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Verordnung (EG) Nr. 481/1999 der Kommission vom 4. März 1999 mit allgemeinen Bestimmungen für die Verwaltung der Verkaufsförderungsprogramme für landwirtschaftliche Erzeugnisse

CELEX
31999R0481
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-03-04
In force since
1999-03-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 481/1999 der Kommission vom 4. März 1999 mit allgemeinen Bestimmungen für die Verwaltung der Verkaufsförderungsprogramme für landwirtschaftliche Erzeugnisse Amtsblatt Nr. L 057 vom 05/03/1999 S. 0008 - 0012 VERORDNUNG (EG) Nr. 481/1999 DER KOMMISSION vom 4. März 1999 mit allgemeinen Bestimmungen für die Verwaltung der Verkaufsförderungsprogramme für landwirtschaftliche Erzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

1638/98 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/98 (4), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1195/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zum Erlaß von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln (5), insbesondere auf Artikel 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1201/90 des Rates vom 7. Mai 1990 betreffend Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs von Zitrusfrüchten (6), insbesondere auf Artikel 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

1332/92 des Rates vom 18. Mai 1992 mit Sondermaßnahmen für Tafeloliven (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/95 (8), insbesondere auf Artikel 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom 30. Juni 1992, über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (9), insbesondere auf Artikel 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2073/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Verbrauchsförderung in der Gemeinschaft und die Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (10), insbesondere auf Artikel 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

2275/96 des Rates vom 22. November 1996 zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (11), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 der Kommission (12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1402/97 (13), die Verordnung (EWG) Nr. 2282/90 der Kommission (14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2404/96 (15), die Verordnung (EWG) Nr. 3601/92 der Kommission (16), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2507/94 (17), die Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission (18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

351/1999 (19), die Verordnung (EG) Nr. 3582/93 der Kommission (20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/97 (21), und die Verordnung (EG) Nr. 803/98 der Kommission (22) über die Verkaufsförderung für Traubensaft, Äpfel, Zitrusfrüchte, Tafeloliven, hochwertiges Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse bzw. lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels sehen je nach Sektor unterschiedliche Bestimmungen in bezug auf die Dauer der Programme und die finanzielle Abwicklung der Verträge, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten, vor. Die verschiedenen Bestimmungen über die Ausführung der Verkaufsförderungsverträge sind im Interesse einer ordentlichen Verwaltung der Haushaltsmittel insbesondere hinsichtlich der Vertragsdauer zu harmonisieren.

Über die bei der Durchführung der Maßnahmen zu erfuellenden Pflichten sind auf Grundlage der von der Kommission vorgegebenen Musterverträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums Verträge zwischen den Interessenten und den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten abzuschließen. Um die ordnungsgemäße Ausführung der Verträge zu gewährleisten, hat der Vertragsnehmer zugunsten der zuständigen Stelle eine Sicherheit in Höhe von 15 % des Beitrags der Gemeinschaft zu leisten. Desgleichen ist bei Beantragung einer Vorschußzahlung eine Sicherheit zu leisten. Hinsichtlich der Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr.

2220/85 der Kommission (23), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3403/93 (24), ist es angezeigt, den Sektor des hochwertigen Rindfleisches aufgrund seiner besonderen Gegebenheiten von den übrigen geförderten Sektoren zu unterscheiden. Die ordentliche Haushaltsführung erfordert eine Kürzung des Beitrags der Gemeinschaft, wenn die dreimonatigen Anträge auf Zwischenzahlungen nicht eingereicht werden oder die Fristen für ihre Einreichung bzw. für die Zahlungen durch die Mitgliedstaaten nicht eingehalten werden. Aus Gründen der ordnungsgemäßen Mittelbewirtschaftung sollte vermieden werden, daß der Beitrag der Gemeinschaft bei den laufenden Zahlungen ausgeschöpft wird und dadurch die Abschlußzahlung entfällt.

Deshalb ist vorzusehen, daß der Vorschuß und die verschiedenen Zwischenzahlungen zusammen 75 % des Beitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten dürfen. Ferner ist der Antrag auf die Abschlußzahlung der zuständigen Stelle innerhalb einer bestimmten Frist zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen die Durchführung der Programme überwachen und die Kommission über die Ergebnisse der nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten. Im Interesse der ordnungsgemäßen Mittelbewirtschaftung ist eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen, wenn die Programme nicht in dem Mitgliedstaat der zuständigen vertragschließenden Stelle durchgeführt werden.

Zur ordnungsgemäßen Mittelbewirtschaftung und zur Gewährleistung des Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen ist neben der internen Bewertung durch den Vertragsnehmer eine unabhängige Bewertung vorzusehen und deren Durchführung und Finanzierung zu regeln. Ist das Gesamtbudget eines Programms relativ gering, so können die Kosten für die Bewertung unverhältnismäßig hoch ausfallen. Deshalb ist die Möglichkeit vorzusehen, daß in solchen Ausnahmefällen von der externen Bewertung abgesehen werden kann. Werden in einem Mitgliedstaat mehrere Programme durchgeführt, kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, mit deren Bewertung eine einzige Stelle zu beauftragen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse für Wein, Milch und Milcherzeugnisse, Obst und Gemüse, Rindfleisch, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels sowie Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In dieser Verordnung sind die generellen Bestimmungen für die indirekte Verwaltung der Verkaufsförderungsprogramme in folgenden Sektoren festgelegt: - Traubensaft, - Milch und Milcherzeugnisse, - Äpfel und Zitrusfrüchte, - hochwertiges Rindfleisch, - lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, - Olivenöl und Tafeloliven, soweit für sie diese Verwaltungsweise gilt.

Artikel 2 (1) Im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl der Programme teilt die zuständige Stelle allen Interessenten mit, wie über ihren Antrag entschieden wurde, - sobald die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Entscheidung zur Genehmigung der Verkaufsförderungsprogramme mitgeteilt hat, oder - im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, sobald der betreffende Mitgliedstaat das endgültige Verzeichnis der berücksichtigten Maßnahmen erstellt hat. (2) Die zuständigen Stellen schließen mit den berücksichtigten Interessenten innerhalb von 30 Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission bzw. nach Erstellung des endgültigen Verzeichnisses der Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat bei lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels Verträge ab.

Nach Ablauf dieser Frist dürfen ohne vorherige Genehmigung der Kommission keine Verträge geschlossen werden. Die zuständigen Stellen verwenden die von der Kommission vorgegebenen Musterverträge. Die Vertragsbedingungen werden von den beiden vertragschließenden Parteien zur Kenntnis genommen und anerkannt. Vorbehaltlich einer von der Kommission genehmigten Verlängerung sind die im Vertrag vorgesehenen Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach dessen Unterzeichnung durch die beiden Parteien auszuführen. Eine etwaige Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten und muß vom Vertragsnehmer mit der entsprechenden Begründung bei der zuständigen Stelle vor Ablauf der Vertragsdauer beantragt werden.

(3) Der Vertrag wird von den beiden Parteien erst geschlossen, wenn zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Ausführung eine Sicherheit in Höhe von 15 % des Hoechstbeitrags der Gemeinschaft geleistet wurde. Diese Sicherheit ist gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 zu leisten. Ist der Vertragsnehmer jedoch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder eine unter deren Aufsicht stehende Einrichtung, so kann die zuständige Stelle eine schriftliche Bürgschaft der Aufsichtsbehörde für die obengenannte Höhe anerkennen, sofern diese sich verpflichtet, - die Erfuellung der vertraglichen Pflichten zu überwachen und - zu überprüfen, ob die ausgezahlten Mittel tatsächlich für die Durchführung der vertraglichen Maßnahmen verwendet werden.

Der Nachweis über die Leistung der Sicherheit muß bei der zuständigen Stelle vor Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Frist erbracht werden. Die Sicherheit wird nach den in Artikel 4 für die Abschlußzahlung festgelegten Fristen und Bedingungen freigegeben. (4) Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Durchführung der vertraglich vereinbarten Maßnahmen. Bei den Programmen für hochwertiges Rindfleisch gibt es jedoch noch zwei weitere Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der genannten Verordnung: a) Durchführung der im Kontrollprotokoll nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr.

1318/93 vorgesehenen Maßnahmen; b) bei Nichteinhaltung des Lastenheftes durch die Mitglieder des antragstellenden Verbandes gegebenenfalls Anwendung der Sanktionen, die in dessen Geschäftsordnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 vorgesehen sind, insbesondere Aberkennung des Anspruchs auf die Fördermaßnahme. (5) Die zuständige Stelle übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie des Vertrags und den Nachweis über die Leistung der Sicherheit. Sieht der Vertrag Maßnahmen vor, die in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen sind, so unterrichtet die zuständige vertragschließende Stelle die Behörden dieses Mitgliedstaats von der Unterzeichnung des Vertrags.

Artikel 3 (1) Der Vertragsnehmer kann bei der zuständigen Stelle innerhalb von 30 Kalendertagen nach Unterzeichnung des Vertrags gegen Leistung der Sicherheit nach Absatz 3 einen Vorschuß beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Vorschuß mehr beantragt werden. Der Vorschuß beläuft sich auf höchstens 30 % des Beitrags der Gemeinschaft. (2) Die zuständige Stelle zahlt den Vorschuß innerhalb von 30 Kalendertagen nach Antragstellung. Bei verspäteter Zahlung gelten die Vorschriften von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 296/96 der Kommission (25). (3) Der Vorschuß wird erst gezahlt, wenn vom Vertragsnehmer gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr.

2220/85 eine Sicherheit in Höhe von 110 % dieses Vorschusses zugunsten der zuständigen Stelle geleistet wurde. Ist der Vertragsnehmer eine öffentlich-rechtliche oder eine unter deren Aufsicht stehende Einrichtung, so kann die zuständige Stelle jedoch eine schriftliche Bürgschaft seiner Aufsichtsbehörde für die obengenannte Höhe anerkennen, sofern diese sich verpflichtet, den Sicherheitsbetrag zu leisten, wenn festgestellt wird, daß kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuß bestand. Artikel 4 (1) Die Anträge auf Zwischenzahlungen sind für die Ausgaben jedes Zeitraums von 90 Kalendertagen ab Vertragsunterzeichnung vor Ende des jeweils folgenden Kalendermonats zu stellen.

Sie beziehen sich auf die im betreffenden Dreimonatszeitraum getätigten Ausgaben; den Anträgen sind die entsprechenden Ausgabenbelege und ein Zwischenbericht über die Ausführung des Vertrags beizufügen. Werden in dem jeweiligen Dreimonatszeitraum keine Ausgaben getätigt, so ist dies innerhalb der für die Anträge auf Zwischenzahlungen geltenden Fristen mitzuteilen. Bei verspäteter Einreichung eines Antrags auf Zwischenzahlungen und der entsprechenden Unterlagen wird der zu zahlende Betrag um 3 % je ganzem Verzugsmonat gekürzt, Fälle höherer Gewalt ausgenommen. Diese Zahlungen und die Vorschußzahlung nach Artikel 3 Absatz 1 dürfen zusammen 75 % des Gesamtbeitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten.

Bei Erreichen dieses Prozentsatzes ist kein weiterer Antrag auf Zwischenzahlungen zu stellen. (2) Der Antrag auf die Abschlußzahlung (mindestens 25 %) ist innerhalb von vier Monaten nach Abschluß der vertraglichen Maßnahmen einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: a) alle Ausgabenbelege, b) eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen (Tätigkeitsbericht), c) ein vom Vertragsnehmer erstellter interner Bewertungsbericht über die zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse und deren Nutzungsmöglichkeiten. Bei verspäteter Einreichung des Antrags auf Abschlußzahlung wird der zu zahlende Betrag um 3 % je Verzugsmonat gekürzt, Fälle höherer Gewalt ausgenommen.

(3) Die Abschlußzahlung erfolgt erst nach Überprüfung der in Absatz 2 genannten Unterlagen. Bei Nichterfuellung der Hauptpflicht nach Artikel 2 Absatz 4 wird die Abschlußzahlung entsprechend der Schwere des Versäumnisses gekürzt. (4) Die Sicherheit nach Artikel 3 Absatz 3 wird freigegeben, soweit der endgültige Anspruch auf den gezahlten Vorschußbetrag festgestellt worden ist. (5) Die zuständige Stelle leistet die Zahlungen nach den vorhergehenden Absätzen innerhalb von 60 Kalendertagen ab Antragseingang. Jedoch kann diese Frist nach der ersten Registrierung des Zahlungsantrags jederzeit ausgesetzt werden, indem dem Vertragsnehmer mitgeteilt wird, daß sein Antrag nicht zulässig ist, weil entweder die beantragte Zahlung nicht zuschußfähig ist, dem Antrag nicht die für alle Zahlungsanträge vorgeschriebenen Belege beigefügt sind oder die zuständige Stelle ergänzende Ausküfte benötigt bzw. weitere Überprüfungen für nötig hält.

Die Frist beginnt mit Eingang der verlangten Informationen, die innerhalb von 30 Kalendertagen zu übermitteln sind, zu laufen. Bei verspäteter Leistung der Zahlungen wird die Erstattung an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Vorschriften von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 296/96 gekürzt, Fälle höherer Gewalt ausgenommen. (6) Die Sicherheit nach Artikel 2 Absatz 3 bleibt bis zur Abschlußzahlung gültig und wird durch Entlastungsvermerk der zuständigen Stelle freigegeben. (7) Die zuständige Stelle übermittelt der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Eingang die folgenden Unterlagen: - die vierteljährlichen Berichte über die Ausführung des Vertrags, - die Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen, - den internen Bewertungsbericht.

(8) Nach der Abschlußzahlung übermittelt die zuständige Stelle der Kommission eine Abrechnung über die im Rahmen des Vertrags getätigten Ausgaben. Dabei bescheinigt sie außerdem, daß aufgrund der vorgenommenen Kontrollen alle Ausgaben entsprechend den Vertragsbedingungen als erstattungsfähig zu betrachten sind. (9) Die verfallenen Sicherheiten und die einbehaltenen Sanktionsbeträge sind von den dem EAGFL, Abteilung Garantie, gemeldeten Ausgaben abzuziehen. Artikel 5 (1) Die zuständigen Stellen überprüfen insbesondere durch technische, Verwaltungs- und Rechnungskontrollen bei den Vertragsnehmern und deren etwaigen Partnern und Untervertragsnehmern a) die Richtigkeit der Angaben und eingereichten Belege, b) die Erfuellung aller Vertragspflichten.

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (26) teilen sie der Kommission umgehend alle im Zuge der Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten mit. (2) Werden die Maßnahmen vom Vertragsnehmer in einem anderen Mitgliedstaat als dem der zuständigen vertragschließenden Stelle durchgeführt, so leistet ihr die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats, die mindestens zehn Werktage vorher davon in Kenntnis zu setzen ist, die nötige Amtshilfe bei den Kontrollen und Überprüfungen nach Absatz 1. (3) Bei der Durchführung von Maßnahmen in Drittländern legt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die am besten geeigneten Mittel zu deren Kontrolle fest und teilt sie der Kommission mit.

(4) Die Kommission kann jederzeit an den Kontrollen und Überprüfungen nach den vorhergehenden Absätzen mitwirken. Hierzu wird sie von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten rechtzeitig über die in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet. Sie kann ferner alle zusätzlichen Kontrollen vornehmen, die sie für erforderlich hält. Artikel 6 (1) Im Hinblick auf die Ausarbeitung der begründeten Stellungnahme zu den unterbreiteten Programmen bzw. die Erstellung der vorläufigen Liste der berücksichtigten Maßnahmen bei lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats nach den geltenden Bestimmungen für die einzelnen Sektoren zuvor auf ihre Übereinstimmung mit den im jeweiligen Programm festgelegten allgemeinen und besonderen Zielen geprüft.

(2) Die zuständige Stelle stellt unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften mit allen geeigneten Mitteln sicher, daß sich unabhängige Einrichtungen um die Durchführung der externen Bewertung bewerben. Die Kommission muß der Wahl der bewertenden Stelle zustimmen. Bei lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels wird diese Bewertung im letzten Durchführungsjahr des Programms vorgenommen. Die externe Bewertung umfaßt folgende Aufgaben: - Begleitung der geplanten Maßnahmen auf Basis einer signifikanten Stichprobe, - nachträgliche Bewertung der erzielten Ergebnisse bezogen auf die gesetzten Ziele, - Messung der Wirksamkeit der wichtigsten Maßnahmen des Programms anhand von Leistungsindikatoren (Kosten, Ergebnisse und Wirkung).

Die Bewertungsstudie, die innerhalb von vier Monaten nach Abschluß der Maßnahmen zu erstellen ist, wird umgehend der Kommission übermittelt. Beläuft sich das Gesamtbudget des zu bewertenden Programms auf höchstens 100 000 EUR, kann die Kommission auf begründeten Antrag der zuständigen Stelle ausnahmsweise zulassen, daß für dieses Programm keine Bewertungsstudie erstellt werden muß. (3) Werden in einem Mitgliedstaat mehrere Programme durchgeführt, kann eine einzige Stelle mit der externen Bewertung aller Programme beauftragt werden. Die Kosten für diese Bewertung werden nach der Höhe der Einzelbudgets auf die verschiedenen Programme aufgeteilt.

(4) Die Finanzierung dieser Bewertung erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie die Finanzierung der durchzuführenden Maßnahmen. (5) Erfolgt keine externe Bewertung oder ist sie unvollständig, so wird dies vorbehaltlich von Absatz 2 letzter Unterabsatz und unbeschadet der finanziellen Folgen für die bewertende Stelle bei der Prüfung der folgenden Programme durch die Kommission berücksichtigt. Artikel 7 Für den Umrechnungskurs gilt die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 der Kommission (27). Artikel 8 (1) Zu Unrecht geleistete Zahlungen sind vom Empfänger zuzüglich der vom Tag der Zahlung bis zum Tag der Rückzahlung anfallenden Zinsen zurückzuzahlen.

Dabei wird der vom Europäischen Währungsinstitut bei seinen Geschäften in Euro angewandte und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz vom Tag der zu Unrecht geleisteten Zahlung zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde gelegt. (2) Die wiedereingezogenen Beträge zuzüglich Zinsen werden an die Zahlstellen überwiesen, die sie entsprechend dem Anteil des Gemeinschaftsbeitrags von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abziehen. Artikel 9 Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: - Artikel 2 Absatz 3 letzter Satz, Artikel 2 Absätze 3a und 4, Artikel 3 Absatz 2 vierter Gedankenstrich zweiter Satz, Artikel 3 Absatz 2 letzter Unterabsatz, Artikel 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr.

3461/85, - Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 6, 7, 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3582/93, - Artikel 1 Absatz 3, Artikel 7, 8, 8a, 9, 9a und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2282/90, - Artikel 1 Absatz 3, Artikel 7, 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3601/92, - Artikel 2 Absatz 1, Artikel 6, 7, 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93, - Artikel 7, 8, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 803/98. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am 15. März 1999 in Kraft. Sie gilt für die ab diesem Datum geschlossenen Verträge. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (2) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 32. (3) ABl. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (4) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 8. (5) ABl. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 53. (6) ABl. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 65. (7) ABl. L 145 vom 27. 5. 1992, S. 1. (8) ABl. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 4. (9) ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 57. (10) ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 67. (11) ABl. L 308 vom 29. 11. 1996, S. 7. (12) ABl. L 332 vom 10. 12. 1985, S. 22. (13) ABl. L 194 vom 23. 7. 1997, S. 1. (14) ABl.

L 205 vom 3. 8. 1990, S. 8. (15) ABl. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 27. (16) ABl. L 366 vom 15. 12. 1992, S. 17. (17) ABl. L 267 vom 18. 10. 1994, S. 3. (18) ABl. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 83. (19) ABl. L 44 vom 18. 2. 1999, S. 10. (20) ABl. L 326 vom 28. 12. 1993, S. 23. (21) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 51. (22) ABl. L 115 vom 17. 4. 1998, S. 5. (23) ABl. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (24) ABl. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 4. (25) ABl. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5. (26) ABl. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11. (27) ABl. L 349 vom 24. 12. 1998, S. 1.

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