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Verordnung (EG) Nr. 571/1999 der Kommission vom 16. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1426/98 zur Festsetzung des Höchstbetrags der wegen der spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling am 3. Mai 1998 zu gewährenden Ausgleichsbeihilfe

CELEX
31999R0571
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-03-16
In force since
1999-03-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 571/1999 der Kommission vom 16. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1426/98 zur Festsetzung des Höchstbetrags der wegen der spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling am 3. Mai 1998 zu gewährenden Ausgleichsbeihilfe Amtsblatt Nr. L 070 vom 17/03/1999 S. 0015 - 0015 VERORDNUNG (EG) Nr. 571/1999 DER KOMMISSION vom 16. März 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1426/98 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der wegen der spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling am 3. Mai 1998 zu gewährenden Ausgleichsbeihilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1), insbesondere auf Artikel 10, Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1426/98 der Kommission (2) wurde der Hoechstbetrag der wegen der spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling am 3. Mai 1998 zu gewährleistenden Ausgleichsbeihilfe festgesetzt. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 724/97 des Rates vom 22. April 1997 zur Festlegung der Maßnahmen und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkenden Aufwertungen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

942/98 (4), wird der Hoechstbetrag der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe je nachdem, wie sich die während einer bestimmten Beobachtungsfrist festgestellte Entwicklung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse auf die Einkommen auswirkt, und unter Berücksichtigung der Marktlage während dieser am 28. Februar 1999 endenden Beobachtungsfrist gekürzt oder gestrichen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 wurde die Verordnung (EG) Nr. 724/97 aufgehoben. Damit aufgrund der Tatsache, daß die während der Beobachtungsfrist festgestellten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse bzw. Wechselkurse des Pfund Sterling höher sind als der am Tag der spürbaren Aufwertung gültige Kurs, kein Überausgleich entsteht, ist angesichts der Höhe dieser Kurse der Hoechstbetrag der ersten Tranche der wegen der spürbaren Aufwertung des Pfund Sterling am 3.

Mai 1998 zu gewährenden Ausgleichsbeihilfe zu streichen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1426/98 genannte Hoechstbetrag von 2,1 Millionen ECU wird durch 0 Millionen EUR ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16.

März 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24. 12. 1998, S. 1. (2) ABl. L 190 vom 4. 7. 1998, S. 17. (3) ABl. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 9. (4) ABl. L 132 vom 6. 5. 1998, S. 1.

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