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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/02/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1410 - DEUTSCHE POST/DANZAS) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31999M1410
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-02-17
In force since
1999-02-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/02/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1410 - DEUTSCHE POST/DANZAS) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 102 vom 13/04/1999 S. 0009 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/02/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1410 - DEUTSCHE POST/DANZAS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 17-02-1999 An die anmeldende Partei Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft :

Fall Nr. IV/M.1410 Deutsche Post/Danzas Anmeldung vom 18.01.1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionsverordnung) (1) (1) Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97. 1. Am 18.01.1999 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Deutsche Post AG im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Danzas Holding AG durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 19. Januar 1999 erwirbt. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.

4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. Die Deutsche Post erbringt den nationalen Postdienst in Deutschland, dies schließt Briefpost und Paketpost auf nationaler und internationaler Ebene ein. Darüber hinaus ist die Deutsche Post, teilweise über Tochtergesellschaften, auch in den Bereichen Expreßlieferungen, internationale und nationale Fracht sowie Expreßfracht tätig. Danzas ist ein weltweit tätiges Speditionsunternehmen. Die Deutsche Post hat am 19.

Januar 1999 ein öffentliches Übernahmeangebot für Danzas abgegeben; dieses hat den Erwerb von mindestens 80 % der Namensaktien von Danzas zum Gegenstand. Mit dem Erwerb von 80 % wird die Deutsche Post die alleinige Kontrolle über Danzas ausüben. II. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 4. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (2) (Deutsche Post 13.145 Mio. EUR, Danzas 2.822 Mio. EUR). Deutsche Post und Danzas haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (Deutsche Post 12.667 Mio. EUR, Danzas 1.944 Mio. EUR), erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat.

Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung und stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. (2) Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. III. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich relevante Märkte 5. Die anmeldenden Parteien erklären, daß internationale Expreß-Sendungen, nationale Expreß-Sendungen, internationale Expreßfracht, nationale Expreßfracht, Post- und Paketdienste, nationale und internationale Fracht und Logistikdienstleistungen (kundenindividuelle Dienstleistungen wie Bestellmanagement, Auftragsabwicklung, Lagermanagement, Rechnungserstellung, Versandvorbereitung,) die sachlich relevanten Märkte darstellen.

Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. B. Räumlich relevante Märkte 6. Die räumliche relevanten Märkte sind nach Darstellung der anmeldenden Parteien nationale Märkte. Die räumlich relevanten Märkte brauchen nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

C. Beurteilung 7. Der Zusammenschluß ist im wesentlichen komplementärer Natur, da Danzas hauptsächlich in den Bereichen nationale und internationale Fracht sowie Expreßfracht tätig ist. Die Deutsche Post ist in diesen Märkten nur über ihr Tochterunternehmen Ducros tätig. Die daraus resultierenden Überschneidungen führen jedoch nur zu geringfügigen Additionen von Marktanteilen und zu unbedeutenden Marktstellungen. Sofern Logistikdienstleistungen als eigener Markt angesehen werden können, führt der Zusammenschluß ebenfalls nur zu einer geringfügigen Addition von Marktanteilen. Selbst wenn von einem integrierten Markt von Expreßlieferungen, der sowohl Expreßfracht (national und international) als auch nationale und internationale Expreßsendungen einschließt, ausgegangen würde, käme es bei Einbeziehung des von der Deutschen Post mitbeherrschten Unternehmens DHL (3) zwar in mehreren Mitgliedstaaten zu Überschneidungen.

Allerdings führen die dadurch entstehenden Marktanteile nicht zum Entstehen von bedeutenden Marktstellungen, so daß die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung nicht ersichtlich ist. (3) Entscheidung der Kommission vom 26.6.1998, Fall IV/M. 1168 Deutsche Post/DHL 8. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. V. Bemerkungen Dritter 9. Dritte haben gegenüber der Kommission ihre Bedenken zum Ausdruck gebracht, daß die Deutsche Post den Erwerb von Danzas mit Mitteln finanziere, die aus dem bestehenden gesetzlichen Briefmonopol stammten und, daß die Gefahr weiterer Quersubventionen bestehe.

Im Rahmen der Prüfung eines Zusammenschlusses nach der Fusionsverordnung kann jedoch lediglich die Frage geprüft werden, ob der Zusammenschluß eine beherrschende Stellung im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben begründet oder verstärkt. VI. SCHLUSS 10. Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben. Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen.

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