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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 03/02/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1398 - DEUTSCHE BANK/CREDIT LYONNAIS BELGIUM) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31999M1398
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-02-03
In force since
1999-02-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 03/02/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1398 - DEUTSCHE BANK/CREDIT LYONNAIS BELGIUM) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 090 vom 31/03/1999 S. 0005 - 0005 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 03/02/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1398 - DEUTSCHE BANK/CREDIT LYONNAIS BELGIUM) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 3.2.1999 An die anmeldenden Parteien Betrifft :

Fall Nr. IV/M.1398 - Deutsche Bank/Credit Lyonnais Anmeldung vom 23. Dezember 1998 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionsverordnung) 1. Am 23. Dezember 1998 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen das Unternehmen Deutsche Bank Aktiengesellschaft ( Deutsche Bank") im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das Unternehmen Crédit Lyonnais Belgium N.V. ("CLB") und deren Tochtergesellschaften durch Aktienkauf erwirbt. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.

4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Bereichen tätig: - Deutsche Bank: Bankgeschäfte - CLB: Bankgeschäfte 3. Deutsche Bank wird sämtliche Aktien der CLB erwerben. Diese befinden sich zu 99,41 % im mittelbaren Besitz des französischen Crédit Lyonnais. Die restlichen Aktien gehören im wesentlichen gegenwärtigen und früheren Beschäftigten der CLB. II. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 4.

Die Unternehmen Deutsche Bank und CLB haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EURO (Deutsche Bank 38.436 Mio. EURO und CLB 717 Mio. EURO, jeweils berechnet nach der für Banken in Artikel 5 Abs. 3 lit. a) der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen Methode). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (Deutsche Bank [ ]. EURO und CLB [ ]. EURO). Lediglich CLB erzielt mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat, und zwar in Belgien. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar.

III. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich und räumlich relevante Märkte 5. Der Zusammenschluß wird sich im wesentlichen nur auf dem belgischen Markt für Bankgeschäfte auswirken. Die Kommission hat sich bereits in dem Fall IV/M.643 CGER/SNCI mit dem belgischen Markt für Bankgeschäfte befasst und hat in dieser Entscheidung die Frage der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung offengelassen. Auch im vorliegenden Fall ist eine weitere Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte nicht erforderlich, weil in allen alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

B. Beurteilung 6. Nach den von der Association des Banques Belges veröffentlichten Rangfolgen befinden sich die Beteiligten für die in Spalte 1 aufgeführten Kriterien auf den nachfolgend dargestellten Rangplätzen und würden bei einer Addition der in den Spalten 2 und 3 genannten Rangplätze auf den in Spalte 4 aufgeführten Rangplatz aufrücken: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7. Auf der Grundlage der Angaben der belgischen Nationalbank für 1997 für die Kategorien Kredite an Bankkunden" und Einlagen von Bankkunden" - jeweils unterteilt nach Privatkunden- und nach Firmenkundengeschäft - ergeben sich für CLB die nachfolgend dargestellten Anteile, die die geringe Marktbedeutung der CLB bestätigen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8.

Durch den Zusammenschluß wird es nicht zu nennenswerten Marktanteilsadditionen kommen. Deutsche Bank ist gegenwärtig nur durch zwei Niederlassungen in Brüssel und Antwerpen in Belgien vertreten. Sie erzielte dort 1997 einen Umsatz von [ ]. EURO, hauptsächlich im Firmenkundengeschäft. 9. Aufgrund der Marktstellung der anmeldenden Parteien wird das Vorhaben keine relevanten Auswirkungen auf den Wettbewerb im EWR haben. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.

V. SCHLUSS 10. Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben. Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen. Für die Kommission

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