Verordnung (EG) Nr. 822/1999 der Kommission vom 20. April 1999 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen im Hinblick auf seine Verarbeitung in der Gemeinschaft zu Zwecken der Nahrungsmittelhilfe Amtsblatt Nr. L 104 vom 21/04/1999 S. 0009 - 0012 VERORDNUNG (EG) Nr. 822/1999 DER KOMMISSION vom 20. April 1999 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen im Hinblick auf seine Verarbeitung in der Gemeinschaft zu Zwecken der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anwendung der Interventionsmaßnahmen hat in mehreren Mitgliedstaaten Lagerbestände im Rindfleischsektor entstehen lassen. Damit diese Bestände nicht übermäßig lange gelagert werden, sollte ein Teil davon zur Verarbeitung in der Gemeinschaft verkauft werden, um von zugelassenen Wohltätigkeitsorganisationen zu Zwecken der Nahrungsmittelhilfe übernommen zu werden.
Es empfiehlt sich, diesen Verkauf nach den Kommissionsverordnungen (EWG) Nr. 2173/79(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95(4), (EWG) Nr. 3002/92(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96(6), und (EWG) Nr. 2182/77(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95, durchzuführen, wobei allerdings vor allem wegen des besonderen Verwendungszwecks der betreffenden Erzeugnisse gewisse Ausnahmen erforderlich sind. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und dauerhaften Verkaufs sind insbesondere die Bestimmungen des Titels I der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 anzuwenden.
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Bestandsverwaltung muß vorgesehen werden, daß die Interventionsstelle vorrangig das Fleisch verkauft, das am längsten eingelagert ist. Angesichts der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die die Anwendung der Vorschrift in einigen Mitgliedstaaten bereitet, sollte eine Ausnahme von Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 vorgesehen werden. Um zu gewährleisten, daß das Interventionsrindfleisch effektiv seinem besonderen Bestimmungszweck zugeführt wird, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
3002/92 Kontrollmaßnahmen in Form von Überprüfungen der Mengen und Qualitäten vorzusehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Hinblick auf nationale Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe werden rund 500 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der irischen Interventionsstelle, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 angekauft wurden, zur Verarbeitung in der Gemeinschaft verkauft. Genaue Angaben zu den Erzeugnissen und ihren Preisen sind in Anhang I enthalten.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere ihren Titeln I und III, sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77 und (EWG) Nr. 3002/92 verkauft. (3) Auskünfte über die verfügbaren Mengen und die Lagerorte sind bei der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Anschrift erhältlich. (4) Von jedem der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse verkaufen die betreffenden Interventionsstellen zuerst das am längsten eingelagerte Fleisch. (5) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr.
2173/79 ist das Lagerhaus bzw. sind die Lagerhäuser, in dem/denen das beantragte Fleisch gelagert wird, im Kaufantrag nicht anzugeben. Artikel 2 (1) Die Kaufanträge sind nur gültig, wenn sie von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die während der zwölf Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rindfleischhaltige Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat und in einem nationalen Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist. Außerdem dürfen Anträge nur von bzw. im Namen von Verarbeitungsbetrieben gestellt werden, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(8) zugelassen sind.
(2) Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 enthalten die Anträge: - eine schriftliche Bestätigung des Käufers, daß er das Fleisch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 genannten Frist zu dem in Artikel 3 Absatz 2 spezifizierten Erzeugnis verarbeiten wird, - die genaue Angabe des oder der Betriebe, in denen das erworbene Fleisch verarbeitet wird. (3) Der Käufer gemäß Absatz 1 kann einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen, die gekaufte Ware zu übernehmen. In diesem Fall muß der Bevollmächtigte mit dem Kaufantrag des von ihm vertretenen Käufers die genannte schriftliche Vollmacht vorlegen.
(4) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 liegt die Frist für die Übernahme bei zwei Monaten. (5) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Käufer und Bevollmächtigten führen eine Buchhaltung, aus der die Bestimmung und die Verwendung der Erzeugnisse hervorgehen, insbesondere um die Übereinstimmung der Mengen der erworbenen Erzeugnisse mit den Mengen der verarbeiteten Erzeugnisse überprüfen zu können. Artikel 3 (1) Das gemäß dieser Verordnung erworbene Fleisch muß zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die den Definitionen von A-Erzeugnissen gemäß Absatz 2 entsprechen.
(2) A-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse der KN-Codes 1602 10 00, 1602 50 31, 1602 50 39 oder 1602 50 80, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 %(9) und mindestens 20 %(10) mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse(11) und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Gesamtnettogewichts ausmachen müssen. Das Erzeugnis ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so daß dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.
Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten sehen ein System von Warenkontrollen und Dokumentenprüfungen vor, um zu gewährleisten, daß das gesamte Fleisch gemäß den Artikeln 2 und 3 verarbeitet wird. Dieses System umfaßt Warenkontrollen von Menge und Qualität zu Beginn, während und nach Abschluß des Verarbeitungsvorgangs. Die Verarbeiter müssen jederzeit in der Lage sein, anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des Fleisches nachzuweisen. Im Rahmen der technischen Überprüfung des Produktionsverfahrens durch die zuständige Behörde können erforderlichenfalls Tropfsaftverluste und Abfallstücke berücksichtigt werden.
Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters entnehmen und analysieren die Mitgliedstaaten repräsentative Proben. Die Kosten hierfür trägt der betreffende Verarbeiter. (2) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 findet keine Anwendung. Artikel 5 (1) Der Betrag der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 vorgesehenen Sicherheit wird auf 12 EUR/100 kg festgesetzt. (2) Der Betrag der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 vorgesehenen Sicherheit wird auf 700 EUR/Tonne festgesetzt. (3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
2182/77 ist die Verarbeitung des gesamten erworbenen Fleisches zu dem im Kaufantrag angegebenen Enderzeugnis eine Hauptpflicht. Eine weitere Hauptpflicht ist die kostenfreie Übernahme aller hergestellten Verarbeitungserzeugnisse durch eine von den irischen Behörden für humanitäre Hilfe zugelassene Nichtregierungsorganisation. Die Einhaltung dieser Pflicht wird durch ein von der betreffenden Organisation erstelltes und unterzeichnetes Papier nachgewiesen, in der die kostenfrei übernommene Menge von Verarbeitungserzeugnissen angegeben ist. Artikel 6 Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr.
2182/77 ist zusätzlich zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vorgesehenen Angaben folgendes einzutragen: - in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 einer oder mehrere der folgenden Vermerke: - Para transformación [Reglamentos (CEE) n° 2182/77 y (CE) n° 822/1999] - Til forarbejdning (forordning (EØF) nr. 2182/77 og (EF) nr. 822/1999) - Zur Verarbeitung bestimmt (Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77 und (EG) Nr. 822/1999) - Για μεταποίηση [κανονισμοί (ΕΟΚ) αριθ. 2182/77 και (ΕΚ) αριθ. 822/1999] - For processing (Regulations (EEC) No 2182/77 and (EC) No 822/1999) - Destinés à la transformation [règlements (CEE) n° 2182/77 et (CE) n° 822/1999] - Destinate alla trasformazione [regolamenti (CEE) n.
2182/77 e (CE) n. 822/1999] - Bestemd om te worden verwerkt (Verordeningen (EEG) nr. 2182/77 en (EG) nr. 822/1999) - Para transformação [Regulamentos (CEE) n.o 2182/77 e (CE) n.o 822/1999] - Jalostettavaksi (Asetukset (ETY) N:o 2182/77 ja (EY) N:o 822/1999) - För bearbetning (Förordningarna (EEG) nr 2182/77 och (EG) nr 822/1999). - in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 das Datum des Abschlusses des Kaufvertrags. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. April 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (2) ABl. L 210 vom 28.7.1997, S. 17. (3) ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12. (4) ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39. (5) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. (6) ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13. (7) ABl. L 251 vom 1.10.1977, S. 60. (8) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. (9) Bestimmung des Kollagengehalts: Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1994 zu bestimmen. (10) Der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr.
2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1. 8. 1986, S. 39) bestimmt. (11) Zu den Schlachtnebenerzeugnissen gehören: der Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Magenschleimhaut, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, eßbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse. ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ I/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II Direcciones de los organismos de intervención/Interventionsorganernes adresser/Anschriften der Interventionsstellen/Διευθύνσεις των οργανισμών παρεμβάσεως/Addresses of the intervention agencies/Adresses des organismes d'intervention/Indirizzi degli organismi d'intervento/Adressen van de interventiebureaus/Endereços dos organismos de intervenção/Interventioelinten osoitteet/Interventionsorganens adresser IRELAND Department of Agriculture and Food Johnstown Castle Estate County Wexford Ireland Tel.:
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