Verordnung (EG) Nr. 344/1999 der Kommission vom 16. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen Amtsblatt Nr. L 043 vom 17/02/1999 S. 0006 - 0006 VERORDNUNG (EG) Nr. 344/1999 DER KOMMISSION vom 16. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) des Rates Nr.
2467/98 vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Verfahren für die Überarbeitung des Verzeichnisses der die Ursprungsbescheinigungen ausstellenden Behörden sollte vereinfacht werden, damit der aktuellen Lage rechtzeitig Rechnung getragen werden kann. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ermächtigt werden, das betreffende Behördenverzeichnis von sich aus zu überarbeiten. Australien hat eine neue Behörde für die Ausstellung der Ursprungsbescheinigungen benannt.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1764/98 (3), sollte entsprechend geändert werden. Da die Benennung der neuen Ausstellungsbehörde durch Australien am 1. Februar 1999 wirksam wird, empfiehlt es sich, die von der betreffenden Behörde von diesem Zeitpunkt an ausgestellten Zeugnisse als gültig anzusehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1439/95 wird wie folgt geändert: 1.
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für den Fall, daß eine Ausstellungsbehörde nicht mehr anerkannt ist, es versäumt, ihren Verpflichtungen vollends nachzukommen oder falls eine neue Ausstellungsbehörde benannt wurde, kann das Verzeichnis von der Kommission überarbeitet werden." 2. In Anhang I wird die Behörde namens "Department of Primary Industries and Energy" ersetzt durch die Behörde "Department of Agriculture, Fisheries and Forestry". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1.
Februar 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Februar 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 312 vom 20. 11. 1998, S. 1. (2) ABl. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 7. (3) ABl. L 223 vom 11. 8. 1998, S. 4.