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Verordnung (EG) Nr. 38/1999 der Kommission vom 8. Januar 1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

CELEX
31999R0038
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-01-08
In force since
1999-01-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 38/1999 der Kommission vom 8. Januar 1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/1999 S. 0062 - 0063 VERORDNUNG (EG) Nr. 38/1999 DER KOMMISSION vom 8. Januar 1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.

2400/96 der Kommission zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

1068/97 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: Frankreich hat bei der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Eintragung einer Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung beantragt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, daß dieser Antrag derselben Verordnung entspricht und insbesondere alle dort in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält. Der Kommission ist im Anschluß an die Veröffentlichung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) ein Einspruch gegen die betreffende Bezeichnung im Sinne von Artikel 7 der genannten Verordnung zugegangen, der als begründet und somit als zulässig erklärt wurde.

Die Kommission hat die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 5 der genannten Verordnung aufgefordert, eine Einigung herbeizuführen. Da keine Einigung ergangen ist, ist die Kommission für den Beschluß über die Eintragung der betreffenden Bezeichnung zuständig. Die Kommission hat die Möglichkeit der tatsächlichen Verwechslungsgefahr ausführlich untersucht. Nach Prüfung der Tatsachen und der ergänzenden Gesichtspunkte ergibt sich, daß die Verwechslungsgefahr zwischen dem Namen Rocamadour und dem hierunter fallenden Erzeugnis einerseits und dem Namen Romadur und dem hierunter fallenden Erzeugnis andererseits nicht besteht.

Zwar handelt es sich in beiden Fällen um Käse, die betreffenden Erzeugnisse sind jedoch so unterschiedlich, daß sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbilds und der Käseart selbst leicht unterscheidbar sind. Der Name Rocamadour bezieht sich nämlich auf einen kleinen Ziegenkäse sehr weicher Beschaffenheit mit natürlicher Kruste, aus gerippter, leicht pelziger, weißer bis cremefarbiger Haut in Form einer kleinen dünnen Scheibe mit einem Gewicht von rund 35 g. Der Name Romadur bezieht sich dagegen auf einen Weichkäse aus Kuhmilch mit gelbbrauner bis rötlicher Außenhaut, der im allgemeinen rechteckige oder würfelartige Form und ein Gewicht zwischen 80 und 180 g aufweist.

Aus diesem Grunde kann die Verwendung des Namens Romadur beibehalten werden. Die Bezeichnung "Rocamadour" sollte in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben eingetragen und damit als Ursprungsbezeichnung in der Gemeinschaft geschützt werden. Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2784/98 (5). Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für geographische Angaben für Ursprungsbezeichnungen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt. Diese Bezeichnung wird außerdem in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1. (2) ABl. L 156 vom 13. 6. 1997, S. 10. (3) ABl. C 140 vom 7. 5. 1997, S. 5. (4) ABl. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 11. (5) ABl. L 347 vom 23. 12. 1998, S. 19. ANHANG UNTER ANHANG II FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND Käse: FRANKREICH - Rocamadour (g.U.)

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