Skip to content
Seqlense EUR-Lex

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30/06/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1552 - BABCOCK BORSIG/AE ENERGIETECHNIK) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31999M1552
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-06-30
In force since
1999-06-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30/06/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1552 - BABCOCK BORSIG/AE ENERGIETECHNIK) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 233 vom 14/08/1999 S. 0050 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30/06/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1552 - BABCOCK BORSIG / Ä ENERGIETECHNIK) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 30.06.99 An die anmeldende Partei Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft :

Fall Nr. IV/M.1552 - Babcock Borsig / Ä Energietechnik Anmeldung vom 28.05.1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) Am 28. Mai 1999 hat das deutsche Unternehmen Babcock Borsig AG ( Babcock") gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 [1] des Rates ein Zusammenschlußvorhaben angemeldet, aufgrund dessen Babcock im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über das Unternehmen Ä Energietechnik Beteiligungs AG ( Ä Energietechnik") übernimmt. [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl.

L 257 vom 21.9.1990, S.13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S.1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE PARTEIEN Babcock ist in der Entwicklung, dem Bau und der Wartung von Anlagen in den Bereichen Antriebstechnik, Kraftwerkstechnik, Maschinenbau, Anlagenbau, Gebäudetechnik, Energie- und Prozesstechnik sowie Industrie-Service tätig.

Ä Energietechnik hat den Schwerpunkt seiner Aktivitäten in der Entwicklung, dem Bau und der Wartung von Müllverbrennungs- und Kesselanlagen sowie Dampfturbinen. II. DAS VORHABEN Der Konsortialvertrag sieht die Errichtung eines neuen Unternehmens vor, in das der Geschäftsbereich Ä Energietechnik und, seitens der Babcock, deren Geschäftsfeld Kraftwerkstechnik eingebracht werden. Babock erwirbt 90% der Geschäftsanteile an diesem neuen Unternehmen, die restlichen 10% hält das österreichische Unternehmen VA Technologies AG ( VA Tech"). Im Konsortialvertrag ist u.a. festgelegt, daß wichtige Geschäftsentscheidungen mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter getroffen werden.

VA Tech als Minderheitsgesellschafter verfügt über keine Sperrminorität. [ ]. Babcock übt daher die alleinige Kontrolle an dem neuen Unternehmen aus. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS Das Zusammenschlußvorhaben stellt einen Erwerb der alleinigen Kontrolle im Sinne von Artikel 3 (1) Buchstabe b) der Verordnung EWG Nr. 4064/89 des Rates dar. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG Das Zusammenschlußvorhaben erfuellt nicht die Kriterien der gemeinschaftsweiten Bedeutung gemäß Artikel 1 (2) Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung, da der gemeinschaftsweite Umsatz von Ä Energietechnik weniger als 250 Mio.

EUR beträgt. Der angemeldete Zusammenschluß hat jedoch gemeinschaftsweite Bedeutung gemäß Artikel 1 (3) der Fusionskontrollverordnung. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mrd. EUR [2] (1998: Babcock: 5,1 Mrd. EUR, Ä Energietechnik: 0,236 Mrd. EUR). Babcock und Ä Energietechnik erzielen gemeinsam in Deutschland, Frankreich und Österreich einen Gesamtumsatz von jeweils mehr als 100 Mio. EUR. In diesen Mitgliedstaaten erzielen Babcock und Ä Energietechnik einen Gesamtumsatz von jeweils mehr als 25 Mio. EUR. Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz beträgt jeweils mehr als 100 Mio.

EUR ([ ]). Nur Babcock erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat, aber nicht Ä Energietechnik. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. Das Vorhaben stellt keinen Kooperationsfall gemäß Protokoll 24 des EWR-Abkommens dar. [2] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.

V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG Nach den Feststellungen der Kommission überschneiden sich die Tätigkeiten von Babcock und Ä Energietechnik in unterschiedlichen Bereichen im Anlagenbau der Umwelt- und Energietechnik. Jene von der anmeldenden Partei angegebenen Märkte, in denen es zu Marktanteilen von über 15% kommt, werden hinsichtlich der wettbewerblichen Auswirkungen des angemeldeten Vorhabens eingehender untersucht (siehe unten). In den übrigen Überschneidungsbereichen sowie den Nichtüberschneidungsbereichen haben die Parteien einzeln oder zusammen nur geringfügige Marktanteile. Die Gliederung der eingehenderen Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen des angemeldeten Vorhabens folgt der in der Anmeldung vorgenommenen Reihenfolge und unterscheidet einzelne Bereiche im Anlagenbau der Umwelt- und Energietechnik.

A. Sachlich relevante Märkte Im Anlagenbau der Umwelt- und Energietechnik kann nach Ansicht der anmeldenden Partei die nachfolgende Einteilung in unterschiedliche Kategorien vorgenommen werden: - 1: Müllverbrennungsanlagen - 1.A: Hausmüllverbrennungsanlagen - 1.B: Sondermüllverbrennungsanlagen - 2: Gasreinigungsanlagen - 2.A: Rauchgasentschwefelungsanlagen - 2.B: Rauchgasentstickungsanlagen - 2.C: Rauchgasreinigungsanlagen für Hausmüllverbrennungsanlagen - 3: Wasserrohrkessel - 3.A: Abhitzekessel für Gas- und Dampf ( GuD")-Kraftwerke - 3.B: Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions