ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20/10/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1698 - RWA/NORDSEE/CERNY) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 045 vom 18/02/2000 S. 0007 - 0007 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20/10/1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1698 - RWA/NORDSEE/CERNY) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 20.10.1999 An die anmeldenden Parteien Betrifft : Fall Nr. IV/M.1698 - RWA/Nordsee/Cerny Anmeldung vom 21.09.1999 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 21.09.1999 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die RWA Raiffeisen Ware Austria Aktiengesellschaft, Österreich, (RWA), die zum BayWa/RWA-Konzern gehört, und die Nordsee GmbH, Österreich, (Nordsee), die von der Nordsee-Holding GmbH, Deutschland, kontrolliert wird, bilden ein Gemeinschaftsunternehmen, die C & N Cerny & Nordsee Fischhandels-GmbH, Österreich, (C & N), indem sie durch den Kauf von Anteilsrechten die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung bei der Cerny-Fischhandels GmbH, Österreich, (Cerny) erwerben, die derzeit eine 100 %-ige Tochter von RWA ist. [1] ABl.
L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Bereichen tätig: - RWA:
Landwirtschaftliche Handelsorganisation, die sich vorwiegend mit dem Ein- und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Bedarfsartikel und Konsumgüter in Österreich befasst. - Nordsee: Fischeinzelhandel, Gastronomie und Fischgroßhandel in Österreich. - Cerny: Fischgroßhandel in Österreich. 4. Die Geschäftstätigkeiten, die in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden, umfassen sämtliche Aktivitäten von Nordsee und die ganz überwiegenden Aktivitäten von RWA im Fischgroßhandel in Österreich. RWA wird in Zukunft nur noch über seine Töchter Frisch & Frost Warenhandelsgesellschaft mbH, Österreich, (F & F) und F.Url & Co.
Gesellschaft mbH, Österreich, (Url) in geringem Masse im Fischgroßhandel aktiv sein. Nordsee wird zum Zwecke des Zusammenschlusses seine sämtlichen Großhandelsaktivitäten in Cerny einbringen und im Gegenzug 50 % der Anteile an Cerny erhalten. II. ZUSAMMENSCHLUSS 5. RWA und Nordsee erwerben gemeinsame Kontrolle an dem Gemeinschaftsunternehmen C & N, da für alle strategischen Entscheidungen die Anteilsmehrheit erforderlich ist, und RWA und Nordsee jeweils 50 % der Anteile halten. Zudem wird das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen.
III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 6. Die Unternehmen RWA und Nordsee haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [2] (BayWa/RWA [&] Mio. EUR und Nordsee [&] Mio. EUR). Sowohl BayWa/RWA als auch Nordsee haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (BayWa/RWA [&] Mio. EUR und Nordsee [&] Mio. EUR). Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen. [2] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl.
C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich relevante Märkte 7. Die anmeldenden Parteien erklären, daß der Markt für den Großhandel mit Fisch und der Markt für die Beschaffung von Fisch vom Produzenten bzw. Agenten die sachlich relevanten Märkte sind. Denkbar ist allerdings auch eine weitere Unterteilung des Großhandelsmarktes in den Großhandel mit Frischfisch einerseits und mit sonstigen Fischprodukten (Tiefkühl-, Räucher-, Konserven- und Marinadenfisch) andererseits.
Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. B. Räumlich relevante Märkte 8. Die räumlich relevanten Märkte sind nach der Darstellung der anmeldenden Parteien bezueglich des Großhandelsmarktes Österreich, Süddeutschland und Norditalien und bezueglich des Beschaffungsmarktes ein welt-, zumindest aber europaweiter Markt. Es bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, daß für den Großhandel allein Österreich der räumlich relevante Markt ist und für die Beschaffung nationale Märkte bestehen.
Die räumlich relevanten Märkte brauchen indes nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. C. Beurteilung 9. Durch den Zusammenschluß kommt es zu Überschneidungen sowohl auf dem Großhandelsmarkt als auch auf dem Beschaffungsmarkt für Fisch. Auf der Grundlage der Marktdefinition der Parteien ergibt sich für diese Märkte ein gemeinsamer Marktanteil der Parteien von unter 1 %. 10. Auf der Grundlage eines österreichischen Großhandelsmarktes übersteigt der gemeinsame Marktanteil der Parteien wertmässig nicht [10%-20%], wobei die fünf grössten Wettbewerber zwischen [unter 5%] und [5%-10%] liegen.
Selbst wenn man den Großhandel mit Frischfisch und den Großhandel mit sonstigen Fischprodukten als eigenständige Märkte definieren wollte, so läge der gemeinsame Marktanteil der Parteien in Österreich wertmässig nicht über [20%-30%] bei Frischfisch und [10%-20%] bei sonstigen Fischprodukten. Die Wettbewerber der Parteien hätten Marktanteile von bis zu [5%-10%] im Bereich Frischfisch und bis zu [10%-20%] im Bereich sonstiger Fischprodukte. Rund [10%-20%] des wertmässigen Gesamtabsatzes der Parteien entällt auf grosse Lebensmitteleinzelhandels-Gruppen wie Rewe, Spar, Adeg und Löwa (Tengelmann), die über eine spürbare Nachfragemacht verfügen.
Der Rest verteilt sich (ohne die interne Belieferung der Nordsee-Restaurants durch Nordsee) zu etwa [40%-50%] auf die Gastronomie (Restaurants) und zu etwa [30%-40%] auf sonstige Abnehmer (z.B. Fachgeschäfte, Cateringunternehmen u.ä.). Dabei ist zu beachten, daß vor allem die Restaurants in ihrem Nachfrageverhalten sehr flexibel sind, wodurch für die Parteien ebenfalls ein spürbarer Wettbewerbsdruck entsteht. 11. Auf der Grundlage nationaler Beschaffungsmärkte (Deutschland, Dänemark, Niederlande, Norwegen, Österreich) haben die Parteien mengenmässig in keinem der Beschaffungsmärkte einen gemeinsamen Marktanteil von über [unter 5%].
12. Aufgrund der Marktstellung der anmeldenden Parteien wird das Vorhaben keine Auswirkungen auf den Wettbewerb im EWR haben. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. V. NEBENABREDEN 13. Die Parteien haben nach Artikel 7 des von ihnen abgeschlossenen Rahmenvertrages ein Wettbewerbsverbot vereinbart, [bezogen auf das Tätigkeitsgebiet des Gemeinschaftsunternehmens]. Gemäß Punkt V.A. der Mitteilung der Kommission über Nebenabreden [3] erstreckt sich die vorliegende Entscheidung auch auf diese Vereinbarung. [3] Bekannmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen nach der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; ABL C 203/5 v.14.8.1990. 14. Die Parteien haben weiter einen Verkaufs- und Liefervertrag abgeschlossen, [Beschreibung des Inhalts des Verkaufs- und Liefervertrages]. Gemäß Punkt V.C. i.V.m. III.C. der Mitteilung der Kommission über Nebenabreden [4] erstreckt sich die vorliegende Entscheidung auch auf diese Vereinbarung. Dies gilt allerdings nur, soweit die Vereinbarung die Dauer von [entspricht den Anforderungen der Punkt III.C.4 der o.g. Mitteilung] Jahren nicht überschreitet und der Umfang der Liefer- und Bezugspflichten sich auf die bisher [&] abgewickelten Mengen beschränkt. [4] VI.
SCHLUSS 15. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission (unterzeichnet)