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Verordnung (EG) Nr. 866/1999 der Kommission vom 26. April 1999 zur Zulassung neuer Zusatzstoffe und neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe in der Tierernährung

CELEX
31999R0866
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-04-26
In force since
1999-05-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 866/1999 der Kommission vom 26. April 1999 zur Zulassung neuer Zusatzstoffe und neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe in der Tierernährung Amtsblatt Nr. L 108 vom 27/04/1999 S. 0021 - 0027 VERORDNUNG (EG) Nr. 866/1999 DER KOMMISSION vom 26. April 1999 zur Zulassung neuer Zusatzstoffe und neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe in der Tierernährung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG(2), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9 Buchstabe j), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG dürfen neue Zusatzstoffe oder eine neue Verwendung von Zusatzstoffen unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zugelassen werden. (2) Mit der Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/40/EG(4), werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen vorläufig zuzulassen. (3) Die Prüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/113/EG vorgelegten Unterlagen hat ergeben, daß für eine Reihe von Zubereitungen, die zu den Gruppen der Enzyme und der Mikroorganismen gehören, eine vorläufige Zulassung erteilt werden kann.

(4) Der Wissenschaftliche Futtermittelausschuß hat eine befürwortende Stellungnahme zur Unbedenklichkeit dieser Zubereitungen abgegeben. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Anhang I aufgeführten, zur Gruppe der Enzyme gehörenden Zubereitungen können unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen werden. Artikel 2 Die in Anhang II aufgeführten, zur Gruppe der Mikroorganismen gehörenden Zubereitungen können unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen werden.

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. April 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. (2) ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20. (3) ABl. L 334 vom 31.12.1993, S. 17. (4) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 21. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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