Verordnung (EG) Nr. 736/1999 der Kommission vom 8. April 1999 zur Anpassung der in Irland gewährten agromonetären Ausgleichsbeihilfen Amtsblatt Nr. L 094 vom 09/04/1999 S. 0013 - 0014 VERORDNUNG (EG) Nr. 736/1999 DER KOMMISSION vom 8. April 1999 zur Anpassung der in Irland gewährten agromonetären Ausgleichsbeihilfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EG) Nr. 806/97 der Kommission vom 2. Mai 1997 zur Festsetzung der Hoechstbeträge der wegen der spürbaren Aufwertung des Irischen Pfundes, des Pfund Sterling und der Italienischen Lire vor dem 31. März 1997 zulässigen Ausgleichsbeihilfen(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1219/97(3), wurde der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe festgesetzt, die wegen der spürbaren Aufwertungen des Irischen Pfundes am 11. Januar 1997 bzw. am 29. März 1997 zu gewähren ist. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 gelten die Bezugnahmen auf die Ausgleichsbeihilfen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr.
3813/92 des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95(5), und (EG) Nr. 724/97 des Rates(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 942/98(7), als Bezugnahmen auf die Artikel 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98. Gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 werden die Beträge der zweiten und dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe, je nachdem, wie sich die Entwicklung der Wechselkurse, die bis zum Beginn des dem ersten Monat der betreffenden Tranche vorangehenden Monats festgestellt wird, auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkt, gekürzt oder gestrichen.
Der Umrechnungskurs des Irischen Pfundes zu Beginn des dem ersten Monat der dritten Tranche vorangehenden Monats ist höher als der bei der spürbaren Aufwertung am 11. Januar 1997 geltende Kurs. Aufgrund der Höhe des Umrechnungskurses ist der Betrag der dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe für Irland anzupassen. Der Umrechnungskurs des Irischen Pfundes zu Beginn des dem ersten Monat der dritten Tranche vorangehenden Monats ist höher als der bei der spürbaren Aufwertung am 29. März 1997 geltende Kurs. Aufgrund der Höhe des Umrechnungskurses ist der Betrag der dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe für Irland zu streichen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Betrag der dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe für Irland, der sich aus dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 806/97 wegen der spürbaren Aufwertung am 11. Januar 1997 vorgesehenen Hauptbetrag der ersten Tranche ergibt, wird von 35,07 auf 6,62 Millionen ECU verringert. (2) Der Betrag der dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe für Irland, der sich aus dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 806/97 wegen der spürbaren Aufwertung am 29. März 1997 vorgesehenen Hauptbetrag der ersten Tranche ergibt, wird gestrichen.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. April 1999. Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 115 vom 3.5.1997, S. 16. (3) ABl. L 170 vom 28.6.1997, S. 56. (4) ABl. L 387 vom 31.12.1992, S. 1. (5) ABl. L 22 vom 31.1.1995, S. 1. (6) ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 9. (7) ABl. L 132 vom 6.5.1998, S. 1.