Verordnung (EG) Nr. 1469/1999 der Kommission vom 5. Juli 1999 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 880/1999 neu verteilten mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 170 vom 06/07/1999 S. 0012 - 0015 VERORDNUNG (EG) Nr. 1469/1999 DER KOMMISSION vom 5. Juli 1999 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 880/1999 neu verteilten mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98(2), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96(4), insbesondere auf die Artikel 9 und 13, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 880/1999 der Kommission vom 28.
April 1999 über die Neuverteilung der 1998 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China(5), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 880/1999 wurden die den traditionellen Einführern und den übrigen Einführern vorbehaltenen Teile der fraglichen Kontingente sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Zuteilung der verfügbaren Mengen festgelegt. Die Einführer konnten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 880/1999 bei den zuständigen nationalen Behörden zwischen dem 30. April 1999 und dem 27.
Mai 1999, 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, einen Einfuhrgenehmigungsantrag einreichen. (2) Die Kommission erhielt von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 880/1999 die Angaben zu der Gesamtzahl und dem Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhrgenehmigungsanträge sowie zu dem Gesamtvolumen der von den traditionellen Einführern im Bezugsjahr (1996 oder 1997) getätigten Einfuhren. (3) Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Angaben einheitliche Mengenkriterien festlegen, nach denen den Genehmigungsanträgen der Einführer in der Gemeinschaft für die durch die Verordnung (EG) Nr.
880/1999 neu verteilten mengenmäßigen Kontingente von den zuständigen nationalen Behörden stattgegeben werden kann. (4) Aus den Angaben der Mitgliedstaaten geht hervor, daß bei den in Anhang I aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der traditionellen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt. Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, daß auf die durchschnittlichen Einfuhren eines jeden Einführers im Bezugszeitraum, ausgedrückt in Mengen, der in Anhang I genannte einheitliche Kürzungs- oder Erhöhungssatz anzuwenden ist. (5) Aus den Angaben der Mitgliedstaaten geht hervor, daß bei den in Anhang II aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der übrigen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt.
Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, daß auf die von jedem Einführer beantragten Beträge innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 880/1999 festgesetzten Grenzen der in Anhang II genannte einheitliche Kürzungssatz anzuwenden ist. (6) Aus den Angaben der Mitgliedstaaten geht hervor, daß bei den in Anhang III genannten Waren die Summe aller Anträge der übrigen Einführer niedriger ist als der ihnen vorbehaltene Kontingentsanteil; diesen Anträgen ist folglich in voller Höhe innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 880/1999 festgesetzten Grenzen stattzugeben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Bei den in Anhang I aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die traditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, bis zu der Menge statt, die sich aus der Anwendung des in Anhang I genannten Kürzungs- oder Erhöhungssatzes auf die Einfuhren eines jeden Einführers im Jahr 1996 oder 1997 im Fall eines jeden Kontingents ergibt. Führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, daß eine höhere Menge oder ein höherer Wert zugewiesen wird als beantragt, wird nur die beantragte Menge zugeteilt. Artikel 2 Bei den in Anhang II aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die nichttraditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr.
880/1999 festgesetzten Grenzen bis zu der Menge statt, die sich aus der Anwendung des in Anhang II genannten Kürzungssatzes auf die von den Einführern beantragte Menge im Fall eines jeden Kontingents ergibt. Artikel 3 Bei den in Anhang III aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die nichttraditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 880/1999 festgesetzten Grenzen in voller Höhe statt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Juli 1999 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. (2) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1. (3) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1. (4) ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 6. (5) ABl. L 111 vom 29.4.1999, S. 17. ANHANG I Kürzungs-/Erhöhungssatz, der auf die Einfuhren im Jahr 1996 oder 1997 Anwendung findet (traditionelle Einführer) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Kürzungssatz, der auf die Menge innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 880/1999 festgesetzten Grenzen Anwendung findet (nichttraditionelle Einführer) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Waren, bei denen den Einfuhrgenehmigungsanträgen innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr.
880/1999 festgesetzten Grenzen in voller Höhe stattgegeben werden kann (nichttraditionelle Einführer) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>