für Zierpflanzen, einschließlich der technischen Beschreibung und der Bezeichnungen, erlassen werden.
(4) Ein System zur Beschreibung der Sorten besteht bereits im Rahmen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes. (5) Das System umfaßt auch Informationen über die Sortenerhaltung und die Unterschiede gegenüber nächstähnlichen Sorten. (6) Angesichts der Entwicklung des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts sollte dafür Sorge getragen werden, daß die Beschreibung der Sorten im Rahmen der Richtlinie 98/56/EG mit dem Sortenschutzrecht in Einklang steht. (7) Die Richtlinie 93/78/EWG ist aufzuheben. (8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Diese Richtlinie enthält zusätzliche Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß Artikel 9 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 98/56/EG geführten Sortenlisten für Zierpflanzen. Artikel 2 (1) Die von den Versorgern geführten Listen müssen folgende Angaben enthalten: i) Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme; ii) Angaben zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem; iii) Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägung im Sinne der Bestimmungen über die Beantragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, soweit diese anwendbar sind; iv) wenn möglich Angaben darüber, wie sich die Sorte von den nächstähnlichen Sorten unterscheidet.
(2) Absatz 1 Ziffern ii) und iv) gelten nicht für Versorger, deren Tätigkeit sich auf das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen beschränkt. Artikel 3 Die Richtlinie 93/78/EWG wird mit Wirkung von dem in Artikel 4 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt aufgehoben. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 5 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 6 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Juni 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16. (2) ABl. L 256 vom 14.10.1993, S.
19. (3) ABl. L 376 vom 31.12.1991, S. 21.