Verordnung (EG) Nr. 1766/1999 der Kommission vom 10. August 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1232/1999 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlichem Brotweichweizen auf 400 171 Tonnen Amtsblatt Nr. L 211 vom 11/08/1999 S. 0024 - 0025 VERORDNUNG (EG) Nr. 1766/1999 DER KOMMISSION vom 10. August 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1232/1999 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlichem Brotweichweizen auf 400171 Tonnen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/1999(2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/1999(4), legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1232/1999 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1509/1999(6), wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 350185 Tonnen Brotweichweizen im Besitz der deutschen Interventionsstelle eröffnet.
Deutschland hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 49986 Tonnen zu erhöhen. Die gesamte im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindliche und auf Dauer zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge Brotweichweizen ist auf 400171 Tonnen zu erhöhen. (3) In Anbetracht der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge erscheint es erforderlich, an der Liste der Lagerorte, Gebiete und eingelagerten Mengen Änderungen vorzunehmen. Deshalb ist insbesondere der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1232/1999 zu ändern. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1232/1999 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 (1) Die Ausschreibung betrifft eine Hoechstmenge von 400171 Tonnen Brotweichweizen, die nach allen Drittländern ausgeführt werden kann. (2) Die Gebiete, in denen die 400171 Tonnen Brotweichweizen lagern, sind in Anhang I angegeben." 2. Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. August 1999 Für die Kommission Monika WULF-MATHIES Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 18. (3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. (4) ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 64. (5) ABl. L 149 vom 16.6.1999, S. 15. (6) ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 27. ANHANG "ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"