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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15/10/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1686 - DAIMLERCHRYSLER SERVICES/MB-AUTOMOBILVERTRIEBSGESELLSCHAFT) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31999M1686
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-10-15
In force since
1999-10-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15/10/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1686 - DAIMLERCHRYSLER SERVICES/MB-AUTOMOBILVERTRIEBSGESELLSCHAFT) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 030 vom 02/02/2000 S. 0006 - 0006 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15/10/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1686 - DAIMLERCHRYSLER SERVICES/MB-AUTOMOBILVERTRIEBSGESELLSCHAFT) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> // KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.10.1999 SG (99) D/8184 // An die anmeldenden Parteien Betrifft :

Fall Nr. IV/M.1686 - DaimlerChrysler Services/MB-Automobilvertriebsgesellschaft m.b.H. Anmeldung vom 14.09.1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 14.09.1999 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die Daimler Chrysler Services debis AG, Deutschland, (debis), die von der Daimler Chrysler AG, Deutschland, kontrolliert wird, und die MB-Automobilvertriebsgesellschaft m.b.H., Österreich, (MBV), die von Kommerzialrat Georg Pappas kontrolliert wird, bilden ein Gemeinschaftsunternehmen, die DaimlerChrysler Financial Services (debis) Austria GmbH, Österreich, (debis Austria), indem sie durch den Kauf von Anteilsrechten die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung bei der debis Leasing GmbH, Salzburg, (debis Leasing) erwerben, die derzeit eine 100 %-ige Tochter von debis ist. [1] ABl.

L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. Debis ist mit den Geschäftsbereichen Informationstechnologie-Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen das Dienstleistungsunternehmen des DaimlerChrysler-Konzerns.

4. MBV ist die Einkaufs- und Verwaltungsgesellschaft für die dem Pappas-Konzern zugehörigen Unternehmen, die im Kraftfahrzeugbereich in Österreich tätig sind. 5. Debis Leasing ist im wesentlichen im Bereich der gewerblichen Vermietung, Leasing und Mietkauf von Kraftfahrzeugen in Österreich tätig. 6. Die Parteien beabsichtigen, ihre Aktivitäten im Bereich Kraftfahrzeug- und Mobilleasing in Österreich auf das Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen. Die Parteien werden sich nach dem Zusammenschluß von diesen Aktivitäten in Österreich zurückziehen. MBV wird lediglich durch ihre Tochter MB Leasing die begonnenen Geschäfte bis zu deren jeweiligen Beendigung abwickeln.

II. ZUSAMMENSCHLUSS 7. Das Gemeinschaftsunternehmen wird trotz der unterschiedlichen Beteiligungsgrösse (debis 51 % und MBV 49 %) von den Parteien gemeinsam kontrolliert, da alle strategischen Entscheidungen mit einer qualifizierten Mehrheit von 61 % des Stammkapitals getroffen werden. Im übrigen wird das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 8. Die Unternehmen debis und MBV haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [2] (debis 131.782 Mio. EUR und MBV [&.] EUR). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio.

EUR (MBV [&.] Mio. EUR und debis 44.990 Mio. EUR). Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen. [2] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25).

Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich relevante Märkte 9. Die anmeldenden Parteien erklären, daß der Markt für Leasing von Personenkraftwagen, der Markt für Leasing von Nutzfahrzeugen (einschließlich Leasing von Bussen) und der Markt für Leasing von sonstigen Mobilien (z.B. Maschinen) die sachlich relevanten Märkte sind. Denkbar ist indes auch eine Aufteilung in Leasing von Kraftfahrzeugen einerseits und Leasing von sonstigen Mobilien andererseits.

Eine endgültige Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. B. Räumlich relevante Märkte 10. Der räumlich relevante Markt ist nach der Darstellung der anmeldenden Parteien Österreich, mithin national. Die Definition kann indes offen bleiben, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

C. Beurteilung 11. Zu Überschneidungen zwischen den Aktivitäten der Parteien kommt es nur beim Leasing von Personenkraftwagen in Österreich. Auf der Grundlage des österreichischen Marktes haben die Parteien in diesem Bereich einen gemeinsamen Marktanteil von unter 1 %. Die zehn grössten Wettbewerber, auf die rund 70 % des Marktes entfallen, haben hier Marktanteile zwischen 3 % und 14 %. Selbst wenn man annähme, daß der Markt das Leasing aller Arten von Kraftfahrzeugen in Österreich umfasst, hätten die Parteien einen gemeinsamen Marktanteil von unter 2 %. Die zehn grössten Wettbewerber, auf die rund 68 % des Marktes entfallen, haben hier Marktanteile zwischen 4 % und 13 %.

12. Angesichts der Marktstellung der anmeldenden Parteien wird das Vorhaben keine Auswirkungen auf den Wettbewerb im EWR haben. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. V. NEBENABREDEN 13. Die Parteien haben folgende Vereinbarungen als Nebenabreden angemeldet: 14. Die Parteien haben für die Lebensdauer des Gemeinschaftsunternehmens ein Wettbewerbsverbot für dessen sachlichen und geographischen Tätigkeitsbereich vereinbart. Eine solche Vereinbarung wird gemäß Kapitel V.A. der Bekannmachung der Kommission über Nebenabreden von dieser Entscheidung erfasst. [3] [3] Bekannmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen nach der Verordnung (EWG) Nr.

4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; ABL C 203/5 v.14.8.1990. 15. Die Parteien haben vereinbart, daß die MB Leasing GmbH, durch die MBV bislang das Leasinggeschäft betrieben hat, in Zukunft die aquisitorischen Tätigkeiten einstellt und nur noch die begonnenen Geschäfte bis zu deren jeweiligen Beendigung abwickelt. Die Parteien sind in diesem Zusammenhang übereingekommen, daß MBV die von ihr beherrschten Mercedes-Benz Landesvertretungen anweist, das bisher an die MB Leasing vermittelte Leasinggeschäft in Zukunft an das Gemeinschaftsunternehmen (debis Austria) zu vermitteln 16.

Diese Vereinbarungen sind als Ausdruck des Rückzugs von MBV aus dem Leasingmarkt in Österreich als Teil des Zusammenschlusses von dieser Entscheidung gedeckt. VI. SCHLUSS 12. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission

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