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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22/04/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1384 - DEUTSCHE BANK/BANKERS TRUST) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31999M1384
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-04-22
In force since
1999-04-22
Status
In force

Text

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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22/04/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1384 - DEUTSCHE BANK/BANKERS TRUST) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 143 vom 21/05/1999 S. 0007 - 0007 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22/04/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1384 - DEUTSCHE BANK / BANKERS TRUST) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 22.04.99 SG(99) D/2757 In der veröffentlichten Version dieser Ent-scheidung wurden bestimmte Informationen gem.

Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertrau-lichen Informationen ausgelassen. Die Auslas-sungen sind durch Klammern [ ] gekenn-zeichnet. An die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. IV/M.1384 - Deutsche Bank / Bankers Trust Anmeldung: 18.03.1999 Frist: 22.04.1999 1. Am 18. März 1998 hat die Deutsche Bank (DB) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ein Zusammenschlußvorhaben angemeldet, aufgrund dessen DB die Kontrolle über das Unternehmen Bankers Trust (BT) übernimmt.

2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. DB und BT betreiben Bankgeschäfte jeder Art und erbringen Finanz- und sonstige Dienstleistungen. 4. Gemäß dem Fusionsabkommen vom 30. November 1998 übernimmt DB über ihre amerikanische Tochtergesellschaft Circle Acquisition Corporation (CAC) alle Stammaktien an BT.

BT wird im Ergebnis zu einer allein von DB kontrollierten Tochtergesellschaft. Es liegt somit ein Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 (1) b der Verordnung (EWG ) Nr. 4069/89 vor. II. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 5. Die Unternehmen DB und BT haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (DB: 38.882 Mio. EUR und BT: 5.705,6 Mio. EUR). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (DB: [ ] EUR und BT: [ ] EUR). Sie erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung.

Das Vorhaben stellt keinen Kooperationsfall gem. Artikel 57 des EWR-Abkommens dar. III. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich relevante Märkte 6. Nach der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission (vgl. zuletzt insb. Fall Nr. IV/M.873-Bank Austria/Creditanstalt) wird das Bankengeschäft grundsätzlich in die Bereiche Privatkundengeschäft, allgemeines Firmenkundengeschäft mit Nichtbanken, Investmentbanking, Geld- und Wertpapiergeschäft sowie sonstige Finanzgeschäfte unterteilt. Der Sektor Investmentbanking umfasst die Produktsegmente M&A-Beratung, die Börseneinführung von Unternehmen sowie Aktien- und Anleihenemissionen.

Der Bereich Geldmarkt- und Wertpapiergeschäfte besteht aus dem Aktien- und Anleihenhandel, Derivativgeschäften sowie Devisen- und Valutageschäften. 7. Die Parteien haben sich überschneidende Aktivitäten in allen oben genannten Bereichen. Ob die einzelnen Segmente der oben genannten Bereiche jeweils getrennte relevante Produktmärkte darstellen, braucht im vorliegenden Fall letztlich nicht entschieden zu werden, weil in allen untersuchten Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde. B. Räumlich relevante Märkte 8. Mit Ausnahme des Geldmarkt- und Wertpapiergeschäftes und des Asset Management, welche zumindest europaweit bzw. weltweit angeboten werden, hat die Kommission in vorangehenden Entscheidungen für alle unter Ziffer 6 angeführten Produktmärkte nationale Märkte angenommen (siehe Fall Nr.

IV/M.873-Bank Austria/Creditanstalt; Fall Nr. IV/M.597-Swiß Bank Corporation/S.G. Warburg; Fall Nr. IV/M.319-BHF/CCF/Charterhouse oder Fall Nr. IV/M.343-Societe Generale de Belgique/Generale de Banque). Bei der M&A-Beratung wird grundsätzlich zwischen der grenzueberschreitenden M&A-Beratungstätigkeit an sich und der angebotenen Dienstleistung unterschieden. Während erstere oft internationale Dimension hat, wird letztere nach wie vor im nationalen Rahmen angeboten (siehe Fall Nr. IV/M.597-Swiß Bank Corporation/S.G.Warburg). Im Fall des Aktienhandels geht die Kommission in ihrer bisherigen Praxis auf Grund der nationalen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweiligen Börsen von nationalen Märkten aus (siehe Fall Nr.

IV/M.597-Swiß Bank Corporation/S.G. Warburg). 9. Die abschließende Abgrenzung des geographischen Referenzmarktes kann jedoch offen gelassen werden, weil in allen untersuchten Märkten keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, die den wirksamen Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindern würde. C. Beurteilung Privatkundengeschäft 10. Zu geringfügigen Marktanteilsadditionen kommt es lediglich in Spanien und Großbritannien. In Spanien ist DB als führende Auslandsbank dem Wettbewerb der grossen spanischen Banken wie z.B. Banco Santander, Banco Bilbao Vizcaya oder Banco Central Hispanoamerico ausgesetzt.

Die Parteien gehen von Marktanteilen der DB in Spanien gemessen an der Bilanzsumme von ca. 1,3% aus, die Marktbedeutung der BT in Spanien ist äusserst gering (18.347 EUR). In Großbritannien verfügt keine der Parteien über ein landesweites Filialnetz und ist auch nicht im Direktbankgeschäft tätig. Die Parteien stehen im Wettbewerb mit den grössten Banken im britischen Privatkundengeschäft wie z.B. Lloyds TSB Group plc, Barclays und National Westminster Bank. Firmenkundengeschäft mit Nichtbanken i) Kreditgeschäft 11. Neben den klassischen Dahrlehen umfasst dieser Bereich nach Angaben der Parteien strukturierte Finanzierungen sowie Unternehmensanleihen, eine weitere Unterteilung in kurz- und langfristige Kredite sei nicht zutreffend.

Die Parteien sind weiters der Auffassung, daß mit Einführung des Euro der geographische Markt für Kreditgeschäfte mit Firmenkunden europaweit abzugrenzen ist. Unabhängig von einer weiteren Unterteilung des Kreditgeschäftes und der geographischen Marktabgrenzung entsteht oder verstärkt sich jedoch in keinem Fall eine marktbeherrschende Stellung der Parteien im Kreditgeschäft. Nach Angaben des Marktforschungsunternehmens Fitch /IBCA beträgt das Kreditvolumen der DB nur 2,3% gemessen am Gesamtkreditvolumen aller in der Gemeinschaft tätigen Banken. Durch den Zusammenschluß wird dieser Prozentsatz nicht nennenswert erhöht.

Nach IFR Securities Data beträgt der Anteil der Parteien am Gesamtkreditvolumen aller an europäischen Börsen gelisteter Anleihen nur 5,8%. ii) Asset Management 12. Asset Management umfasst im Wesentlichen die Anlage und Verwaltung von Vermögen in Form von Wertpapieren, die Einrichtung und Verwaltung von institutionellen oder privaten Fonds bzw. das Erbringen von Finanz- und anderen Dienstleistungen für Institutionen, internationale Organisationen und private Investoren (siehe u.a. Fall Nr. IV/M. 1067-Merrill Lynch/Mercury). 13. Im Asset Management nimmt DB weltweit Rang 15 ein, BT Rang 10.

Zusammen nehmen die Parteien nach dem Zusammenschluß weltweit Rang 4 ein. Diese Verbesserung der Rangposition von DB/BT führt jedoch im Ergebnis nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, da DB/BT starkem Wettbewerb grosser internationaler Anbieter wie z.B. UBS, Credit Suisse oder Fidelity Investments ausgesetzt ist. Asset Management ist ein stark fragmentierter Markt. Selbst nach dem Zusammenschluß hätte DB/BT nicht mehr als 3,1% der gesamten Aktien unter Verwaltung. 14. Ungeachtet der internationalen Dimension des Asset Management ist DB schwerpunktmässig in Europa tätig.

Da jedoch BT den überwiegenden Tail seiner Umsätze im Asset Management in den USA erzielt (von [ ] EUR entfallen nur [ ] EUR auf den EWR - in diesem Fall GB), sind die Auswirkungen des Zusammenchlusses auf den EWR daher relativ gering. Europaweit rangiert DB vor dem Zusammenschluß auf Rang 6, was einem Anteil von lediglich 2,9 % am gesamten verwalteten Vermögen entspricht. Durch die Tätigkeiten von BT wird sich diese Position nicht nennenswert verbessern. Die Parteien stehen im Wettbewerb mit führenden Anbietern im Asset Management wie z. B. UBS, AXA, Credit Suisse oder Barclays Global Investors.

Es entsteht bzw. verstärkt sich somit durch den Zusammenschluß keine marktbeherrschende Stellung. iii) Cash Management 15. Die Parteien verstehen unter Cash Management die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die üblicherweise von den Firmenkunden in Anspruch genommen wird. DB ist im Cash Management überwiegend in Deutschland tätig [ ] BT erzielt in Deutschland lediglich Umsätze von untergeordneter Bedeutung (rund [ ] EUR), während der Rest [ ] EUR) fast ausschließlich in den USA erzielt wird. Auch auf dem Weltmarkt, wo der Zusammenschluß für das globale Cash Management der DB eine wichtige Ergänzung bringt, ergibt sich aus dem Zusammenschluß jedoch keine marktbeherrschende Stellung der Parteien, da DB/BT dem Wettbewerb anderer weltweit tätiger Banken ausgesetzt bleibt, die teilweise in den USA (z.B.

Citigroup) und im EWR (UBS) über mehr Aktiva verfügen als DB. Investment Banking 16. Die Parteien betrachten für M&A und Emmissionsberatung den EWR als relevanten geographischen Markt. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles spielt es jedoch keine Rolle, ob als räumlicher Markt der gesamte EWR oder einzelne Mitgliedstaaten herangezogen werden, da die Marktverhältnisse in Großbritannien pars pro toto für ganz Europa stehen. Dies ist auf die Umsatzzurechnung zurückzuführen, die gem. Artikel 5 (3) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 jeweils auf die verbuchende Organisationseinheit eines Unternehmens entfällt.

In GB, dem grössten Kapitalmarkt Europas konzentrieren sich die Aktivitäten der grössten Investmentbanken und das Know-How der Spezialisten. 17. Das Investmentbanking bildet den Schwerpunkt der europäoischen Aktivitäten von BT. In den beiden eher fragmentierten und volatilen Bereichen der M&A-Beratung und der Aktienemissionen sind Marktanteile anerkannterweise schwer festzustellen. Die Kommission greift daher in solchen Fällen auf sog. "league tables" zurück, um die Marktposition der beteiligten Unternehmen festzustellen (siehe Fälle Nr. IV/M.642-Chase Manhattan/Chemical Banking, IV/M.611-Dresdner Bank/Kleinwort Benson oder IV/M.1068-Credit Suisse First Boston/Barklays).

18. Einem Ranking der IFR Securities Data zufolge, welches Wettbewerber nach dem Wert der betreuten Transaktionen einstuft, nimmt DB europaweit Rang 16 und BT Rang 30 ein, der Zusammenschluß führt lediglich zu Rang 15. Eine Betrachtung der Einstufung der Parteien zwischen 94 und 98 zeigt starke Schwankungen der Positionen (u.a. zwischen 10 und 32). Sowohl bei der M&A-Beratung als auch bei der Emmissionsberatung stehen die Parteien im Wettbewerb mit den führenden internationalen Investmentbanken Goldman Sachs, Morgan Stanley Dean Witter, Credit Suisse first Boston, Merrill Lynch, etc. Der Zusammenschluß bewirkt somit unabhängig von einer weiteren Unterteilung des Investmentbanking keine Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Parteien.

Geldmarkt- und Wertpapiergeschäfte 19. Zu Überschneidungen der Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen kommt es in den Bereichen Handel mit Wertpapieren, Wertpapierverwahrung und Euro-Clearing. Die marktstrukturellen Auswirkungen des Zusammenschlusses sind jedoch auf allen genannten Märkten relativ gering. Es handelt sich um internationale und stark wettbewerbsorientierte Märkte, auf denen grosse weltweit tätige Unternehmen miteinander konkurrieren, sodaß der vorliegende Zusammenschluß eine beherrschende Stellung von DB/BT weder entstehen lässt noch verstärkt. i) Handel mit Wertpapieren 20.

Durch den Zusammenschluß erreichen die Parteien weltweit Rang 7 (Deutsche Bank: Rang 10, BT: Rang 14). Ausserhalb des Sektors Firmenkundengeschäfte mit Nichtbanken ist der Handel mit Wertpapieren die umsatzmässig bedeutenste Dienstleistung von BT im EWR. Im EW erreichen die Parteien zusammen Rang 9. Sowohl europaweit als auch weltweit stehen die Parteien im Wettbewerb mit den führenden Anbietern mit starkten Marktpositionen (wie z.B. Merrill Lynch, Warburg Dillon Read, Salomon Smith Barney , etc.). Ihr gemeinsamer Anteil am Gesamtvolumen der im Handel stehenden Wertpapiere beträgt weltweit lediglich 4,53%, im EWR 4,58% . ii) Wertpapierverwahrung 21.

Im Bereich der Wertpapierverwaltung rücken die Parteien nach eigenen Angaben nach dem Kriterium Assets under Custody mit einem verwalteten Vermögen von knapp 7 Billionen Euro (Gesamtvolumen aller Assets : 36 Billionen) auf Rang 4. Marktführer sind Chase Manhattan (1), Bank of New York (2) und State Street (3). Eine marktbeherrschende Stellung wird angesichts des regen Wettbewerbs in diesem Sektor und der Präsenz wichtiger internationaler Anbieter nicht erreicht bzw. verstärkt. iii) Zahlungsverkehrsabwicklung (Euro Clearing) 22. Euro-Clearing umfasst nach Auffassung der Parteien die Überprüfung, Lieferung und Erfuellung von Verpflichtungen im Zahlungsverkehr, d.h. die Abwicklung von Überweisungen im Interbankengeschäft.

DB ist in Europa als Korrespondenzbank vor allem für den Zahlungsverkehr in DM tätig gewesen, ihre Bedeutung ändert sich auch nicht durch die Umbennennung von DM in Euro. Im EWR ist der Umsatzzuwachs durch den Erwerb von BT äusserst gering, da BT am Clearinggeschäft im EWR praktisch nicht beteiligt ist (BT erzielt im EWR lediglich Umsätze von [ ] EUR inklusive Cash Management). 23. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. Die Wettbewerber von DB und BT haben diese Auffassung in ihren Stellungnahmen bestätigt.

IV. SCHLUSS 24. Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben. Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen. Für die Kommission

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