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Verordnung (EG) Nr. 1226/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 betreffend die zuzulassenden Abweichungen bei der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31999R1226
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-05-28
In force since
1999-07-09
Status
In force

Text

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Verordnung (EG) Nr. 1226/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 betreffend die zuzulassenden Abweichungen bei der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 154 vom 19/06/1999 S. 0046 - 0074 VERORDNUNG (EG) Nr. 1226/1999 DER KOMMISSION vom 28. Mai 1999 betreffend die zuzulassenden Abweichungen bei der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20.

Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98(2), insbesondere auf Artikel 12 Ziffer x), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen geschaffen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Versicherungswirtschaft in der Gemeinschaft. (2) Es ist erforderlich, Abweichungen betreffend die Statistik der Versicherungsdienstleistungen zuzulassen. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 sind die Abweichungen der Merkmale der Liste A des Anhangs 5 der genannten Verordnung im Anhang dieser Verordnung definiert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Mai 1999 Für die Kommission Yves-Thibaut de SILGUY Mitglied der Kommission (1) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. (2) ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1. ANHANG BELGIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> DÄNEMARK >PLATZ FÜR EINE TABELLE> DEUTSCHLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> GRIECHENLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> SPANIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FRANKREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IRLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ITALIEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> LUXEMBURG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NIEDERLANDE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ÖSTERREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PORTUGAL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FINNLAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> SCHWEDEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VEREINIGTES KÖNIGREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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