Verordnung (EG) Nr. 1569/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits Amtsblatt Nr. L 187 vom 20/07/1999 S. 0001 - 0004 VERORDNUNG (EG) Nr. 1569/1999 DES RATES vom 12. Juli 1999 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Slowenien andererseits haben am 10. Juni 1996 in Luxemburg ein Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation, nachstehend "Abkommen" genannt, unterzeichnet. (2) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Europa-Abkommens wurden dessen Bestimmungen über Handel und Handelsfragen zum 1. Januar 1997 durch ein am 11. November 1996 in Brüssel unterzeichnetes Interimsabkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Slowenien andererseits(1) in Kraft gesetzt.
(3) Es sind Durchführungsvorschriften zu verschiedenen Bestimmungen des Abkommens zu erlassen. (4) Für die handelspolitischen Schutzmaßnahmen müssen, soweit dies aufgrund der Bestimmungen des Abkommens erforderlich ist, die besonderen Vorschriften zu den allgemeinen Regeln festgelegt werden, die insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung(2) und in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(3) niedergelegt sind.
(5) Vor der Entscheidung, ob eine Schutzmaßnahme getroffen werden soll, sind die in dem Abkommen niedergelegten Verpflichtungen zu berücksichtigen. (6) Die Verfahren betreffend die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Schutzklauseln finden ebenfalls Anwendung. (7) Für die im Protokoll Nr. 1 des Abkommens genannten Textilwaren sind besondere Vorschriften über Schutzmaßnahmen erlassen worden. (8) Für die Zollkontingente und Zollplafonds sind Durchführungsvorschriften festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Zollkontingente und Zollplafonds Artikel 1 Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens, die unter Anhang II des Vertrags fallende und einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegende landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr.
1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(4) oder gegebenenfalls der entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen erlassen. Artikel 2 (1) Die Durchführungsvorschriften für die Zollkontingente und Zollplafonds, die in den Anhängen II, VI (ausgenommen diejenigen, die unter Artikel 1 fallen) und VIIIa des Abkommens vorgesehen sind, einschließlich der Änderungen und technischen Anpaßungen, die durch Änderungen der KN- und Taric-Codes oder aufgrund des seitens des Rates erfolgenden Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und Slowenien erforderlich sind, werden von der Kommission nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren erlassen; die Kommission wird hierbei durch den mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92(5) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen.
Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall - kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten von dieser Mitteilung an verschieben; - kann der Rat innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. (3) Der Ausschuß kann jede Frage im Zusammenhang mit der Anwendung von Zollkontingenten oder Zollplafonds prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats stellt.
(4) Sobald die Zollplafonds ausgeschöpft sind, kann die Kommission eine Verordnung erlassen, um die für Drittländer geltenden Zölle bis zum Ende des Kalenderjahrs wieder einzuführen. TITEL II Schutzmaßnahmen Artikel 3 Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrags beschließen, den durch das Abkommen eingesetzten Assoziationsrat mit den in Artikel 29 und Artikel 123 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Der Rat erläßt gegebenenfalls diese Maßnahmen nach demselben Verfahren. Die Kommission kann die dazu erforderlichen Vorschläge von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreiten.
Artikel 4 (1) Im Fall von Verhaltensweisen, die die Anwendung der in Artikel 65 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnten, entscheidet die Kommission über die Vereinbarkeit dieser Verhaltensweisen mit dem Abkommen, nachdem sie von sich aus oder auf Antrag des Mitgliedstaats den Sachverhalt geprüft hat. Gegebenenfalls schlägt sie dem Rat Schutzmaßnahmen vor, der darüber nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrags beschließt; ausgenommen sind die Fälle von Subventionen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 3284/94(6) fallen und in denen die Maßnahmen nach den in jener Verordnung festgelegten Verfahren zu erlasssen sind.
Die Maßnahmen werden nur nach Maßgabe des Artikels 65 Absatz 6 des Abkommens getroffen. (2) Im Fall von Verhaltensweisen, die dazu führen könnten, daß Slowenien gegenüber der Gemeinschaft Maßnahmen gemäß Artikel 65 des Abkommens anwendet, entscheidet die Kommission nach Prüfung des Sachverhalts über die Vereinbarkeit der Verhaltensweisen mit den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen. Anhand der Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86 und 92 des Vertrags ergeben, faßt sie gegebenenfalls die geeigneten Beschlüsse. Artikel 5 Im Fall von Praktiken, die die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 30 des Abkommens durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnten, wird die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nach den in der Verordnung (EG) Nr.
384/96 festgelegten Modalitäten und dem Verfahren des Artikels 34 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstabe b) oder d) des Abkommens beschlossen. Artikel 6 (1) Beantragt ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 31 und 32 des Abkommens, so übermittelt er ihr die erforderlichen Informationen zur Begründung seines Antrags. Beschließt die Kommission, keine Schutzmaßnahmen anzuwenden, so teilt sie dies dem Rat und den Mitgliedstaaten binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats mit. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit diesem Beschluß der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung des Beschlusses befassen.
Äußert der Rat mit qualifizierter Mehrheit die Absicht, einen anderslautenden Beschluß zu faßen, so unterrichtet die Kommission Slowenien davon unverzüglich und notifiziert ihm die Aufnahme von Konsultationen im Assoziationsrat nach Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Abkommens. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen 20 Arbeitstagen nach Abschluß der mit Slowenien im Assoziationsrat geführten Konsultationen einen anderslautenden Beschluß fassen. (2) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 3491/93(7) eingesetzten Ausschuß (nachstehend "Ausschuß" genannt), unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben mit. (3) Beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, daß Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 31 und 32 des Abkommens anzuwenden sind, so - teilt sie dies den Mitgliedstaaten, wenn sie von sich aus tätig wird, unverzüglich - beziehungsweise, wenn sie dem Antrag eines Mitgliedstaats nachkommt, binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags - mit; - konsultiert sie den Ausschuß; - unterrichtet sie davon gleichzeitig Slowenien und notifiziert dem Assoziationsrat die Aufnahme von Konsultationen nach Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Abkommens; - übermittelt sie dem Assoziationsrat gleichzeitig alle für diese Konsultationen erforderlichen Informationen.
(4) Die Konsultationen im Assoziationsrat gelten in jedem Fall nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach der in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Notifizierung als abgeschlossen. Nach Abschluß der Konsultationen oder nach Ablauf der Frist von 30 Tagen kann die Kommission, wenn keine andere Vereinbarung getroffen werden konnte, nach Konsultation des Ausschusses die geeigneten Maßnahmen zur Anwendung der Artikel 31 und 32 des Abkommens treffen. (5) Der Beschluß nach Absatz 4 wird dem Rat, den Mitgliedstaaten und Slowenien unverzüglich mitgeteilt; er wird ebenfalls dem Assoziationsrat notifiziert.
Der Beschluß ist unmittelbar anwendbar. (6) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem von der Kommission gemäß Absatz 4 gefaßten Beschluß binnen zehn Arbeitstagen nach dessen Mitteilung befaßen. (7) Faßt die Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultationen im Assoziationsrat oder gegebenenfalls nach Ablauf der Frist von 30 Tagen keinen Beschluß im Sinne des Absatzes 4 Unterabsatz 2, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission gemäß Absatz 3 befaßt hat, den Rat befassen. (8) In den in den Absätzen 6 und 7 genannten Fällen kann der Rat binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.
Artikel 7 (1) Bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe d) des Abkommens kann die Kommission in den in den Artikeln 31 und 32 des Abkommens genannten Fällen sofortige Schutzmaßnahmen treffen. Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, so beschließt sie darüber binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. (2) Der Beschluß der Kommission wird dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 6 mit dem Beschluß der Kommission befassen. Das Verfahren des Artikels 6 Absätze 7 und 8 findet Anwendung.
Faßt die Kommission binnen der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keinen Beschluß, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission befaßt hat, gemäß den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verfahren den Rat befassen. Artikel 8 Die Verfahren der Artikel 6 und 7 finden keine Anwendung auf die unter das Protokoll Nr. 1 des Abkommens fallenden Waren. Artikel 9 Wenn die Umstände die Einführung von Maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Artikeln 22 und 31 des Abkommens oder gemäß den für diese Erzeugnisse geltenden Bestimmungen der Anhänge erforderlich machen, werden diese Maßnahmen abweichend von den Artikeln 6 und 7 nach den Verfahren erlassen, die in den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen oder in den nach Artikel 235 des Vertrags erlassenen Sonderregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen sind; dabei sind die in Artikel 22 bzw. in Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Abkommens festgelegten Bedingungen zu beachten.
Artikel 10 Die Kommission nimmt im Namen der Gemeinschaft die in den Abkommen vorgesehenen Notifizierungen an den Assoziationsrat vor. Artikel 11 Diese Verordnung steht der Anwendung der in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in den Artikeln 119 und 120, vorgesehenen Schutzklauseln gemäß den darin vorgesehenen Verfahren nicht entgegen. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Februar 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 1999. Im Namen des Rates Der Präsident S. NIINISTÖ (1) ABl. L 344 vom 31.12.1996, S. 3. (2) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2315/96 (ABl. L 314 vom 4.12.1996, S. 1). (3) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18). (4) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 (ABl. L 126 vom 24.5.1996, S. 37). (5) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
82/97 (ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 1). (6) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 22. (7) ABl. L 319 vom 21.12.1993, S. 1.