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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26/01/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1394 - ALBA/OTTO ) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31999M1394
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-01-26
In force since
1999-01-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26/01/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1394 - ALBA/OTTO ) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 041 vom 16/02/1999 S. 0004 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26/01/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1394 - ALBA / OTTO ) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. IV/M.1394 - ALBA/OTTO Anmeldung vom 14.12.1998 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionsverordnung) In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [...] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

1. Am 14. Dezember 1998 erhielt die Kommission eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die ALBA AG & Co KG (ALBA) beabsichtigt, 50% der Anteile an der ELSA Elbe-Saale Recycling GmbH (ELSA) von Otto Entsorgungsdienstleistungen GmbH (OTTO) und damit gemeinsame Kontrolle zu erwerben. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89[ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S.

1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)] des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE PARTEIEN 3. ALBA ist ein Entsorgungsunternehmen, das tätig ist in der umweltschonenden Behandlung, Verwertung und Entsorgung von Reststoffen und Abfällen sowie in der Gewinnung und Erzeugung wieder nutzbarer Wertstoffe. 4. OTTO ist ein Unternehmen, das im Bereich der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung tätig ist. OTTO ist darüber hinaus ein Unternehmen, das sich mit dem Recycling verschiedener Sekundärrohstoffe, wie z.B.

Papier und Kunststoffe betätigt. [Die Süz Lyonnaise des Eaux Gruppe hält 50% der Anteile von OTTO.] 5. ELSA ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von OTTO. Sie ist tätig im Bereich der Erfassung, der Aufbereitung und des Handels mit Eisen- und Nicht-Eisen-Schrotten. II. DAS VORHABEN 6. ALBA wird 50% der Anteile an ELSA von OTTO übernehmen. Der Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag zwischen ALBA und OTTO sieht eine Änderung des Gesellschaftsvertrags von ELSA vor. Danach sollen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Der Beschlußfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegt u.a. die Unternehmensplanung für das Kalenderfolgejahr.

Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn 100% des Stammkapitals vertreten sind. Von dem voll eingezahlten Stammkapital halten OTTO und ALBA je 50%. Deshalb können OTTO und ALBA nur gemeinsam die Unternehmensplanung bestimmen. Des weiteren haben ALBA und OTTO das Recht, je einen Geschäftsführer zu benennen. Beide Geschäftsführer tragen gemeinschaftlich die Verantwortung für die Unternehmensführung. Deshalb wird es für keinen Partner möglich sein, ohne Zustimmung des anderen zu agieren, und beide werden die gemeinsame Kontrolle über ELSA ausüben. ELSA wird ein Vollfunktions- und selbständiges Unternehmen mit einer eigenen Unternehmensführung, eigenem Personal und eigenem Einkauf und Vertrieb sein.

Folglich stellt diese Transaktion eine Konzentration im Sinne des Artikels 3(1)(b) der Fusionsverordnung dar. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 7. ALBA und Süz Lyonnaise des Eaux haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EURO (ALBA [...] Millionen EURO; Süz Lyonnaise des Eaux [...] Millionen EURO). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen EURO (ALBA [...] Millionen EURO; Süz Lyonnaise des Eaux [...] Millionen EURO), aber sie erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedsstaat.

Das angemeldete Vorhaben hat deshalb gemeinschaftsweite Bedeutung. Es stellt keinen Kooperationsfall gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens dar. IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG Hintergrund 8. ELSA ist in erster Linie befasst mit der Erfassung, der Aufbereitung und dem Handel von Eisen-Schrotten, was den Hauptanteil ihres Umsatzes begründet. ALBA hat Fachwissen auf diesem Gebiet, und der Grund der beabsichtigten Operation ist das Einbringen von ALBAs Erfahrung auf diesem Gebiet in die Geschäftstätigkeit von ELSA. In bezug auf die Eisen-Schrotte fällt die Transaktion unter den EGKS-Vertrag und ist gemäß [...] der Entscheidung Nr.25/67/EGKS von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung nach Artikel 66 des EGKS-Vertrages freigestellt.

9. Die Süz Lyonnaise des Eaux ist über ihre Tochtergesellschaft, die Metall Giron S.A., im Bereich der Aufbereitung und des Handels mit Schrott tätig. Dies ist die einzige Tätigkeit der Süz Lyonnaise des Eaux im Schrott-Bereich. Die Metall Giron S.A. hat ihren Sitz in La Chapelle Saint Luc/Champagne. Ihr Umsatz liegt bei ca. 4,5 Mio. EURO. Das Unternehmen ist überwiegend im Bereich des Recyclings industrieller Abfälle tätig, wozu u.a. auch die Aufbereitung und der Handel mit Nicht-Eisen-Schrott gehören. Ihre Tätigkeit wird nicht in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht. Jedoch hat die Metall Giron S.A. bei Kupfer-, Blei-, Messing-, Aluminium- und Zink-Schrott und auch in anderen Märkten keinen Marktanteil von über [10%] in Frankreich, was selbst bei einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen ALBA und Metall Giron S.A. zu keiner spürbaren Beschränkung des Wettbewerbs führen würde.

Relevanter Produktmarkt 10. Die Nicht-Eisen-Schrotte, mit denen ELSA und ALBA handeln, sind Kupfer, Zink, Blei, Aluminium und Messing. In diesem Fall ist es nicht notwendig zu bestimmen, ob ein separater relevanter Markt für jedes Metall oder ein einzelner relevanter Markt für alle nicht eisenhaltigen Metalle besteht, weil die beabsichtigte Operation nach allen alternativen Marktdefinitionen zu keinen Wettbewerbsproblemen führt. Räumlich relevanter Markt 11. Es gibt Anhaltspunkte dafür, daß der Markt für Nicht-Eisen-Schrotte mindestens grösser ist als national. Insbesondere werden Nicht-Eisen-Schrotte weitgehend zu vergleichbaren Preisen innerhalb des gemeinsamen Marktes gehandelt.

Im vorliegenden Fall muß jedoch nicht entschieden werden, ob der räumlich relevante Markt für Nicht-Eisen-Schrotte national oder grösser ist, weil auch bei Annahme der engsten Marktdefinition die beabsichtigte Operation nicht zu Wettbewerbsproblemen führt. Bewertung 12. Die kumulierten Marktanteile der Parteien in Deutschland für Kupfer, Zink, Blei, Aluminium und Messing liegen alle jeweils unter [10%]. Diese Marktanteile werden den Parteien keine starke Marktstellung ermöglichen, und sie werden mit namhaften Wettbewerbern, wie HHR Rohstoff-Recycling, SMR, Theo STEIL und TRR Thyssen Rohstoff-Recycling, konkurrieren müssen.

13. Folglich führt der beabsichtigte Zusammenschluß nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, die einen wirkungsvollen Wettbewerb im EWR-Gebiet oder einem wesentlichen Teil dieses Gebietes verhindern würde. V. SCHLUSSFOLGERUNG 14. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)(b) der Fusionsverordnung Nr. 4064/89 des Rates und Artikel 57 des EWR-Vertrages. Für die Kommission

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