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Verordnung (EG) Nr. 1245/1999 der Kommission vom 16. Juni 1999 zur Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung

CELEX
31999R1245
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-06-16
In force since
1999-06-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1245/1999 der Kommission vom 16. Juni 1999 zur Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung Amtsblatt Nr. L 150 vom 17/06/1999 S. 0015 - 0016 VERORDNUNG (EG) Nr. 1245/1999 DER KOMMISSION vom 16. Juni 1999 zur Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 866/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9j, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß in Anbetracht des wissenschaftlich-technischen Fortschritts neue Zusatzstoffe oder neue Verwendungszwecke von Zusatzstoffen zugelassen werden können. (2) Der neue Zusatzstoff "Natrolith-Phonolith", der zur Gruppe der "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungsstoffe" gehört, wurde in einigen Mitgliedstaaten eingehend erprobt. Auf der Grundlage der durchgeführten Studien wird dieser neue Zusatzstoff zugelassen. (3) Der neue Zusatzstoff "Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs" der zu der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungsstoffe" gehört, wurde in einigen Mitgliedstaaten mit Erfolg erprobt.

Dieser neue Zusatzstoff sollte vorläufig zugelassen werden. (4) Eine vorläufige Zulassung neuer Zusatzstoffe oder Verwendungszwecke kann gewährt werden, wenn der Zusatzstoff entsprechend den Zulassungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt hat und dem Verbraucher durch Veränderung der Merkmale der tierischen Erzeugnisse nicht schadet. Darüber hinaus muß der Zusatzstoff in den Futtermitteln überprüft werden können und angesichts der verfügbaren Ergebnisse Grund zu der Annahme bestehen, daß sich seine Beimischung günstig auf die Beschaffenheit der Futtermittel oder die tierische Erzeugung auswirkt.

(5) Die vorläufige Zulassung von "Natrolith-Phonolith" lief bereits am 21. April 1999 aus. Es ist deshalb aus Gründen der rechtlichen Sicherheit notwendig, für diese Verordnung Rückwirkung vorzusehen. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 "Natrolith-Phonolith", das zur Gruppe der "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungsstoffe" gehört, wird gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung als Zusatzstoff E 566, in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 "Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs", das zur Gruppe der "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungsstoffe" gehört, kann gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als Zusatzstoff Nr. 3, in der Tierernährung zugelassen werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 22. April 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Juni 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl.

L 270 vom 14.12.1970, S. 1. (2) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 21. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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