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Verordnung (EG) Nr. 1922/1999 der Kommission vom 8. September 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates betreffend die Bedingungen, unter denen Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m in bestimmten Gemeinschaftsgewässern Baumkurren verwenden dürfen

CELEX
31999R1922
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-09-08
In force since
2000-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1922/1999 der Kommission vom 8. September 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates betreffend die Bedingungen, unter denen Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m in bestimmten Gemeinschaftsgewässern Baumkurren verwenden dürfen Amtsblatt Nr. L 238 vom 09/09/1999 S. 0008 - 0010 VERORDNUNG (EG) Nr. 1922/1999 DER KOMMISSION vom 8. September 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates betreffend die Bedingungen, unter denen Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m in bestimmten Gemeinschaftsgewässern Baumkurren verwenden dürfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1459/1999(2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist eine Kategorie von Baumkurrenkuttern mit einer Länge über alles von mehr als 8 m vorgesehen, die in den in Artikel 29 Absatz 1 aufgeführten Gebieten mit Baumkurren fischen dürfen, deren Gesamtbaumlänge nicht mehr als 9 m beträgt. (2) Diese Kategorie von Baumkurrenkuttern besteht aus denjenigen Schiffen, die zu dem Zeitpunkt, ab dem die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar sind, den Kriterien in Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a) und c) der Verordnung (EG) Nr.

850/98 sowie den in den Rechtsvorschriften ihres Flaggenmitgliedstaats für den Zugang zu den betreffenden Gebieten vorgesehenen technischen Anforderungen genügen. (3) In Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist eine Kategorie von Baumkurrenkuttern mit einer Länge über alles von mehr als 8 m vorgesehen, die Baumkurren mit einer Gesamtbaumlänge von über 9 m verwenden dürfen, wenn sie Netze mit einer Maschenöffnung von 80 bis 99 mm einsetzen. (4) Diese Kategorie von Baumkurrenkuttern besteht aus denjenigen Schiffen, die unter Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr.

850/98 fallen und hauptsächlich Sandgarnelen fangen. (5) Es sind Kriterien festzulegen, mit denen festgestellt werden kann, ob die Haupttätigkeit eines Baumkurrenkutters der Sandgarnelenfang ist. (6) Es ist deshalb erforderlich, Einzelheiten der Verfahren zur Erstellung und Änderung der Listen festzulegen, in denen die Schiffe der obengenannten Kategorien aufgeführt sind. (7) Es ist erforderlich, die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen regelmäßig einer wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen. (8) Die Verordnung (EWG) Nr. 55/87 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/202/EG(4), und die Verordnung (EWG) Nr.

3554/90 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3407/93(6), sollten daher aufgehoben werden. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Gesamtmaschinenleistung ihrer Fischereifahrzeuge, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 850/98 in den in Artikel 29 Absatz 1 derselben Verordnung aufgeführten Gebieten mit Baumkurren fischen dürfen, zu keiner Zeit die für den betreffenden Mitgliedstaat im Anhang der vorliegenden Verordnung ausgewiesene Gesamtmaschinenleistung übersteigt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Februar 2001 endgültig die Gesamtmaschinenleistung gemäß Absatz 1 derjenigen Schiffe mit, die am 1. Januar 2001 tatsächlich vorhanden sind. Die Kommission prüft die Angaben der Mitgliedstaaten, vergleicht sie mit den Informationen in der Datenbank der Kommission und teilt dem Mitgliedstaat das Ergebnis binnen zehn Arbeitstagen mit. TITEL I Bedingungen für die Fischerei mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge 9 m nicht übersteigt Artikel 2 Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Fischereifahrzeuge, die - in dem in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

850/98 festgelegten Gebiet am 31. Dezember 1999 um 24 Uhr Baumkurren verwenden dürfen und - den technischen Anforderungen genügen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen und in dem sie registriert sind, für die Fischerei mit Baumkurren in diesem Gebiet vorgesehen sind. Artikel 3 Die Liste enthält die Fischereifahrzeuge, denen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde. Diese Liste wird in Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 der Kommission(7) erstellt.

Die endgültige Liste wird der Kommission spätestens am 1. März 2000 übermittelt. Sie enthält insbesondere für jedes Fischereifahrzeug die interne Nummer der Fischereifahrzeugkartei und das internationale Rufzeichen. Artikel 4 (1) Wird ein Fischereifahrzeug der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 850/98 durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt, so - entzieht der Mitgliedstaat unverzüglich die spezielle Fangerlaubnis, die für das zu ersetzende Schiff erteilt wurde, und - erteilt der Mitgliedstaat dem Ersatzschiff bzw. den Ersatzschiffen eine neue spezielle Fangerlaubnis, bevor dieses Schiff/diese Schiffe in dem in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

850/98 festgelegten Gebiet Baumkurren einsetzen. (2) Wird die Maschine eines Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ausgetauscht, so - entzieht der Mitgliedstaat sofort die spezielle Fangerlaubnis, die dem Fischereifahrzeug erteilt wurde, dessen Maschine ausgetauscht wird, sobald dieser Austausch erfolgt ist, und - erteilt der Mitgliedstaat diesem Fischereifahrzeug eine neue spezielle Fangerlaubnis, nachdem die Maschine ausgetauscht wurde und bevor dieses Fischereifahrzeug in dem in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 festgelegten Gebiet Baumkurren einsetzt.

TITEL II Bedingungen für die Fischerei mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge 9 m übersteigt, beim Einsatz von Netzen mit einer Maschenöffnung von 80 bis 99 mm Artikel 5 Jeder Mitgliedstaat erstellt außerdem jedes Jahr eine Liste derjenigen in der Liste nach Artikel 2 aufgeführten Schiffe, die hauptsächlich Sandgarnelen fangen. Für die Aufnahme in diese Liste gilt, daß in dem Kalenderjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Liste erstellt wird, - die Erlöse aus dem Verkauf von Sandgarnelen mindestens 50 % der Einkünfte betragen, berechnet als Anteil des gesamten Erstverkaufs des Schiffs, oder - Sandgarnelen gewichtsmäßig mindestens 50 % oder mehr der Gesamtanlandungen des Schiffs ausmachen.

In der Liste für das Jahr 2000 können die Mitgliedstaaten jedoch Schiffe auf der Grundlage der einschlägigen Daten für 1998 und 1999 aufführen. Artikel 6 Die Liste enthält die Fischereifahrzeuge, denen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine zusätzliche spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde. Diese Liste wird in Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 erstellt. Die endgültige Liste für das Jahr 2000 wird der Kommission spätestens am 1. März 2000 ermittelt. Sie enthält insbesondere für jedes Fischereifahrzeug die interne Nummer der Fischereifahrzeugkartei und das internationale Rufzeichen.

Artikel 7 (1) Die jährliche Überprüfung der zusätzlichen speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird von dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 15. April abgeschlossen. Mit dieser Überprüfung stellt der Mitgliedstaat fest, ob das Fischereifahrzeug, dem eine solche zusätzliche Fangerlaubnis erteilt wurde, weiterhin die Bedingungen des Artikels 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und des Artikels 5 der vorliegenden Verordnung erfuellt. Allen Fischereifahrzeugen, für welche diese Überprüfung ergeben hat, daß sie die genannten Bedingungen nicht mehr erfuellen, wird die zusätzliche spezielle Fangerlaubnis spätestens am 1.

Mai desselben Jahres endgültig entzogen, es sei denn, es handelt sich um Fischereifahrzeuge, die den Bedingungen aus Gründen höherer Gewalt nicht genügen. (2) Allen Fischereifahrzeugen, für welche die zuständigen Behörden zu einem beliebigen Zeitpunkt feststellen, daß sie die Bedingungen des Artikels 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und des Artikels 5 der vorliegenden Verordnung nicht mehr erfuellen, wird die zusätzliche spezielle Fangerlaubnis vom Flaggenmitgliedstaat unverzüglich endgültig entzogen. Artikel 8 Wird ein Fischereifahrzeug der in Artikel 5 genannten Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

850/98 durch ein anderes Fischereifahrzeug ersetzt, so - entzieht der Mitgliedstaat sofort die zusätzliche spezielle Fangerlaubnis des zu ersetzenden Schiffes, sobald der Austausch stattgefunden hat, und - erteilt der Mitgliedstaat dem Ersatzschiff eine neue zusätzliche spezielle Fangerlaubnis, bevor es in dem in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 festgelegten Gebiet Baumkurren einsetzt. TITEL III Allgemeine und Schlußbestimmungen Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Änderungen ihrer Listen. Die Mitgliedstaaten geben vor allem an, ob Fischereifahrzeuge auf der Liste hinzugefügt oder gestrichen wurden und ob spezielle Fangerlaubnisse oder zusätzliche spezielle Fangerlaubnisse entzogen beziehungsweise neu erteilt wurden.

(2) Wurde eine Liste gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates(8) von der Kommission genehmigt, so stellt der Mitgliedstaat diese Liste unverzüglich allen anderen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mitgliedstaaten zur Verfügung. Außerdem unterrichtet ein Mitgliedstaat diese Mitgliedstaaten unverzüglich über Änderungen seiner Listen. Artikel 10 Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam eine jährliche wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. Ab dem Jahr 2001 wird diese Bewertung der Kommission jedes Jahr übermittelt.

Artikel 11 Die Verordnungen (EWG) Nr. 55/87 und (EWG) Nr. 3554/90 werden aufgehoben. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. April 2000 mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 5 und 6, die ab dem 1. Januar 2000 gelten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. September 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. (2) ABl. L 168 vom 3.7.1999, S. 1. (3) ABl. L 8 vom 10.1.1987, S.

1. (4) ABl. L 70 vom 17.3.1999, S. 20. (5) ABl. L 346 vom 11.12.1990, S. 11. (6) ABl. L 310 vom 14.12.1993, S. 19. (7) ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 15. (8) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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