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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 807/1999 der Kommission vom 16. April 1999 mit Übergangsmaßnahmen infolge der Einführung des Euro für die Finanzierung der Untersuchungen und Kontrollen gemäß der Richtlinie 85/73/EWG

CELEX
31999R0807
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-04-16
In force since
1999-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 807/1999 der Kommission vom 16. April 1999 mit Übergangsmaßnahmen infolge der Einführung des Euro für die Finanzierung der Untersuchungen und Kontrollen gemäß der Richtlinie 85/73/EWG Amtsblatt Nr. L 102 vom 17/04/1999 S. 0068 - 0069 VERORDNUNG (EG) Nr. 807/1999 DER KOMMISSION vom 16. April 1999 mit Übergangsmaßnahmen infolge der Einführung des Euro für die Finanzierung der Untersuchungen und Kontrollen gemäß der Richtlinie 85/73/EWG DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(3), ist bei der Umrechnung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ecu-Beträge in die Landeswährung der Kurs zugrunde zu legen, der jedes Jahr am ersten Arbeitstag im September im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Reihe C, veröffentlicht wird.

Dieser Kurs gilt ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(4) ist die Währung der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1999 der Euro. Die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, sind mit der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates(5) festgesetzt worden. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 lauten die Preise und Beträge in den die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten auf Euro.

Diese Preise und Beträge werden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Euro gewährt bzw. erhoben. In den übrigen Mitgliedstaaten werden sie zum Wechselkurs in deren Landeswährung umgerechnet und in Landeswährung gewährt bzw. erhoben. Die Bestimmungen von Artikel 7 der Richtlinie 85/73/EWG stehen zumindest während der Übergangszeit, die dem Jahr 1999 entspricht, nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 in Einklang. Daher muß davon abgewichen werden, um einen harmonischen Übergang zu gewährleisten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Abweichend von Artikel 7 der Richtlinie 85/73/EWG werden die in der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Beträge in Euro in den Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung eingeführt haben, anhand des mit der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 unwiderruflich festgesetzten Kurses in Landeswährung umgerechnet. (2) In den Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben, werden die in der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen Beträge in Euro, die im Laufe des Jahres 1999 angewendet werden, anhand des Kurses in Landeswährung umgerechnet, der am ersten Arbeitstag im September 1998 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wurde.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1999. Auf Antrag des Interessenten werden die durch Artikel 1 Absatz 1 ersetzten Bestimmungen jedoch auf alle Geschäfte angewendet, die zwischen dem ersten Tag der Anwendung und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung getätigt wurden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. April 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S.

1. (2) ABl. L 32 vom 5.2.1985, S. 14. (3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31. (4) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. (5) ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1.

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