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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/08/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1594 - PREUSSAG/BABCOCK BORSIG) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31999M1594
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-08-17
In force since
1999-08-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/08/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1594 - PREUSSAG/BABCOCK BORSIG) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 292 vom 13/10/1999 S. 0003 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/08/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1594 - PREUSSAG/BABCOCK BORSIG) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 17.08.99 An die anmeldende Partei Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft :

Fall Nr. IV/M.1594 - Preussag/Babcock Borsig Anmeldung vom 16. Juli 1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) . Am 16. Juli 1999 hat die Preussag Aktiengesellschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 [1] des Rates (Fusionskontrollverordnung) das Vorhaben angemeldet, die alleinige Kontrolle über die Babcock Borsig AG zu erwerben. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und daß keine Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum bestehen. [1] ABl.

L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S.13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S.1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.) I. Die Parteien . Die Unternehmen des Preussag-Konzerns sind in den Bereichen Energie, Handel, Anlagen- und Schiffbau, Gebäudetechnik, Logistik sowie Transport und Touristik tätig. 3. Die Unternehmen des Babcock-Konzerns haben Aktivitäten in den Bereichen Antriebstechnik, Kraftwerkstechnik, Maschinen- und Anlagenbau, Gebäudetechnik, Energie- und Prozesstechnik sowie Industrieservice.

II. Zusammenschluß . Preussag wird ihre Konzernunternehmen Preussag Nöll GmbH, die Preussag Wasser- und Rohrtechnik GmbH sowie eine 25%ige Beteiligung an ihrem Konzernunternehmen Howaldtswerke-Deutsche Werft AG (HDW) als Sacheinlage in die Babcock Borsig gegen die Gewährung neuer Aktien dieser Gesellschaft einbringen. Gleichzeitig soll Babcock Borsig weitere 25% plus eine Aktie der HDW von der Preussag erwerben, so daß Babcock Borsig insgesamt über eine 50%ige Beteiligung (plus eine Aktie) an HDW verfügen wird. Aufgrund der Einbringung dieser Beteiligungen gegen Gewährung von Aktien wird Preussag eine Beteiligung von knapp über 33% an dem erhöhten Grundkapital der Babcock Borsig erwerben. .

Aufgrund der gesicherten Hauptversammlungsmehrheit bei der Babcock Borsig wird Preussag mit dem Erwerb der Minderheitsbeteiligung die alleinige Kontrolle über die Babcock Borsig erlangen. So lag die Präsenz auf den letzten drei Hauptversammlungen der Babcock Borsig bei knapp 44,3% (1997), 37,9% (1998) und knapp 48,9% (1999). Beteiligungen grösseren Umfangs an der Babcock Borsig halten lediglich die Westdeutsche Landesbank (10%) sowie die Fidelity Investments Boston United States (5,17%). Bei Zugrundelegung dieser Hauptversammlungs-Präsenzen sowie unter Berücksichtigung der beabsichtigten Erhöhung des Grundkapitals der Babcock Borsig wird die Minderheitsbeteiligung der Preussag eine Hauptversammlungsmehrheit von [ .] einräumen.

Aufgrund dieser gesicherten Stimmenmehrheit wird Preussag mit dem Erwerb der Minderheitsbeteiligung die alleinige Kontrolle an der Babcock Borsig im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung erwerben. IV. Gemeinschaftsweite Bedeutung . Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [2] (Preussag in 1997/98: 17,8 Mrd. EUR; Babcock Borsig in 1997/98: 5,1 Mrd. EUR [3]). Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz der Preussag (12,6 Mrd. EUR in 1997/98) sowie der Babcock Borsig (3,8 Mrd. EUR in 1997/98 [4]) überschreitet jeweils 250 Mio.

EUR. Zwar erzielte die Babcock Borsig im letzten Geschäftsjahr zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in Deutschland. Da jedoch Preussag nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielt, hat der angemeldete Zusammenschluß gemeinschaftsweite Bedeutung. [2] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. [3] Ohne die Umsätze der Ä Energietechnik Beteiligungs AG, vgl.

Fall Nr. M.1552 - Babcock Borsig/Ä Energietechnik. [4] Ohne die Umsätze der Ä Energietechnik Beteiligungs AG, vgl. Fall Nr. IV/M.1552 - Babcock Borsig/Ä Energietechnik. V. Relevante Märkte A. Sachlich relevante Märkte . Der Zusammenschluß betrifft verschiedene Märkte im Bereich des Anlagenbaus der Umwelt- und Energietechnik, den Markt für stationäre Feuerschutzanlagen sowie Märkte für Sonderkrane und den vorgelagerten Markt für Sonderkrangetriebe. (i) Märkte im Bereich des Anlagenbaus der Umwelt- und Energietechnik . Die Kommission hat in einer früheren Entscheidung [5] insbesondere den Bereich des Anlagenbaus in der Umwelt- und Energietechnik näher untersucht.

Die nachfolgend aufgezählten Produktmärkte, die auch im vorliegenden Fall betroffen sind, wurden darin als sachlich relevante Märkte zugrundegelegt. [5] Fall Nr. IV/M.1552 - Babcock Borsig/Ä Energietechnik. In der Entscheidung IV/M.1484 - Alstom/ABB wurde der Markt für Rauchgasreinigungsanlagen zugrundegelegt. Die genaue Marktabgrenzung konnte jedoch wegen der unveränderten wettbewerblichen Beurteilung offengelassen werden. - 1: Müllverbrennungsanlagen - 1.A: Hausmüllverbrennungsanlagen - 1.B: Sondermüllverbrennungsanlagen - 2: Gasreinigungsanlagen - 2.A: Rauchgasentschwefelungsanlagen - 2.B:

Rauchgasentstickungsanlagen - 2.C: Rauchgasreinigungsanlagen für Hausmüllverbrennungsanlagen. . Die anmeldende Partei schlägt auch im vorliegenden Fall vor, die oben genannten Kategorien als relevante Produktmärkte anzusehen. Kategorie 1: Müllverbrennungsanlagen . Hausmüllverbrennungsanlagen dienen der Verbrennung von Hausmüll und bestehen aus unterschiedlichen Komponenten wie Verbrennungsrosten, Entaschungsanlagen und Rauchgasreinigungsanlagen. Sie lassen sich insoweit von Sondermüllverbrennungsanlagen unterscheiden, die zum einen speziell für die Verbrennung hochgiftiger Stoffe ausgelegt sind und zum anderen eine wesentlich kleinere Verbrennungskapazität aufweisen.

Kategorie 2: Gasreinigungsanlagen . Rauchgasreinigungsanlagen für Hausmüllverbrennungsanlagen werden zur Filterung der bei dem Verbrennungsverfahren entstehenden Abgase eingesetzt. Sie unterscheiden sich technisch und vom Verwendungszweck her von Rauchgasentschwefelungs- und Rauchgasentstickungsanlagen, die Schwefel- bzw. Stickoxide aus den Abgasen von Kesselbefeuerungen entziehen. (ii) Markt für stationäre Feuerschutzanlagen . Der Zusammenschluß wirkt sich weiter auf dem Markt für stationäre Feuerschutzanlagen aus. Dazu gehören nach Angaben der Parteien insbesondere Brandmeldeanlagen sowie Sprinkler- und sonstige Löschanlagen.

Mobile Feuerschutzeinrichtungen wie tragbare Feuerlöscher, fahrbare Feuerlöschgeräte und Feuerlöschmittel haben hingegen einen anderen Anwendungsbereich und sind nicht dem relevanten Markt zuzurechnen. Für einen einheitlichen Markt für stationäre Feuerschutzanlagen spricht nach Angaben der Parteien zum einen, daß die Nachfrage auf ein komplettes Feuerschutz-System, bestehend aus Melde- und Löschanlagen, ausgerichtet ist. Zum anderen stellen die bedeutenden Anbieter in der Regel alle Arten von stationären Feuerschutzanlagen her. Die genaue Marktabgrenzung kann im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der geringen Aktivitäten der Babcock Borsig im Bereich der Feuerschutzanlagen offengelassen werden.

(iii) Märkte für Sonderkrane und -getriebe . Nach den Angaben der Parteien sind von dem Zusammenschluß ferner die Märkte für Sonderkrane sowie für Sonderkranbetriebe betroffen. Die Kommission hat in einer früheren Entscheidung [6] festgestellt, daß Sonderkrane einen eigenen sachlichen Markt darstellen, der von dem Markt für Standardkrane zu unterscheiden ist. Die Ermittlungen der Kommission haben im vorliegenden Fall dieses Ergebnis bestätigt. Die Parteien sind weitergehend der Auffassung, daß eine weitere Unterteilung des Marktes nach Portalkranen und Brückensonderkranen vorzunehmen ist.

Das sei durch die Tatsache gerechtfertigt, daß zwischen beiden Krantypen technologische und konstruktive Unterschiede bestuenden und dadurch, daß auf beiden Märkten eine unterschiedliche Anbieterstruktur bestehe. Die genaue Marktabgrenzung kann jedoch offengelassen werde, da Babcock Borsig jedenfalls nicht als Hersteller von Sonderkranen tätig ist. Der Markt für Sonderkrangetriebe ist nach Auffassung der Parteien als eigener sachlicher Markt von dem Markt für Standardkrangetriebe zu unterscheiden. Da im Bereich der Getriebefertigung für Krane nur Babcock Borsig tätig ist und es somit zu keinen Überschneidungen der Aktivitäten der Parteien in diesem Bereich kommt, kann die genaue Marktabgrenzung auch hier offengelassen werden. [6] Fall Nr.

IV/M.420 - CGP/GEC Alstom/KPR/Kone. B. Räumlich relevante Märkte . Nach Auffassung der Parteien ist der räumlich relevante Markt für den Anlagenbau in der Umwelt- und Energietechnik mit den dazu benötigten Komponenten ein weltweiter Markt. Die Ermittlungen im vorliegenden Fall haben die Feststellungen in dem Verfahren Babcock Borsig/Ä Energietechnik [7] bestätigt, wonach der geographische Markt mindestens den Europäischen Wirtschaftsraum umfasst. [7] Fall Nr. IV/M.1552 - Babcock Borsig/Ä Energietechnik. . Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Normen für den Feuerschutz ist nach Auffassung der Zusammenschlußbeteiligten davon auszugehen, daß es sich bei den Märkten für stationäre Feuerschutzanlagen um nationale Märkte handelt.

Die geographische Reichweite des Marktes muß vorliegend nicht abschließend ermittelt werden, da die Parteien auf grösseren als nationalen Märkten jedenfalls eine geringere Marktbedeutung hätten. . Die Parteien sehen - trotz gewisser Einschränkungen im Hinblick auf die Transportkosten - den Europäischen Wirtschaftsraum als den räumlich relevanten Markt für Sonderkrane und -getriebe an. Die Kommission ist im Jahr 1994 [8] noch von nationalen Märkten für Sonderkrane ausgegangen, da zumindest in dem auf Frankreich bezogenen Verfahren nationale Präferenzen festzustellen waren. Die Ermittlungen im vorliegenden Fall bestätigen jedoch die bereits 1994 festgestellte Öffnungstendenz zu grösseren geographischen Märkten.

Wettbewerber haben überwiegend angegeben, daß sie den Europäischen Wirtschaftsraum als geographischen Markt ansehen. Die genaue Marktabgrenzung kann jedoch dahingestellt bleiben, weil auf den relevanten Märkten jeweils nur eine der Parteien tätig ist und es somit zu keinen Überschneidungen in den Aktivitäten kommt. [8] Fall Nr. IV/M.420 - CGP/GEC Alstom/KPR/Kone. VI. Wettbewerbliche Beurteilung (i) Märkte im Bereich des Anlagenbaus der Umwelt- und Energietechnik . Das Zusammenschlußvorhaben führt zu Überschneidungen im Bereich des Anlagenbaus in der Umwelt- und Energietechnik. Die Marktanteile der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen werden nachfolgend tabellarisch dargestellt.

Mangels statistischer Angaben beruhen diese Angaben auf Schätzungen der Parteien. Die Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Marktanteile der Parteien in einem Masse von diesen Schätzungen abweichen, die Anlaß zu wettbewerblichen Bedenken nach der Fusionskontrollverordnung geben könnten. Bei der Ermittlung der Marktanteile werden - wie schon in vorangehenden Verfahren [9] - die Auftragseingänge aus dem Zeitraum 1994 - 1998 zugrundegelegt. Im Anlagenbau werden Projekte in der Regel über einen längeren Zeitraum abgewickelt. Eine Betrachtung der Marktanteile auf Jahresbasis würde zu extremen Schwankungen der Marktanteile und damit zu keinen aussagefähigen Marktanteilsangaben führen. [9] Vgl.

Fall IV/M.1552 - Babcock Borsig/Ä Energietechnik. . Bei der Bewertung der Marktanteile im EWR muß die besondere Situation nach der Wiedervereinigung Deutschlands berücksichtigt werden. Diese Anteile spiegeln im Falle Babcocks und Preussags mehr als bei den anderen Wettbewerbern den Nachholbedarf der neuen Bundesländer wieder. Über einen Zeitraum von mehreren Jahren bestand eine deutlich erhöhte Nachfrage nach Anlagen zur umweltgerechten Entsorgung von Müll sowie zur notwendigen Anpassung bestehender Kraftwerke an westliche Technologiestandards. Babcock und auch Preussag haben hier einen sehr hohen Anteil der Einzelprojekte im Anlagenbau der betreffenden Teilmärkte realisiert.

Der genannte Nachholbedarf ist im wesentlichen gedeckt. . In allen oben aufgeführten Teilmärkten existieren mehrere starke Wettbewerber, die sowohl im EWR wie auch weltweit operieren. Hinzu kommen noch eine Anzahl weiterer Wettbewerber mit Marktanteilen im Bereich von 5-8% auf EWR-Basis, die ihr Produktangebot nur auf einzelne, wenige Teilmärkte konzentrieren. . Für den Fall, daß die sachlich relevanten Märkte weltweiten Charakter haben sollten, wäre die addierte Marktstellung der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen auf den meisten der hier untersuchten Märkte geringer und würde ebenfalls keinen Anlaß zu wettbewerblichen Bedenken geben.

(ii) Markt für stationäre Feuerschutzanlagen . Die Tätigkeiten der Parteien überschneiden sich nach eigenen Angaben nur auf dem deutschen und dem luxemburgischen Markt für stationäre Feuerschutzanlagen. In Deutschland erreicht Preussag nach eigenen Schätzungen einen Marktanteil von [25-35%]. Bedeutende Wettbewerber sind die zum Tyco-Konzern gehörende TOTAL sowie die zu Vivendi gehörende Calanbau. Der Marktanteilszuwachs durch den Zusammenschluß mit Babcock Borsig beträgt nach Angaben der Parteien [

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