ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 03/03/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1420 - BASF/SVALÖF WEIBULL) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 074 vom 18/03/1999 S. 0006 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 03/03/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1420 - BASF/SVALÖF WEIBULL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 03/03/1999 An die anmeldende Partei Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft:
Fall Nr. IV/M. 1420 - BASF/SVALÖF WEIBULL Anmeldung vom 02.02.1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 2. Februar 1999 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen BASF AG ("BASF") und Svenska Lantmännen riksförbund ek för ("SLR") gemeinsame Kontrolle über Svalöf Weibull AB ("SW") erwerben. 1. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.
4069/89 des Rates (1) fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S.13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S.1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.) I. DIE PARTEIEN 1. BASF hat den Schwerpunkt seiner Aktivitäten in der Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von chemischen, chemisch-technischen und metallurgischen Erzeugnissen aller Art. 1. SLR koordiniert die Aktivitäten der Lantmännen-Gruppe und unterstützt die Genossenschafter in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittel, Landmaschinen und Energie.
1. SW ist tätig in der Forschung, Zuechtung, Produktion und Vertrieb von Saatgut, Pflanzenaufzucht im Garten- und Landschaftsbereich. II. DAS VORHABEN UND DER ZUSAMMENSCHLUSS 1. BASF erwirbt eine Beteiligung von 40% an SW, das zur Zeit eine 100%-ige Tochtergesellschaft von SLR ist. 1. Dieses Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 (1) b der Fusionskontrollverordnung dar, wodurch ein Wechsel von alleiniger Kontrolle der SW durch SLR zu gemeinsamer Kontrolle durch BASF und SLR bewirkt wird. [ ] 1. SW ist als selbständiges Unternehmen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf dem Markt für Saatgut tätig.
Die Muttergesellschaften üben auch nach dem Zusammenschluß keine Tätigkeiten aus, die sich mit dem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich des Gemeinschaftsunternehmens überschneiden. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 1. BASF, SLR und SW haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (in 1997, BASF 29.9 Mrd. EUR, SLR 1.2 Mrd. EUR, SW 130 Mio. EUR). Zwei der Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (BASF 15917 Mio. EUR, SLR 1168 Mio. EUR). Keines der Unternehmen erzielt mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat.
Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung. Es stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevante Märkte 1. Von dem Zusammenschluß betroffen ist die Aufzucht, d.h. Forschung, Zuechtung, Produktion, und der Vertrieb von Saatgut, sowie Pflanzenaufzucht. Hierbei lassen sich Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut unterscheiden. Für die genaue Definition dieser Begriffe sowie für die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgut stützen sich die anmeldenden Parteien auf einschlägiges Gemeinschaftsrecht (2). Im vorliegenden Fall braucht jedoch nicht entschieden zu werden, ob Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut zwei voneinander getrennte sachlich relevante Märkte darstellen, da sich die wettbewerbliche Beurteilung auch bei Zugrundelegung separater Märkte nicht ändert.
(2) U.a. Richtlinie 70/457/EWG in ABl. L 225, 12.10.1970, S.1 B. Geographische Märkte 1. Die Parteien gehen in der Anmeldung davon aus, daß der räumlich relevante Markt für Saatgut überwiegend national geprägt ist. Saatgut wird in unterschiedlichen Qualitäten produziert, die u.a. nur in diversen klimatischen Zonen eingesetzt werden können. Nach Auffassung der Kommission ist jedoch zumindest von einem EU-weiten Markt für Saatgut auszugehen. Das Gemeinschaftrecht sieht die freie Verkehrsfähigkeit des die gemeinschaftlichen Anforderungen erfuellenden Saatguts und einen entsprechenden gemeinsamen Sortenkatalog vor (3).
Saatgut der hiervon aufgenommenen Sorten ist grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten handelbar. Eine genaue Definition des räumlich relevanten Marktes kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da weder BASF noch SLR auf dem Markt für Saatgut tätig sind, und der Zusammenschluß somit nicht zur Addition von Marktanteilen führt. (3) U.a. Richtlinie 70/457/EWG in ABl. L 225, 12.10.1970, S.1 C. Auswirkungen des Zusammenschlusses 1. Weder BASF noch SLR üben Tätigkeiten auf dem Markt für Saatgut aus. Das Zusammenschlußvorhaben führt daher zu keinerlei Addition von Marktanteilen. Von den anmeldenden Parteien ist BASF weder auf vor- noch nachgelagerten Märkten für Saatgut tätig.
SW ist nicht auf vorgelagerten Märkten für Saatgut tätig. Das Zusammenschlußvorhaben ändert auch nicht die schon bestehende Beziehung zwischen SW und SLR auf den nachgelagerten Märkten für Saatgut. Der Einstieg eines finanzstarken Unternehmens wie BASF bei SW spielt für die wettbewerbliche Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses keine Rolle, da bereits SLR über ausreichend finanzielle Resourcen für die Tätigkeit von SW verfügt hat. 1. Aufgrund der Marktstellung der anmeldenden Parteien wird das Zusammenschlußvorhaben nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen, durch die wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde.
V. ERGEBNIS 1. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Vertrages. Für die Kommission