Verordnung (EG) Nr. 384/1999 der Kommission vom 19. Februar 1999 über eine Ausschreibung für den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2759/98 Amtsblatt Nr. L 046 vom 20/02/1999 S. 0040 - 0047 VERORDNUNG (EG) Nr. 384/1999 DER KOMMISSION vom 19. Februar 1999 über eine Ausschreibung für den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2759/98 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anwendung der Interventionsmaßnahmen hat in mehreren Mitgliedstaaten Lagerbestände im Rindfleischsektor entstehen lassen. Damit diese Bestände nicht übermäßig lange gelagert werden, sollte ein Teil davon im Rahmen einer Ausschreibung zur Verarbeitung in der Gemeinschaft verkauft werden. Es empfiehlt sich den Verkauf gemäß den Verordnungen der Kommission (EWG) Nr.
2173/79 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 (4), (EWG) Nr. 3002/92 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (6), und (EWG) Nr. 2182/77 (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95, vorzunehmen, wobei allerdings vor allem wegen des besonderen Verwendungszwecks der betreffenden Erzeugnisse gewisse Abweichungen erforderlich sind. Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen neben den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.
Es sollten von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abweichende Bestimmungen vorgesehen werden, die den verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten Rechnung tragen, die die Anwendung dieses Buchstabens in den betreffenden Mitgliedstaaten aufwirft. Eine gute Bestandsverwaltung setzt voraus, daß die Interventionsstellen vorrangig das Fleisch absetzen, das sich die längste Zeit auf Lager befindet. Um die bestmögliche Kontrolle der Bestimmung des aus Interventionsbeständen stammenden Rindfleischs zu gewährleisten, sind zusätzlich zu den Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr.
3002/92 Maßnahmen vorzusehen, die eine Überprüfung der tatsächlich vorhandenen Mengen und Qualitäten einschließen. Die Verordnung (EG) Nr. 2759/98 der Kommission (8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/1999 (9), ist aufzuheben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Aus Interventionsbeständen werden rund folgende Erzeugnismengen verkauft: - 2 000 Tonnen Viertel mit Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle, - 1 500 Tonnen Viertel mit Knochen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle, - 1 380 Tonnen Viertel mit Knochen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle, - 2 000 Tonnen Viertel mit Knochen aus Beständen der italienischen Interventionsstelle, - 811 Tonnen Viertel mit Knochen aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle, - 234 Tonnen Viertel mit Knochen aus Beständen der niederländischen Interventionsstelle, - 1 000 Tonnen Viertel mit Knochen aus Beständen der spanischen Interventionsstelle, - 388 Tonnen Viertel mit Knochen aus Beständen der irischen Interventionsstelle, - 5 500 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs, - 5 500 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der irischen Interventionsstelle, - 1 350 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle, - 30 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der spanischen Interventionsstelle, - 273 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der dänischen Interventionsstelle.
Genaue Mengenangaben sind in Anhang I enthalten. (2) Vorbehaltlich dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere den Titeln II und III, sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77 und (EWG) Nr. 3002/92 verkauft. Artikel 2 (1) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 gelten die Bestimmungen und die Anhänge der vorliegenden Verordnung als allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung. Die betreffenden Interventionsstellen erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung unter Angabe: a) der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmenge und b) der Angebotsfrist und des Angebotsorts.
(2) Auskünfte über die verfügbaren Mengen und die Lagerorte sind auf Anfrage unter den in Anhang II aufgeführten Anschriften erhältlich. Ferner hängen die Interventionsstellen an ihrem Sitz die Bekanntmachung gemäß Absatz 1 aus. Sie können außerdem zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen. (3) Von jedem der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse verkaufen die betreffenden Interventionsstellen zuerst das am längsten gelagerte Fleisch. (4) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens am 23. Februar 1999 um 12.00 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingehen. (5) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2173/79 sind die Angebote der zuständigen Interventionsstelle in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem die betreffende Verordnung angegeben ist. Der verschlossene Umschlag darf von der zuständigen Interventionsstelle erst nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Angebotsfrist geöffnet werden. (6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 entfällt in den Angeboten die Angabe des oder der Kühlhäuser, in denen das Erzeugnis gelagert ist. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zu den eingereichten Angeboten spätestens am Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist.
(2) Nach Prüfung der eingegangenen Angebote wird für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird kein Verkauf durchgeführt. Artikel 4 (1) Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von einer natürlichen oder juristischen Person vorgelegt werden, die während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Erzeugnisse, die Rindfleisch enthalten, verarbeitet hat und in einem nationalen Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist. Außerdem dürfen nur Angebote von bzw. im Namen von Betrieben eingereicht werden, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (10) zugelassen sind.
(2) Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 müssen den Angeboten folgende Unterlagen beigefügt werden: - eine schriftliche Verpflichtung des Bieters, das Fleisch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 genannten Frist zu Erzeugnissen gemäß Artikel 5 zu verarbeiten, - eine Bescheinigung mit der genauen Angabe des oder der Betriebe, in denen das erworbene Fleisch verarbeitet wird. (3) Die in Absatz 1 genannten Bieter können einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen, die von ihnen gekaufte Ware zu übernehmen. In diesem Fall legt der Bevollmächtigte die Angebote des von ihm vertretenen Bieters zusammen mit der betreffenden schriftlichen Ermächtigung vor.
(4) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 beträgt die Frist für die Übernahme von Fleisch, das im Rahmen dieser Verordnung verkauft wurde, zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung gemäß Artikel 11 derselben Verordnung. (5) Der Käufer und der in den vorstehenden Absätzen genannte Bevollmächtigte führen eine auf dem laufenden gehaltene Buchhaltung, aus der die Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse hervorgehen, insbesondere zu dem Nachweis, daß die gekauften Mengen den verarbeiteten Mengen entsprechen. Artikel 5 (1) Das im Rahmen dieser Verordnung gekaufte Fleisch muß zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die den Begriffsbestimmungen der A-Erzeugnisse in Absatz 2 entsprechen.
(2) A-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse der KN-Codes 1602 10, 1602 50 31, 1602 50 39 bzw. 1602 50 80, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 % (11) und mindestens 20 % (12) mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse (13) und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Gesamtnettogewichts ausmachen. Das Erzeugnis ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Fleischeiweiß bis ins Innere des Erzeugnisses zu koagulieren, so daß dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.
Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten sehen Waren- und Belegkontrollen vor, um zu gewährleisten, daß das gesamte Fleisch gemäß Artikel 5 verarbeitet wird. Diese Kontrollen umfassen physische Kontrollen von Menge und Qualität zu Beginn, während und nach Abschluß des Verarbeitungsvorgangs. Der Verarbeiter muß jederzeit in der Lage sein, anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des Fleisches nachzuweisen. Im Rahmen der technischen Überprüfung des Produktionsverfahrens durch die zuständige Behörde können nötigenfalls Tropfverluste und Abfallstücke berücksichtigt werden.
Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters entnehmen und analysieren die Mitgliedstaaten repräsentative Proben. Die Kosten hierfür sind von dem betreffenden Verarbeiter zu tragen. (2) Auf Antrag des Verarbeiters kann der Mitgliedstaat zulassen, daß die Vorder- und Hinterviertel in einem anderen als dem für die Verarbeitung vorgesehenen Betrieb entbeint werden, sofern das Entbeinen in demselben Mitgliedstaat unter angemessener Kontrolle erfolgt. (3) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 wird nicht angewandt. Artikel 7 (1) Die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2173/79 vorgesehene Sicherheit beläuft sich auf 12 EUR/100 kg. (2) Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 vorgesehene Sicherheit entspricht, ausgedrückt in Euro, - bei Vordervierteln mit Knochen der Differenz zwischen Angebotspreis pro Tonne und 1 300 EUR, - bei Hintervierteln mit Knochen der Differenz zwischen dem Angebotspreis pro Tonne und 2 000 EUR, - bei Fleisch ohne Knochen der Differenz zwischen dem Angebotspreis pro Tonne und 2 500 EUR. (3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 ist die Verarbeitung des gesamten gekauften Fleisches zu den in Artikel 5 genannten Enderzeugnissen eine Hauptpflicht.
Artikel 8 Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 sind zusätzlich zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vorgesehenen Angaben folgende Angaben einzutragen: - in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 einer oder mehrere der folgenden Vermerke: - Para transformación [Reglamentos (CEE) n° 2182/77 y (CE) n° 384/1999] - Til forarbejdning (forordning (EØF) nr. 2182/77 og (EF) nr. 384/1999) - Zur Verarbeitung bestimmt (Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77 und (EG) Nr. 384/1999) - Ãéá ìåôáðïßçóç [êáíïíéóìïß (ÅÏÊ) áñéè. 2182/77 êáé (ÅÊ) áñéè. 384/1999] - For processing (Regulations (EEC) No 2182/77 and (EC) No 384/1999) - Destinés à la transformation [règlements (CEE) n° 2182/77 et (CE) n° 384/1999] - Destinate alla trasformazione [Regolamenti (CEE) n.
2182/77 e (CE) n. 384/1999] - Bestemd om te worden verwerkt (Verordeningen (EEG) nr. 2182/77 en (EG) nr. 384/1999) - Para transformação [Regulamentos (CEE) n.° 2182/77 e (CE) n.° 384/1999] - Jalostettavaksi (Asetukset (ETY) N:o 2182/77 ja (EY) N:o 384/1999) - För bearbetning (Förordningarna (EEG) nr 2182/77 och (EG) nr 384/1999), - in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 das Datum des Abschlusses des Verkaufsvertrags. Artikel 9 Die Verordnung (EG) Nr. 2759/98 wird aufgehoben. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am 23. Februar 1999 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 17. (3) ABl. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12. (4) ABl. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39. (5) ABl. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17. (6) ABl. L 104 vom 27. 4. 1996, S. 13. (7) ABl. L 251 vom 1. 10. 1997, S. 60. (8) ABl. L 345 vom 15. 12. 1998, S. 41. (9) ABl. L 18 vom 23. 1. 1999, S. 16. (10) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85. (11) Bestimmung des Kollagengehalts: Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin.
Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen. (12) Der Gehalt an magerem Fleisch ohne Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1. 8. 1986, S. 39) bestimmt. (13) Zu den Schlachtnebenerzeugnissen gehören: Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwanz, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Magenschleimhaut, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, eßbare Haut, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse.
ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I - LIITE I - BILAGA I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II - LIITE II - BILAGA II Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Äéåõèýíóåéò ôùí ïñãáíéóìþí ðáñåìâÜóåùò - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervenção - Interventioelinten osoitteet - Interventionsorganens adresser BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Postfach 180203, D-60083 Frankfurt am Main Adickesallee 40 D-60322 Frankfurt am Main Tel.:
(49) 69 1564-704/772; Telex: 411727; Telefax: (49) 69 15 64-790/791 DANMARK Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri EU-direktoratet Kampmannsgade 3 DK-1780 København V Tlf. (45) 33 92 70 00; telex 151317 DK; fax (45) 33 92 69 48, (45) 33 92 69 23 ESPAÑA FEGA (Fondo Español de Garantía Agraria) Beneficencia, 8 E-28005 Madrid Tel.: (34) 913 47 65 00 / 913 47 63 10; télex: FEGA 23427 E / FEGA 41818 E; fax: (34) 915 21 98 32 / 915 22 43 87 ITALIA AIMA (Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo) Via Palestro, 81 I-00185 Roma Tel. 49 49 91; telex 61 30 03; telefax: 445 39 40/445 19 58 NEDERLAND Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij, Voedselvoorzieningsin- en verkoopbureau p/a LASER, Zuidoost Slachthuisstraat 71 Postbus 965 6040 AZ Roermond Tel.
(31-475) 35 54 44; telex: 56396 VIBNL; fax (31-475) 31 89 39 ÖSTERREICH AMA-Agrarmarkt Austria Dresdner Straße 70 A-1201 Wien Tel.: (431) 33 15 12 20; Telefax: (431) 33 15 1297 UNITED KINGDOM Intervention Board Executive Agency Kings House 33 Kings Road Reading RG1 3BU Berkshire United Kingdom Tel. (01189) 58 36 26 Fax (01189) 56 67 50 FRANCE OFIVAL 80, avenue des Terroirs-de-France F-75607 Paris Cedex 12 Téléphone: (33 1) 44 68 50 00; télex: 215330; télécopieur: (33 1) 44 68 52 33 IRELAND Department of Agriculture, Food and Forestry Agriculture House Kildare Street Dublin 2 Ireland Tel.
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