Verordnung (EG) Nr. 1110/1999 des Rates vom 10. Mai 1999 über die Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe, die einen von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen "Internationalen Freinamen" (INN) tragen, und für bestimmte Erzeugnisse, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden Amtsblatt Nr. L 135 vom 29/05/1999 S. 0001 - 0015 VERORDNUNG (EG) Nr. 1110/1999 DES RATES vom 10. Mai 1999 über die Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe, die einen von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen "Internationalen Freinamen" (INN) tragen, und für bestimmte Erzeugnisse, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Während der Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde erörterten die Gemeinschaft und eine Reihe von Ländern die Zollbefreiung für pharmazeutische Erzeugnisse. (2) Die Teilnehmer dieser Gespräche zogen den Schluß, daß die Zollfreiheit außer für die Erzeugnisse des Kapitels 30 und der Positionen 2936, 2937, 2939 und 2941 des Harmonisierten Systems (HS) auch für die bezeichneten pharmazeutischen Wirkstoffe gelten sollte, die einen von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen Internationalen Freinamen (INN) tragen, und für bestimmte Salze, Ester und Hydrate dieser Erzeugnisse sowie für bezeichnete Erzeugnisse, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden.
(3) Die Ergebnisse der Gespräche, die in dem Record of Discussions enthalten sind, wurden in die Zugeständnislisten für die Teilnehmer in der Anlage zum Marrakesch-Protokoll zum GATT 1994 aufgenommen. (4) Ferner beschlossen sie, daß Vertreter der Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO), die Vertragspartei des Record of Discussions sind, unter Leitung des Rates für Warenverkehr der WTO - im Normalfall mindestens alle drei Jahre - zusammenkommen, um die Listen der Erzeugnisse zu überprüfen und im Konsens weitere pharmazeutische Erzeugnisse hinzuzufügen, für die Zollfreiheit gelten soll.
(5) Die zweite derartige Überprüfung führte zu der Schlußfolgerung, daß die Zollfreiheit für zusätzliche INN und Erzeugnisse gelten sollte, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, und daß die Liste der Präfixe und Suffixe für Salze und Ester von INN erweitert werden sollte - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 1. Juli 1999 geährt die Gemeinschaft für die in Anhang I genannten INN sowie für die Salze, Ester und Hydrate dieser Erzeugnisse Zollfreiheit. Artikel 2 Ab 1. Juli 1999 gewährt die Gemeinschaft für die in Anhang II genannten Erzeugnisse, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, Zollfreiheit.
Artikel 3 Ab 1. Juli 1999 schließen die Präfixe und Suffixe der INN, die für eine Zollbefreiung in Frage kommen, die in Anhang III genannten Präfixe und Suffixe ein. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 1999. Im Namen des Rates Der Präsident H. EICHEL ANHANG I Zusätzliche INN, für die Zollfreiheit gelten soll >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Zusätzliche pharmazeutische Zwischenerzeugnisse - d. h.
Verbindungen, die bei der Herstellung pharmazeutischer Zwischenerzeugnisse vewendet werden -, für die Zollfreiheit gelten soll >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Ergänzungen zu der Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN Salze, Ester oder Hydrate von INN beschreiben Benzoat Difumarat Dipivoxil Monobenzoat Tetraisopropyl