ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 03/06/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1362 - BAY WA AG/RWA) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 191 vom 08/07/1999 S. 0007 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 03/06/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1362 - BAY WA AG / RWA) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den An die anmeldenden Parteien Betrifft : Fall Nr. IV/M. 1362 - BAY WA AG/RWA Anmeldung vom 29/4/1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung 1. Am 29.4.1999 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen BayWa AG ("Baywa"), Deutschland, und RWA Raiffeisen Ware Austria Handel- und Vermögensverwaltung reg. Gen.m.b.H. ("RWA-GEN") die gemeinsame Kontrolle von dem Unternehmen RWA Raiffeisen Ware Austria AG ("RWA") erwirbt. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.
I. DIE PARTEIEN 3. RWA-GEN ist eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die im wesentlichen als eine Holding-Gesellschaft für Beteiligungen fungiert. Mitglieder der RWA-GEN sind u.a. 65 landwirtschaftliche Genossenschaften ( Lagerhäuser"), ein Genossenschaftsverband sowie eine Anzahl von Lagerhausgenossenschaften, die autonom in den Märkten für landwirtschaftliche Produkte und Maschinen aktiv sind. 4. RWA ist eine landwirtschaftliche Handelsorganisation, deren Schwerpunkt im Ein- und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln liegt. Die Aktivitäten von RWA konzentrieren sich auf Österreich, sowie, zu einem geringen Teil, auf mehrere mittel- und osteuropäische Länder.
5. Baywa ist ein Handels- und Dienstleistungsunternehmen, das im Groß- und Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln sowie im Bereich Konsumgüter, wie bspw. Baustoffe, Gartenartikel, tätig ist. Baywa ist überwiegend in Süddeutschland tätig sowie in einigen Ländern in Mittel- und Osteuropa. Ferner ist Baywa an drei Lagerhausgenossenschaften in Österreich beteiligt, Raiffeisen Waren-Verband Tirol reg. Gen.m.b.H. ( RWV"), BayWa Vorarlberg HandelsGmbH ( BVH") und Unser Lagerhaus Warenhandels-gesellschaft m.b.H. ( WHG"). II. DAS VORHABEN 6. Bei dem Zusammenschlußvorhaben handelt es sich um den Erwerb gemeinsamer Kontrolle von RWA durch Baywa und RWA-GEN.
Baywa erwirbt 50% an RWA, die übrigen 50% verbleiben im Besitz der RWA-GEN, das zur Zeit die alleinige Kontrolle bei RWA ausübt. Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen 7. Das Gemeinschaftsunternehmen RWA wird der gemeinsamen Kontrolle der Muttergesellschaften RWA-GEN und Baywa unterliegen. Im Grundlagenvertrag zwischen RWA-GEN und Baywa ist vereinbart, daß der Aufsichtsrat paritätisch mit Vertretern von RWA-GEN und Baywa besetzt sein wird. Für alle wesentlichen Angelegenheiten der Unternehmensführung, wie u.a. Finanz- und Geschäftsplan, Beteiligungen, grössere Investitionen, Einrichtung und Schließung von Niederlassungen, Gewinnbeteiligungen, ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.
8. RWA erfuellt auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit, wie dies bereits zum jetzigen Zeitpunkt unter alleiniger Kontrolle der RWA-GEN der Fall ist. III. ZUSAMMENSCHLUSS 9. Dieses Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Fusionskontrollverordnung dar. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 10. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [1] (1997, RWA: 1,6 Mrd EUR, Baywa: 3,8 Mrd EUR). RWA-GEN und Baywa haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (RWA: 1546 Mio EUR, Baywa:
3787 Mio EUR), erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. [1] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG 11. Nach den Feststellungen der Kommission überschneiden sich die Tätigkeiten von RWA und Baywa in unterschiedlichen Bereichen des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Bedarfsartikeln, und zwar ausschließlich in Österreich.
Jene sieben von den Parteien angegebenen Märkte, in denen es zu gemeinsamen Marktanteilen von über 15% kommt, werden hinsichtlich der wettbewerblichen Auswirkungen des angemeldeten Vorhabens eingehender untersucht (siehe unten). In den übrigen Überschneidungsbereichen und Nichtüberschneidungsbereichen haben die Parteien einzeln und zusammen nur geringfügige Marktanteile. 12. Die Gliederung der eingehenderen Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen des angemeldeten Vorhabens folgt der in der Anmeldung vorgenommenen Reihenfolge und unterscheidet die Bereiche Großhandel mit Dünger (A.), Großhandel mit Einzelfutter (B.), Großhandel mit Ersatzteilen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte (C.), Großhandel mit Getreide (D.), Produktion und Verkauf von Mischfutter (E.), Großhandel mit Pflanzenschutzmitteln (F.) und Großhandel mit Saatgut (G.).
13. Innerhalb der einzelnen unten aufgeführten Märkte wird, soweit erforderlich, zwischen Handels- und Beschaffungsmarkt unterschieden. A. Großhandel mit Dünger 1. Sachlich relevanter Markt 14. Auf dem Handelsmarkt stehen einander Großhändler als Anbieter und der Einzelhandel (d.h. genossenschaftliches Lagerhaus oder privater Landhändler) als Nachfrager gegenüber. Üblicherweise wird bei Düngemitteln auf der Großhandelsstufe eine sehr breite Produktpalette nachgefragt und auch vorgehalten. Diese Produktpalette umfasst Stickstoff-, Phosphat-, Kali-, Kalk-, NP- (Stickstoff-Phosphat), NPK (Stickstoff-Phosphat-Kali) und Spezialdünger für beispielsweise Gemüse.
Der sachlich relevante Markt umfasst daher den Großhandel mit sämtlichen handelbaren Düngemitteln. 15. Auf dem Beschaffungsmarkt stehen einander Produzenten (Chemiekonzerne) als Anbieter und Großhändler als Abnehmer gegenüber. Einige Produzenten sind auf bestimmte Produktgruppen spezialisiert. Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung ist es jedoch nicht erforderlich, weitere Unterteilungen vorzunehmen, da diese auf die wettbewerbliche Beurteilung ohne Einfluß bleiben. 2. Geographisch relevanter Markt 16. Der österreichische Einzelhandel (Primärgenossenschaften und Landhändler) deckt seinen Bedarf an Düngemitteln aufgrund der hohen Transportkosten fast ausschließlich bei österreichischen Großhändlern und nur zu einem geringen Umfang durch Direktbezuege beim Hersteller.
Diese Gegebenheiten lassen darauf schließen, daß der geographisch relevante Markt Österreich ist. Die genaue Definition des geographisch relevanten Marktes kann jedoch offen gelassen werden, da es weder auf dem nationalen Markt noch auf einem geographisch weiter gefassten Markt zu Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kommt. 17. Auf Beschaffungsseite spricht eine Reihe von Argumenten für einen mindestens EWR-weiten Markt. [2] Im EWR bestehen keine tarifären und nicht-tarifären Handelshemmnisse mit Ausnahme des Ammoniumnitrats, das in einigen Mitgliedstaaten der Gefahrgutgesetzgebung unterliegt.
Zwischen den Mitgliedstaaten gibt es einen regen Handel mit Düngemitteln. Österreich importiert etwa ein Drittel seines Bedarfs. Ein Teil der Importe stammt aus den mittel- und osteuropäischen Ländern und Rußland. [2] Vgl. Sache IV/M.769 Norsk Hydro/Arnyca 3. Auswirkungen des Zusammenschlusses 18. Auf dem Handelsmarkt Österreich ergibt sich folgendes Bild: RWA einschließlich des Tochterunternehmens Url hatte im Jahre 1997 einen Marktanteil von rund [60-80]%. Die BayWa tätigt in Österreich nur gelegentlich Umsätze mit Einzelhändlern über ihre westösterreichischen Beteiligungen in Tirol und Vorarlberg [3], nicht jedoch in Kärnten und erzielt daher nur geringe Marktanteile von ca. [