Verordnung (EG) Nr. 1395/1999 der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1759/98 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs befindlicher Gerste auf 1091530 Tonnen Amtsblatt Nr. L 163 vom 29/06/1999 S. 0033 - 0034 VERORDNUNG (EG) Nr. 1395/1999 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1759/98 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs befindlicher Gerste auf 1091530 Tonnen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/1999(4), legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1759/98 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1144/1999(6), wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 889230 Tonnen Gerste im Besitz der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs eröffnet.
Das Vereinigte Königreich hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 202300 Tonnen zu erhöhen. Die gesamte im Besitz der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs befindliche und auf Dauer zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge Gerste ist auf 1091530 Tonnen zu erhöhen. (3) In Anbetracht der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge erscheint es erforderlich, an der Liste der Lagerorte, Gebiete und eingelagerten Mengen Änderungen vorzunehmen. Deshalb ist insbesondere der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1759/98 zu ändern.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1759/98 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 (1) Die Ausschreibung betrifft höchstens 1091530 Tonnen Gerste. Diese Hoechstmenge darf nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Mexiko ausgeführt werden. (2) Die Gebiete, in denen die 1091530 Tonnen Gerste lagern, sind in Anhang I angegeben." 2. Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juni 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) ABl. L 160 vom 24.5.1996, S. 37. (3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. (4) ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 64. (5) ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 8. (6) ABl. L 137 vom 1.6.1999, S. 20. ANHANG "ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"