ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/09/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1644 - WIENERBERGER/DSCB/STEINZEUG) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 004 vom 07/01/2000 S. 0009 - 0009 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/09/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1644 - WIENERBERGER/DSCB/STEINZEUG) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 17.09.1999 *SG(99)D/7497 An die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft :
Fall Nr. IV/M. 1644 - Wienerberger/DSCB/Steinzeug Anmeldung vom 16. August 1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 16.8.1999 erhielt die Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1], aufgrund dessen die Unternehmen Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG ("DSCB"), Deutschland, und Wienerberger Baustoffindustrie AG ("Wienerberger"), Österreich, beabsichtigen, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Steinzeug GmbH ("StG"), Deutschland, durch Kauf von Anteilsrechten zu erwerben. [1] ABl.
L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE PARTEIEN 3. Wienerberger wird über die Wienerberger Holding GmbH von Koramic Building Products N.V., Kortrijk/Belgien und Creditanstalt-Bankverein, Wien/Österreich gemeinsam beherrscht.
Die wesentlichen Aktivitäten von Wienerberger sind Herstellung und Vertrieb von Ziegel- und Betonprodukten, Herstellung und Vertrieb von Kunststoffrohren sowie Herstellung und Vertrieb von verschiedenen Metall-Legierungen. Wienerberger und Solvay sind mit jeweils 50 % an dem Gemeinschaftsunternehmen Pipelife International Holding GmbH (,Pipelife") beteiligt, dessen Konzerngesellschaften im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Kunststoffrohren tätig sind. 4. DSCB ist die Obergesellschaft der gleichnamigen deutschen Gruppe. DSCBs Geschäftstätigkeit erstreckt sich auf die Bereiche Herstellung und Vertrieb von Keramikprodukten verschiedener Art sowie Herstellung und Vertrieb von Produkten in den Bereichen Technische Gebäudeausrüstung, Umweltsysteme und Strömungsmaschinen.
5. StG produziert und vertreibt Abwasserrohre aus Steinzeug. II. DAS VORHABEN 6. Gegenwärtig ist die DSCB-Gruppe Mehrheitsgesellschafterin der StG und die Wienerberger-Gruppe indirekt mit einem Anteil von 24,9 % an StG beteiligt. Im Rahmen der Beteiligung der Wienerberger-Gruppe an StG, die dem Bundeskartellamt 1998 angezeigt und nicht untersagt wurde, wurden bereits die europäischen Steinzeugaktivitäten im Bereich Abwasserrohre der Beteiligten zusammengeführt Durch das beabsichtigte Zusammenschlußvorhaben soll Wienerberger ihre gegenwärtige Beteiligung an StG auf 50 % aufstocken und dabei die gemeinsame Kontrolle zusammen mit der DSCB-Gruppe über StG erwerben.
III. ZUSAMMENSCHLUSS 7. Durch das beabsichtigte Zusammenschlußvorhaben werden die Wienerberger-Gruppe und die DSCB-Gruppe jeweils 50 % der Anteile an der StG halten und diese gemeinsam kontrollieren. Das Vorhaben stellt daher einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 8. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [2] (Wienerberger 7.891 Mio. ECU und DSCB 511 Mio. ECU). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (Wienerberger [...] Mio.
ECU und DSCB [...] Mio. ECU). Lediglich DSCB erzielt mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat, und zwar Deutschland. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. [2] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A.
Relevante Produktmärkte 9. Abwasserrohre werden im Tiefbaubereich eingesetzt und dienen zum Abtransport des Brauchwassers (einschließlich Regenwasser) von den Gebäuden über die Kanalisation zu entsprechenden Kläranlagen. Für die Herstellung von Rohren zur Abwasserentsorgung können verschiedene Werkstoffe verwendet werden. Insbesondere kommen dabei Steinzeug, Beton, Kunststoff (PVC, PE, PP, GFK/glasfaserverstärkter Kunststoff), Guß und Faserzement zum Einsatz. 10. Der relevante Produktmarkt ist nach Auffassung der anmeldenden Parteien der Gesamtmarkt für Abwasserrohre, da Rohrarten aus allen Materialien und in allen Durchmessern in einem direkten Wettbewerbsverhältnis miteinander stuenden.
Hauptnachfrager nach Abwasserrohren sei die öffentliche Hand. Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibungen werde zumeist die Lieferung bzw. der Einbau von Abwasserrohren als solchen ausgeschrieben, ohne daß eine konkrete Werkstoffestlegung erfolge, oder es würden einzelne Werkstoffe vorgegeben, gleichzeitig aber ausdrücklich Alternativangebote zugelassen. Auch soweit letzteres nicht der Fall sei, könnten aufgrund der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen Nebenangebote für die Lieferung von Abwasserrohren aus anderen Werkstoffen abgegeben werden. 11. Abwasserrohre aus unterschiedlichen Werkstoffen seien hinsichtlich ihrer maßgeblichen physikalischen Eigenschaften - chemische Widerstandsfähigkeit, Festigkeit, Dichtigkeit und Oberflächenbeschaffenheit - aus Sicht der Verwender ebenso wie aus Sicht der Anwender miteinander vergleichbar.
Sie seien funktional austauschbar und - unter Berücksichtigung der Lebensdauer - auch von den Kosten her vergleichbar. Es sei problemlos möglich, Rohre aus verschiedenen Materialien aneinander anzuschließen. 12. In dem Fall Nr. IV/M.1047 - Wienerberger/Cremer & Breuer ist die Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Fusionskontrollverordnung davon ausgegangen, daß auf der Grundlage einer funktionalen Abgrenzung Abwasserrohre aus verschiedenen Materialien für Durchmesser unter 400mm und normale Beanspruchung weitgehend austauschbar sind. Sie hat jedoch auch festgestellt, daß in verschiedenen Mitgliedsstaaten Präferenzen für verschiedene Materialien unterschiedlich ausgeprägt sind.
In diesem Zusammenhang hat die Kommission auf Grundlage des damaligen Ermittlungsstandes entschieden, daß die Frage, ob Steinzeugrohre einen eigenständigen Produktmarkt insbesondere in Deutschland darstellen könnten, einer vertieften Untersuchung bedurfte. 13. Diese Frage war im gegenwärtigen Verfahren Gegenstand einer erneuten Untersuchung. Die Ermittlungen der Kommission haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß Abwasserrohre aus Steinzeug, Beton und Kunststoff für den Bereich der öffentlichen Nachfrage in Deutschland hinsichtlich ihrer maßgeblichen Eigenschaften nicht als funktional vergleichbar angesehen werden können.
Für die Auswahlentscheidung der Nachfrager sind chemische und physikalische Eigenschaften, wie Säurebeständigkeit, Festigkeit, Dichtigkeit und hydraulische Leistungsfähigkeit, von Bedeutung, da diese Faktoren die Lebensdauer eines Abwasserrohrs bestimmen. Die Anforderungen, die Abwasserrohre erfuellen müssen, mögen je nach Verwendungszweck etwas unterschiedlich sein. Abwasserrohre aus sämtlichen Werkstoffe verfügen jedoch heutzutage über die notwendigen chemischen und physikalischen Eigenschaften, um in allen Bereichen eingesetzt zu werden. Insoweit lässt sich weder danach unterscheiden, ob Regenwasser und Abwasser getrennt oder gemeinsam abgeleitet werden, noch nach Durchmesserkategorien, die an den verschiedenen Stellen der Netze eingesetzt werden.
Die Vergleichbarkeit der eingesetzten Werkstoffe wird auch dadurch belegt, daß die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser im Rahmen der Richtlinien für die durchschnittliche Nutzungsdauer wasserbaulicher Anlagen bei Abwasserrohren nicht mehr nach verschiedenen Werkstoffen unterscheidet, sondern für sämtliche Werkstoffe von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 50 - 80 Jahren ausgeht. 14. Die Kommission geht daher auch für Deutschland davon aus, daß Abwasserrohre aller Materialien hinsichtlich ihrer maßgeblichen Eigenschaften im Abwasserbereich austauschbar sind und Rohre aus verschiedenen Materialien aneinander angeschlossen werden können.
Abwasserrohre aller Materialien können daher ohne Einschränkungen eingesetzt werden. 15. Die Kommission hat darüber hinaus 100 deutsche Kommunen (Gemeinden aller Grössenordnungen) befragt, um eventuelle Materialpräferenzen sowie die Praxis im Rahmen von Ausschreibungsverfahren zu ermitteln. Insgesamt haben 68 deutsche Kommunen den Fragebogen der Kommission beantwortet. 50 % der antwortenden Kommunen gaben an, daß sie überhaupt keine Präferenz für einen bestimmten Werkstoff haben. 31 % der Kommunen äusserten eine Präferenz je nach Anwendung und 7 % gaben wirtschaftliche Gesichtspunkte für eine bestimmte Präferenz an.
Soweit Präferenzen angegeben wurden, lässt keine der übermittelten Informationen darauf schließen, daß die Produkte nicht austauschbar wären. 16. Befragt nach einer Materialvorgabe für Abwasserkanalbauten in den letzten fünf Jahren haben lediglich 7 % der Kommunen kein Material vorgegeben, während 93 % Materialvorgaben gemacht hatten. Soweit Materialvorgaben gemacht wurden, entfielen insgesamt 23 % auf Beton, 37 % auf Steinzeug, 23 % auf Kunststoff und 11 % auf sonstige Materialien als vorgegebene Materialien. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß die deutschen Vergabevorschriften die Verwendung alternativer Werkstoffe zulassen.
So erklären sich auch die Unterschiede zwischen den Vorgaben bei der Ausschreibung und der Verteilung der Werkstoffe bei der konkreten Vergabe, für die sich folgende Anteile für die verschiedenen Werkstoffe ergeben: Werkstoff // Anteil Beton // 22 % Steinzeug // 33 % Kunststoff // 28 % Sonstige // 13 % Keine Angabe oder Angabe 0 % // 4 % 17. Die folgende Aufschlüsselung der Präferenzen bestätigt, daß sich auch keine Unterscheidung nach Durchmesserkategorien treffen lässt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 18. Befragt nach Plänen für Abwasserkanalbauten in den nächsten fünf Jahren gaben 92 % der Gemeinden an, das sie einen Neubau für ihr Gemeindegebiet planen.
80 % planen eine Erweiterung und 93 % eine Erneuerung. Befragt nach einer Materialvorgabe für geplante Abwasserkanalbauten in den nächsten fünf Jahren wollen 17 % der Kommunen kein Material vorgeben, während 83 % Materialvorgaben machen wollen. Davon sollen insgesamt 21 % auf Beton, 28 % auf Steinzeug, 22 % auf Kunststoff sowie 9 % auf sonstige Materialien als vorgegebene Materialien entfallen. Das Bild für die Zukunft weicht von den Materialvorgaben, die in den letzten fünf Jahren gemacht wurden, deutlich ab, was ebenfalls bestätigt, daß keine getrennten Märkte für Abwasserrohre aus verschiedenen Materialien bestehen.
19. Hinsichtlich der für die Vergabeentscheidung maßgeblichen Parameter haben die von der Kommission durchführten Ermittlungen folgende Rangfolge ergeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Da Rohre aller drei Werkstoffe hinsichtlich Eigenschaften und Kompatibilität vergleichbar sind, bestätigen auch diese Zahlen, daß Steinzeugrohre keinen separaten Produktmarkt darstellen. 20. Die vorstehend ausgeführten Ergebnisse der Untersuchung der Kommission zeigen, daß Abwasserrohre aller Materialien ohne Einschränkungen verwendet werden können und die Präferenzen und Praktiken im Bereich der öffentlichen Nachfrage in Deutschland die Abgrenzung eines eigenständigen Produktmarktes für Steinzeugrohre in Deutschland nicht rechtfertigen.
Die Kommission sieht daher Abwasserrohre aus allen Materialien als den sachlich relevanten Markt an. B. Räumlich relevante Märkte 21. Die anmeldenden Parteien schlagen vor, den geographischen Markt für Abwasserrohre als EU- bzw. EWR-weit abzugrenzen. Rohre aus den verschiedenen Werkstoffen würden in einem grösseren Umfang EU-weit geliefert. 22. Die Kommission hat in dem Fall Nr. IV/M.1047 - Wienerberger/Cremer & Breuer im Rahmen ihrer Entscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Fusionskontrollverordnung auf Grundlage des damaligen Ermittlungsstandes entschieden, daß die Frage, ob für Steinzeugrohre insbesondere in Deutschland von einem separaten geographischen Markt auszugehen sein könnte, einer vertieften Untersuchung bedurfte.
Die vertieften Ermittlungen in dem Fall Nr. IV/M.1047 - Wienerberger/Cremer & Breuer hatten ergeben, daß zumindest ausserhalb Deutschlands geographische Gesichtspunkte bei Angebot und Nachfrage von Abwasserrohren aus allen Materialien, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle spielen. Hersteller von Steinzeug-, Kunststoff- und Gußrohren sind in der Regel europaweit tätig, auch wenn sich jeweils Schwerpunkte in bestimmten Ländern feststellen lassen. 23. Im Rahmen des gegenwärtigen Verfahrens haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich die Wettbewerbsbedingungen bei Angebot und Nachfrage von Abwasserrohren aus allen Materialien in Deutschland von denen im EWR ausserhalb Deutschlands unterscheiden.
Insbesondere steht nach den im gegenwärtigen Verfahren durchgeführten Ermittlungen fest, daß es auch in Deutschland keinen eigenständigen Markt für Steinzeugrohre gibt. Es ist daher davon auszugehen, daß die Feststellungen der Kommission in dem Fall Nr. IV/M.1047 - Wienerberger/Cremer & Breuer zur europaweiten Dimension des Gesamtmarktes für Abwasserrohre auch Deutschland miteinschließen. Der geographische Markt umfasst daher den EWR. Importe und Exporte von und nach Ländern ausserhalb des EWR finden demgegenüber kaum statt. Es liegen deshalb keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der geographische Markt für Abwasserrohre weiter als der EWR sein könnte.
C. Auswirkungen des Zusammenschlusses 24. Das Marktvolumen für den Abwasserrohr-Gesamtmarkt im EWR lag 1998 bei ca. [...] Mrd ECU bzw. [...] Mio Stät [3]. Der Markt für Abwasserrohre ist stark fragmentiert. Die Marktanteile verteilen sich etwa folgendermassen (Angaben für 1998, basierend auf Informationen der Anmelder): [3] Steinzeugäquivalenztonnen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 25. Im Bereich Kunststoff- und Betonrohre gibt es jeweils eine grosse Zahl von Anbietern. Insbesondere bei Kunststoffrohren hat es in den vergangenen Jahren eine Reihe von Marktzutritten gegeben. Die Marktzutrittsschranken für Kunststoffrohre sind relativ niedrig.
26. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. VI. SCHLUSS 27. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionsverordnung. Für die Kommission (unterzeichnet)