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Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 620/1999 des Rates vom 22. März 1999 zur Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen innerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten

CELEX
31999R0620
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-03-22
In force since
1999-03-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 620/1999 des Rates vom 22. März 1999 zur Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen innerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten Amtsblatt Nr. L 078 vom 24/03/1999 S. 0001 - 0002 VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 620/1999 DES RATES vom 22. März 1999 zur Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen innerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines Gemeinsamen Rates und einer Gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.

259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2762/98 (2), insbesondere auf Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut und auf die Artikel 22 und 67 der Beschäftigungsbedingungen, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß die Sätze der Tagegelder für Dienstreisen anzupassen sind, um der seit 1991 festgestellten Entwicklung der Preise und der Wechselkurse an den verschiedenen Dienstreiseorten innerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(2) Zusätzlich zu dem in Spalte I der vorstehenden Tabelle vorgesehenen Tagegeldsatz wird die Hotelrechnung (Zimmerpreis einschließlich Bedienung und Abgaben, jedoch ohne Frühstück) bis zu folgenden Hoechstbeträgen erstattet: - 117,08 EUR für Belgien, - 148,07 EUR für Dänemark, - 97,03 EUR für Deutschland, - 99,63 EUR für Griechenland, - 126,57 EUR für Spanien, - 97,27 EUR für Frankreich, - 139,32 EUR für Irland, - 114,33 EUR für Italien, - 106,92 EUR für Luxemburg, - 131,76 EUR für die Niederlande, - 124,89 EUR für Portugal, - 149,03 EUR für das Vereinigte Königreich." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. März 1999. Im Namen des Rates Der Präsident G. VERHEUGEN (1) ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. (2) ABl. L 346 vom 22. 12. 1998, S. 1.

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