ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22/04/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1465 - DEUTSCHE TELEKOM/MAX MOBIL) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 143 vom 21/05/1999 S. 0006 - 0006 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22/04/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1465 - DEUTSCHE TELEKOM / MAX MOBIL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 22/4/1999 an die anmeldende Partei Betrifft :
Fall Nr. IV/M. Fall Nr. IV/M. 1465 - Deutsche Telekom/Max Mobil Anmeldung vom 16.3.1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 16. März 1999 hat die DeTeMobil Deutsche Telekom MobilNet GmbH ( DeTeMobil"), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ein Zusammenschlußvorhaben angemeldet, aufgrund dessen DeTeMobil im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über das Unternehmen Max Mobil Telekommunikations Service GmbH ( Max Mobil") übernimmt.
2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. DeTeMobil und Max Mobil sind Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen samt Nebenleistungen insbesondere auch im Bereich des Vertriebes von Mobiltelephonen. Max Mobil ist ausschließlich in Österreich tätig, wo das Unternehmen über eine Mobilfunk- und Festnetzkonzession verfügt.
4. Max Mobil unterliegt derzeit der gemeinsamen Kontrolle von Siemens Österreich/WKM ( Siemens") und DeTeMobil. DeTeMobil hält 30%, Siemens 14,8% der Aktien, der Rest befindet sich im Besitz verschiedener privater und institutioneller Anleger. Der Zusammenschluß besteht in einem Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle durch DeTeMobil. Der Zusammenschlusstatbestand wird herbeigeführt durch den Erwerb der Anteile von BAWAG (1) (14,51%) und BLB (2) (10,5%) durch Austausch notarieller Anbote sowie (1) Bank für Arbeit und Wirtschaft AG (2) Bayrische Landesbank die Syndikatsvereinbarung zwischen DeTeMobil und Siemens vom 16.
2. 1999 (erfolgt zugleich mit den Erwerb von 4,8% der Anteile von Siemens/WKM [ ]. 5. Durch das Zustandekommen der Abtretungsverträge mit BAWAG, BLB und Siemens erwirbt DeTeMobil die Anteilsmehrheit (59,81%) in Max Mobil. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um die alleinige Kontrolle von DeTeMobil über Max Mobil zu begründen. Gem. der oz. Syndikatsvereinbarung übt Siemens seine im Syndikatsvertrag (3) festgelegten Vetorechte im Sinne der Stimmrechtsbindung aus, d.h. daß Siemens in den Generalversammlungen, im Aufsichtsrat und in den Ausschußsitzungen entsprechend den Weisungen von DeTeMobil abstimmt.
Durch diese Vereinbarung ist DeTeMobil in der Lage, die alleinige Kontrolle über Max Mobil auszuüben. Es liegt somit ein Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 (1) b der Verordnung (EWG ) Nr. 4069/89 vor. (3) abgeschlossen zwischen Siemens, DeTeMobil, BAWAG, BLB, EA-Generali, RZB, VTÖB und Krone-Verlag am 13.2.1998 6. Durch den Erwerb der Anteile der Gesellschafter RZB (4) (3,095%) und Generali Versicherung AG (8,095%) bzw. die Stimmbindungsvereinbarung mit der Vereinigten Telekom Österreich/UTA erwirbt DeTeMobil im Ergebnis 71% der Anteile in Max Mobil. Diese zusätzlichen Erwerbshandlungen bewirken jedoch für sich keine Änderung der Kontrollverhältnisse.
(4) Raiffeisen Zentralbank II. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 7. Die Unternehmen DeTeMobil und Max Mobil haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU. Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU. Sie erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung. Das Vorhaben stellt keinen Kooperationsfall gem. Protokoll 24 des EWR-Abkommens dar. III. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich relevante Märkte 8. Betroffener Produktmarkt ist der Mobilfunkmarkt in Österreich.
Die Parteien sind der Ansicht, daß der sachlich relevante Markt sowohl den GSM-900 als auch den DCS-1800 Standard umfasst, da beide Standards aus Nachfragersicht zunehmend substituierbar seien und der gleiche Grad an geographischer Netzabdeckung erreicht werde. Weiters seien Dual-Band" Mobiltelephone immer häufiger und günstiger in der Anschaffung, sodaß Kunden zwischen beiden Netzen wechseln können. 9. Die Frage, ob GSM-900 und DCS-1800 Standards einem gemeinsamen oder getrennten Produktmarkt angehören, braucht im vorliegenden Fall letztlich nicht entschieden zu werden, weil in allen untersuchten Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde.
10. [Durch die gegenständliche Übernahme soll auch die zukünftige Positionierung von Max Mobil im Festnetzbereich eingeleitet werden]. Es liegt jedoch kein betroffener Markt vor, da weder Max Mobil noch DeTeMobil bisher im Sprachtelefondienst oder im Bereich Online-Internet-Dienste in Österreich aktiv sind. Max Mobil hat jedoch am 24. Februar 1999 eine Konzession für Festnetztelephonie erhalten, [ ]. Der angemeldete Zusammenschluß könnte sich daher auch auf den benachbarten Festnetzbereich auswirken. B. Räumlich relevante Märkte 11. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung in der Sache Nr.
IV/M. 538-Omnitel angenommen, daß im Mobilfunkbereich eine stetige Entwicklung in Richtung eines europäischen Marktes zu beobachten sei. Die Kommission stützte sich dabei u.a. auf die immer häufiger genutzte technische Möglichkeit GSM-Mobiltelefone unabhängig von deren Registrierungsort weltweit zu verwenden und die Tendenz zur Verringerung der Tarife für internationale Gespräche. Die Parteien sind der Ansicht, daß ein europäischer Markt für Mobilfunkdienste noch nicht besteht, da noch deutliche Kostenunterschiede zwischen nationalen und internationalen Gesprächen bestehen und zur Erbringung öffentlicher Mobilfunkleistungen eine Lizenz erforderlich ist, die nur für das jeweilige Staatsgebiet erteilt wird.
12. Der Markt für Festnetzdienste wurde aufgrund unterschiedlicher Lizenz- und Regulierungsvoraussetzungen in den einzelnen Mitgliedstaaten von der Kommission bisher als nationaler Markt angesehen (vgl. auch Sache Nr. IV/JV.2-ENEL/FT/DT). 13. Im vorliegenden Fall kann die abschließende Abgrenzung der geographischen Referenzmärkte jedoch unterbleiben, weil auch bei der engsten Marktdefinition keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, die den wirksamen Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindern würde. C. Beurteilung Mobilfunkdienste 14.
Der österreichische Mobilfunkmarkt ist ein schnell wachsender Markt, der durch eine hohe Marktdurchdringung gekennzeichnet ist. Ende 1998 lag die Marktdurchdringung bei 25-28%, für Ende 1999 werden nach Schätzung der Parteien 40% erwartet. Das Kundenvolumen hat sich nach Angaben der Parteien von 1997 bis Ende 1998 auf ca. 2,32 Millionen verdoppelt. Für 1999 wird geschätzt, daß der Markt auf 3,3 bis 3,4 Millionen Nutzer wächst. Die Konzentration auf dem österreichischen Mobilfunkmarkt ist seit Liberalisierung des Telekommunikationssektors Mitte 1997 im Sinken begriffen. Während der ehemalige Monopolist PTA Marktanteile verliert, gewinnen Neuanbieter dazu.
Zwischen den Anbietern herrscht ein relativ starker Preiswettbewerb, der hauptsächlich über die Festsetzung der Gesprächsgebühren ausgetragen wird. 15. Beim österreichischen Mobilfunkmarkt handelt es sich um einen stark regulierten Markt. Wesentliche Bedingung des Markteintrittes ist die Erlangung einer Konzession gem. Telekommunikationsgesetz (TKG) (5). Einer Konzession bedarf jeder Anbieter, der öffentliche Sprachtelefondienste mittels Mobilfunk oder andere öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbstbetriebener Mobilkommunikationsnetze erbringt. Bei der Erteilung von Konzessionen ist die Telekom-Control (6) jedoch an objektiv nachprüfbare Kriterien gebunden.
Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller über die notwendigen technischen Voraussetzungen und über entsprechende Erfahrungen zur Einhaltung der Versorgungspflicht verfügt. (5) BGBL. I Nr. 100/1997 idf : Nr. 98/1998 (6) Regulierungsbehörde gem. TKG 16. Bisher wurden -mit Ausnahme des ehemaligen Monpolisten PTA- zwei Mobilfunkkonzessionen erteilt, und zwar an Max Mobil und Connect Austria. Am 21. 12. 1998 wurde eine weitere bundesweite DCS-1800 GSM-Lizenz ausgeschrieben, um die sich drei Unternehmen, nämlich tele.ring (7), die UTA Mobil GmbH (8) sowie ein weiterer privater Anbieter, TricoTel, beworben haben.
Die Vergabe dieser vierten Konzession erfolgt im Mai 1999. Nicht bundesweite Mobilfunkkonzessionen werden derzeit noch nicht ausgeschrieben, eine entsprechende Gesetzesänderung wird jedoch voraussichtlich im Herbst erfolgen. Es kann erwartet werden, daß die künftige Ausschreibung regionaler Konzessionen zu einer weiteren Intensivierung des Wettbewerbs zwischen den Anbietern führen wird. (7) steht derzeit im Mehrheitseigentum von Mannesmann (8) kontrolliert von Swisscom 17. Der grösste Anbieter auf dem österreichischen Mobilfunkmarkt ist immer noch Mobilkom, ein Gemeinschaftsunternehmen der PTA (75%-1) und STET (25%+1) mit einem Marktanteil von 64%.
Der Marktanteil von Mobilkom hat sich 1998 gegenüber um 16% verringert (von 80% 1997 auf 64% 1998). Der drittgrösste Mobilfunkanbieter Connect Austria GmbH ist seit 1998 auf dem Markt tätig und verfügt in etwa über einen geschätzten Marktanteil von 1,3%. 18. Max Mobil, seit Ende 1996 auf dem österreichischen Mobilfunkmarkt aktiv, ist gegenwärtig der zweitgrösste Mobilfunkanbieter in Österreich. Max Mobil betreibt das erste private GSM-Mobilfunknetz Österreichs und erreichte 1997 einen Marktanteil von 20%. 1998 wuchs dieser Anteil auf 34-37%. Da DeTeMobil im Mobilfunkbereich in Österreich abgesehen von seiner Beteiligung an Max Mobil nicht tätig ist, Max Mobil jedoch nur in Österreich tätig ist, liegen keine sich überschneidenden Tätigkeiten der Parteien vor.
Aus dem Zusammenschluß resultieren daher keine Marktanteilsadditionen, wenn auch zu erwarten ist, daß Max Mobil seine Marktposition mit Hilfe des Know-hows und der Ressourcen der DeTeMobil ausbauen und seine Position gegenüber der noch immer deutlich marktführenden Mobilkom verstärken kann. Festnetz 19. [ ] Max Mobil hat am 24. Februar 1999 eine Konzession für Festnetztelephonie erhalten, ist jedoch noch nicht auf diesem Markt tätig. DeTeMobil ist bisher auf dem Festnetzmarkt in Österreich nicht tätig. Es kommt daher zu keinen Überlappungen der Tätigkeiten der Parteien. 20. Obwohl der Festnetzmarkt aufgrund der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte durch verstärkten Wettbewerb gekennzeichnet ist, nimmt der ehemalige Monopolist, die Post und Telekom Austria AG (PTA), immer noch eine marktbeherrschende Stellung ein.
Die Marktanteile der PTA im Bereich Sprachtelephonie und Datenmarkt betragen ca. 96-98%, 2% hält der Neueinsteiger Vereinigte Telekom Österreich/UTA. 21. Entscheidendes Kriterium für den Markteintritt und die Etablierung neuer privater Unternehmen im Bereich Datenkommunikation ist die Verfügbarkeit eines bundesweiten Festnetzes. Über ein bundesweites Festnetz verfügen ausser PTA nur UTA, Verbund und tele.ring. Im Verbund mit dem internationalen Partner Deutsche Telekom soll Max Mobil in die Lage versetzt werden, nicht nur österreichweit als Verbindungsnetzbetreiber bei Online/Internet Diensten aufzutreten, sondern eine eigene Infrastruktur [ ] aufzubauen.
Damit könnte Max Mobil, ähnlich wie Citykom, in begrenzten Wettbewerb zum ehemaligen Monopolisten PTA und den oben erwähnten Betreibern treten. 22. In Erwägung der voranstehenden Ausführungen schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß weder auf dem Mobilfunkmarkt noch auf dem benachbarten Festnetzmarkt eine beherrschende Stellung der Parteien, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. IV. SCHLUSS 23. Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben.
Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen. Für die Kommission