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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 09/08/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1593 - STS/TEERBAU) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31999M1593
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-08-09
In force since
1999-08-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 09/08/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1593 - STS/TEERBAU) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 275 vom 29/09/1999 S. 0007 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 09/08/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1593 - STS/TEERBAU) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 09/08/1999 An die anmeldende Partei Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr.

IV/M. 1593 STS/Teerbau Anmeldung vom 8.7.1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionsverordnung) Am 8.7.1999 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen das Unternehmen STS Service-, Tief - und Strassenbau GmbH ("STS"), das von Vivendi S.A. kontrolliert wird, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Teerbau GmbH (Teerbau) erwirbt. Der Zusammenschluß wird bewirkt durch den Erwerb von Anteilsrechten. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.

4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN Teerbau ist im Strassenbau, der Herstellung von Asphalt und im Hoch- und Tiefbau tätig. Vivendi ist unter anderem in der Bauwirtschaft, der Wasserwirtschaft, Umweltwirtschaft im Bereich Medien und in der Telekommunikation tätig. II. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG Vivendi und Teerbau haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [1] (Vivendi 31.536 Mio. EUR und Teerbau 756 Mio.

EUR). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Vivendi 28.488 Mio. EUR und Teerbau 756 Mio. EUR). Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. [1] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25).

Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. III. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich relevante Märkte Die Marktdefinition im Bereich der Bauwirtschaft ist komplex. Auf der einen Seite können die verschiedenen Formen von Bauleistungen unterschiedliche Märkte darstellen, da sie in der Regel für den Nachfrager nicht miteinander austauschbar sind. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, welche Bauunternehmen dem Nachfrager zur Erbringung einer Bauleistung zur Verfügung stehen.

Teerbau ist in den Geschäftsbereichen des Strassen- und Verkehrswegebaus, der Herstellung von Asphalt tätig und erbringt sonstige Leistungen des Hoch- und Tiefbaus (Schallschutzwände bei Strassen, Brücken und Tunnelbau, Projektsteuerung und Entwicklung des Wohn- und Gewerbebaus). Vivendi ist im Strassenbau und der Herstellung von Asphalt sowie im Hochbau (Wohn- und Gewerbebau) tätig. Die anmeldenden Parteien erklären, daß der Markt für Strassen- und Verkehrswegebau und der Markt für die Herstellung von Asphalt relevante Produktmärkte darstellen. Der Markt für Strassen- und Verkehrswegeneubau umfasst den Neubau und die Erhaltung von Strassen und von sonstigen Verkehrswegen.

Der Neubau umfasst die Errichtung des Unterbaus und des Oberbaus, die Erhaltung erfasst in der Regel nur die Sanierung der Fahrbahndecke. Der Strassenbelag kann dabei aus Asphalt und aus Beton bestehen. Die Herstellung von Asphalt erfolgt in Mischwerken unter Verwendung von Bitumen und Zuschlagstoffen wie Split und Sand. Diese Mischwerke sind in der Regel stationär, mobile Mischanlagen sind nur selten im Einsatz. In der Regel liegt der dem Eigenverbrauch dienende Anteil der Produktion über 50 %. Ob diese Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte zutrifft, braucht nicht abschließend geklärt zu werden, weil bei keiner untersuchten alternativen Abgrenzung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

B. Räumlich relevante Märkte Der räumlich relevante Markt ist für den Strassenbau nach Darstellung der anmeldenden Parteien mindestens deutschlandweit, da Ausschreibungen und Angebote in der Regel bundesweit erfolgen. Asphalt ist nur begrenzt transportfähig, so daß fraglich ist, ob von einem deutschlandweiten Markt oder von regionalen oder lokalen Märkten ausgegangen werden muß. Üblicherweise wird von einem Lieferradius von 25 Kilometer um einen Produktionsstandort von Asphalt ausgegangen. Darüber hinaus bestehen regionale Preisunterschieden, die von den Parteien mit den unterschiedlichen Kosten für die Einsatzstoffe erklärt werden.

Welche Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte zutrifft, braucht nicht abschließend geklärt zu werden, weil bei keiner untersuchten alternativen Abgrenzung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. C. Beurteilung Da Teerbau fast ausschließlich in Deutschland tätig ist, kann der Zusammenschluß lediglich in Deutschland zu einer Addition von Marktanteilen führen. Teerbau ist im Strassenbau im ganzen Bundesgebiet tätig, Vivendi ist bisher lediglich in den neuen Bundesländern tätig. Wesentlicher Nachfrager nach Leistungen im Strassenbau ist die öffentliche Hand; die Aufträge werden von der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft öffentlich ausgeschrieben.

Der Markt für Strassenbau wird durch eine Anzahl grösserer bundesweit tätiger Firmen und eine Vielzahl mittelständischer Firmen, die in der Regel regional tätig sind, gekennzeichet. Die Parteien werden nach den von ihnen vorgelegten Daten nach dem Zusammenschluß zwar der bundesweit grösste Anbieter von Leistungen im Strassenbau werden. Ihr Marktanteil wird jedoch auf Bundesebene deutlich unter 10 % liegen und neben den Parteien bestehen mehrere ungefähr gleich grosse bundesweit tätige Wettbewerber und eine Vielzahl kleinerer Wettbewerber so daß bei Annahme eines bundesweiten Marktes keine wettbewerblichen Bedenken bestehen.

Ebensowenig bestehen Bedenken bei Annahme regionaler Märkte, da die Marktstruktur bundesweit, auch in den neuen Bundesländern, weitgehend identisch ist und neben den bundesweit tätigen Wettbewerbern in jeder Region auch mittelständische Wettbewerber tätig sind. Vivendi ist in der Asphaltproduktion nur in den neuen Bundesländern tätig. Im Bereich der Herstellung von Asphalt liegt der Marktanteil der Parteien auf der Grundlage eines bundesweiten Marktes unter 5 %, es gibt mehrere grössere Wettbewerber. Bei Annahme lokaler Märkte könnte der Zusammenschluß zwar in zwei Regionen (Ziesar und Anklam) zu geringfügigen Überschneidungen führen.

Dies führt jedoch nicht zu wettbewerblichen Bedenken, da weiter ausreichender Wettbewerb von anderen Anbietern besteht. Im Bereich der sonstigen Bauleistungen sind die Aktivitäten der Parteien im wesentlichen komplementär. Aufgrund der Marktstellung der anmeldenden Parteien wird das Vorhaben keine Auswirkungen auf den Wettbewerb im EWR haben. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. IV. SCHLUSS Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben.

Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen. Für die Kommission

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