Verordnung (EG) Nr. 83/1999 der Kommission vom 13. Januar 1999 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/1999 S. 0017 - 0017 VERORDNUNG (EG) Nr. 83/1999 DER KOMMISSION vom 13. Januar 1999 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beantragt, die Bezeichnung "Ossau-Iraty Brebis-Pyrénées", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/98 (4), als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist, in "Ossau-Iraty" zu ändern.
Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, daß es sich aus den nachfolgenden Überlegungen um eine geringfügige Änderung handelt. Grundsätzlich müßte eine Änderung der eingetragenen Bezeichnung zwar als eine erhebliche Änderung angesehen werden, doch beeinträchtigt die beantragte Änderung nicht die Rechte der Inhaber der betreffenden Bezeichnung und berührt außerdem nicht die Rechte dritter Erzeuger. Die Kommission hat daher am 20. März 1998 ebenfalls gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beschlossen, daß für diese als geringfügig zu betrachtende Änderung das Verfahren nach Artikel 6 derselben Verordnung nicht angewendet zu werden braucht.
Allerdings handelt es sich dennoch um eine Änderung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Deshalb muß die Änderung der Bezeichnung "Ossau-Iraty Brebis-Pyrénées" in "Ossau-Iraty" eingetragen und zu diesem Zweck der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 entsprechend geändert werden. Ferner muß die genannte Änderung der Bezeichnung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 wird die geschützte Ursprungsbezeichnung "Ossau-Iraty Brebis-Pyrénées" durch "Ossau-Iraty" ersetzt.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Januar 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1. (2) ABl. L 156 vom 13. 6. 1997, S. 10. (3) ABl. L 148 vom 21. 6. 1996, S. 1. (4) ABl. L 202 vom 18. 7. 1998, S. 25.