Verordnung (EG) Nr. 1645/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Amtsblatt Nr. L 195 vom 28/07/1999 S. 0007 - 0008 VERORDNUNG (EG) Nr. 1645/1999 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1068/97 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Frankreich hat bei der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Eintragung von zwei Bezeichnungen als Ursprungsbezeichnung bzw. geographische Angabe beantragt. (2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, daß diese Anträge derselben Verordnung entsprechen und insbesondere alle in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthalten. (3) Nach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) wurde bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der obengenannten Verordnung eingelegt.
(4) Diese Bezeichnungen sind daher in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben einzutragen und in der Gemeinschaft als geographische Bezeichnung bzw. Ursprungsbezeichnung zu schützen. (5) Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 872/1999(5) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird um die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bezeichnungen ergänzt. Diese Bezeichnungen werden außerdem in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben als geschützte geographische Angabe (g.g.A.) bzw. geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 eingetragen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. (2) ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 10. (3) ABl. C 387 vom 12.12.1998, S. 22, und ABl. C 343 vom 11.11.1998, S. 7. (4) ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11. (5) ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 4. ANHANG FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMTE ERZEUGNISSE GEMÄSS ANHANG I EG-VERTRAG Obst, Gemüse und Getreide FRANKREICH Mâche nantaise (g.g.A.) Coco de Paimpol (g.U.)